Biopolitik

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Verfahren ohne Hüter – das rätselhaft wirkende Sterbehilfeverfahren vor dem Landgericht Magdeburg

  Es gibt Strafverfahren, die versteht nur, wer sie nicht versteht. Das Verfahren vor dem Landgericht Magdeburg gegen einen früheren Chefarzt, dem...

 

Es gibt Strafverfahren, die versteht nur, wer sie nicht versteht. Das Verfahren vor dem Landgericht Magdeburg gegen einen früheren Chefarzt, dem Totschlag an einem schwerbehinderten Menschen vorgeworfen wird (F.A.Z. 20.11.2008), erscheint mir so ein Fall zu sein: auf den ersten Blick wirkt alles klar. Der Arzt hat bei dem Patienten, der sich selbst nicht mehr äußern konnte, das Beatmungsgerät abgeschaltet. Der Patient ist gestorben. Die Staatsanwaltschaft hat ermittelt und festgestellt: Der Arzt durfte nicht eigenmächtig ein lebenserhaltendes Gerät abstellen, der Sterbeprozess habe noch nicht eingesetzt, der Hirntod sei noch nicht diagnostiziert gewesen.

Vor zwanzig Jahren hätte diese Argumentation eine Debatte auslösen können. Heute treibt sie eher zur Verzweiflung, denn Verfahren dieser Art sind mittlerweile höchstrichterlich und von Amts- und Landgerichten, zivilrechtlich und strafrechtlich, entschieden worden. Ausgehend vom so genannten Kemptener Fall, den der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes 1994 entschieden hat, über zwei Entscheidungen des 12. Zivilsenats des BGH in den Jahren 2003 und 2005, schien so etwas wie Rechtssicherheit eingekehrt: Sterbehilfe kann auch vor Beginn des eigentlichen Sterbeprozesses geleistet werden; ohne Einwilligung eines Patienten darf er nicht – auch nicht lebenserhaltend – behandelt werden; die mutmaßliche Einwilligung wiederum kann das Unterlassen einer lebenserhaltenden Behandlung rechtfertigen; wenn sich Arzt und Betreuer über den mutmaßlichen Willen eines Patienten einig sind, muss in aller Regel das Vormundschaftsgericht nicht eingeschaltet werden. Schon länger klar ist, dass das Abschalten eines maschinellen Beatmungsgerätes durch einen Arzt strafrechtlich nicht als Handeln qualifiziert wird, sondern als Unterlassen (der Fortführung der Behandlung) – damit kommt es aber hauptsächlich darauf an, ob es eine Pflicht zum Weiterbehandeln gegeben hat. Gegen diese Rahmenbedingungen ärztlichen Handelns bei einwilligungsunfähigen Patienten kann man mancherlei ethische Bedenken und strafrechtsdogmatische Zweifel vorbringen – unter anderem deswegen gibt es eine kontroverse Diskussion über die rechtliche Ausgestaltung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten im künftigen Recht. Wer allerdings als Staatsanwalt auf seine abweichende Ansicht eine Anklage stützen will, sollte sich mit dem Grundgerüst der Rechtsprechung in diesem Bereich zumindest eingehend, erkennbar auseinandersetzen und deutlich herausarbeiten, warum er die Strafbarkeit eines Verhaltens anders beurteilt, als die herrschende Rechtsprechung  (zumal die Konsequenzen im vorliegenden Fall erheblich sind: der Vorwurf hat einen bis dahin unbescholtenen Arzt, seine Stellung gekostet). Aus den Medienberichten zum Verfahren ist derlei nicht zu ersehen.

Also rufe ich die  Staatsanwaltschaft in Magdeburg an: das ergibt wenig. Weder auf die Frage, warum das Ermittlungsverfahren hier deutlich länger als drei Jahre dauerte möchte die Pressesprecherin etwas sagen, noch darauf, wie die Abweichung der Anklage von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu erklären sei: „Wir sind nicht mehr zuständig, das Verfahren ist jetzt bei Gericht anhängig.“ Der Pressesprecher des Gerichts ist auskunftsbereiter. Immerhin weiss er, daß die Betreuerin des verstorbenen jungen Mannes eine Betreuerin nach englischem Recht war. Aber was ändert das? Nach englischem Recht ist zwar Beihilfe zum Suizid verboten, das Unterlassen lebenserhaltender Behandlungsmaßnahmen ist aber weithin akzeptiert – es bedarf dafür nicht einmal einer mutmaßlichen Einwilligung des Betroffenen. Im englischen Medizinrecht regiert der „best interest“-Standard und was dem Wohl des einwilligungsunfähigen Patienten entspricht, entscheidet vor allem der Arzt. Der Gerichtspressesprecher weiß auch, daß die Eltern des Verstorbenen, die nach Auffassung der Magdeburger Staatsanwaltschaft ebenfalls angeklagt werden sollten, noch immer nicht entschieden haben, ob sie das Verfahren übernehmen oder nicht: „Dabei liegen die Unterlagen da schon seit einem Jahr. So viel zu Europa.“ Und wieviel zur deutschen Staatsanwaltschaft?  Mehr als den Anklagesatz, der keine der offenen Fragen beantwortet, kann er nicht mitteilen: „Die Anklage kommt ja von der Staatsanwaltschaft, vielleicht fragen Sie dort?“ Dann noch der hilfreiche Hinweis auf die Verteidigung: Die habe seines Wissens einen sehr gründlichen Schriftsatz zum Anklagevorwurf verfasst…. Auch Strafverteidiger Alexander Ignor kann mir aber, nachvollziehbarer Weise, nicht erläutern, wieso der Ankläger trotz Vorliegens mindestens einer mutmaßlichen Einwilligung des Betroffenen in den Behandlungsabbruch, einer Einwilligung der gesetzlichen Betreuerin in das Abschalten des Beatmungsgerätes und keiner Einwilligung in die Weiterbehandlung von einem nicht gerechtfertigten Totschlag ausgeht. Er weiß immerhin, was die Staatsanwaltschaft nicht in der Anklage und auch sonst nirgendwo bislang erörtert hat: „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Kemptener Fall kommt in der Akte nicht vor.“ Die Verhandlungen werden sich bis ins nächste Jahr hineinziehen. Das Urteil wird dann vielleicht gerade gesprochen werden, wenn der Bundestag ein Patientenverfügungs-Gesetz verabschiedet (welches auch immer). Das neue Gesetz soll ja Rechtssicherheit schaffen. Die, dachte ich, hatten wir durch die Rechtsprechung auch schon (Rechtssicherheit heißt ja nicht, daß das sichere Recht auch gut ist, jetzt ist es allerdings noch nicht mal sicher.) Ob das gelingt, wird sich zeigen. Eine Staatsanwaltschaft, die sich entschließt, bei Bedarf das Recht auch einmal selbst zu setzen, wird sich durch ein neues Gesetz vielleicht auch nicht abschrecken lassen. Man muss die Gesetze schließlich interpretieren.

Ein update zum Verfahren auf der Seite der lokalen Volksstimme