Im Off der öffentlichen deutschen Wahrnehmung hat sich in Italien eine äußerst kontroverse, irritierende Auseinandersetzung um Sterbehilfe bei einer jungen Frau, Eluana Englaro, zugespitzt. Dabei geht es mittlerweile nicht nur um die Frage, wann ein Abbruch der Sondenernährung zulässig ist, sondern auch um das Verhältnis von Exekutive und Jurisdiktion, denn seit mehreren Wochen versucht die italienische Regierung, unterstützt von regionalen Behörden die Umsetzung einer vom obersten italienischen Gericht getroffenen Entscheidung zu verhindern. Die 38jährige Eluana Englaro lebt seit 1992 nach einem Autounfall im Wachkoma. Ihr Vater versucht seit 1999 durchzusetzen, dass die Ernährung seiner Tochter über eine Magensonde beendet wird. Er beruft sich dabei – wie viele Angehörige in vergleichbaren Fällen – auf einen mutmaßlichen Willlen der Tochter, die keine schriftliche Patientenverfügung verfasst hatte, aber sich in Gesprächen regelmäßig dahingehend geäußert haben soll, dass sie den Tod einem mit medizinischer Hilfe aufrecht erhaltenen Leben ohne die Fähigkeit zur direkten willentlichen Kommunikation vorziehe.
Anders als im umstrittenen Terry Schiavo-Fall gibt es bei Eluana Englaro aber keine Familien-Angehörige oder Freunde, die anderer Auffassung über den mutmaßlichen Willen der im Wachkoma lebenden Frau sind als der Vater. Bemerkenswert an dem Verfahren ist aber vor allem der politische Aspekt. Im Englaro-Fall hat das oberste italienische Gericht, das Kassationsgericht in Rom, auf Antrag des Vaters schließlich entschieden, dass der Abbruch der Sondenernährung zulässig sei. Diese Entscheidung ist auf Seiten der italienischen Regierung, weiter Teile der italienischen katholischen Öffentlichkeit und des Vatikans scharf kritisiert worden. Sie erlaube den Mord an einer behinderten Frau. Der Kritik sind aber auch Taten gefolgt, die dazu führen, dass die Entscheidung nicht umgesetzt werden kann. Während sich über die ethische Frage des Behandlungsabbruchs bei Wachkoma-Patienten, die keine Patientenverfügung haben, bei denen also über die Herbeiführung ihres Todes nur auf Basis eines von außen ermittelten mutmaßlichen Willens, mit guten Gründen streiten läßt, ist die Frage, ob sich die Exekutive einer gerichtlichen Entscheidung widersetzen darf in Rechtsstaaten mit ebenso guten Gründen entschieden: Sie dürfen es nicht.
Bis heute konnte die im November 2008 erlassene Gerichtsentscheidung nicht umgesetzt werden, weil die lombardischen Gesundheitsbehörden im Anschluss daran die Anweisung erteilt hatten, dass in öffentlichen lombardischen Pflegeheimen und Kliniken, wie es in er Stellungnahme der Gesundheitsbehörde hieß, „die Patienten versorgt werden müssen, damit ist auch die Ernährung gemeint, selbst wenn sie auf künstliche Weise erfolgt. Wenn das Personal Koma-
Mittlerweile hat allerdings eine die Privatklinik «Quiete» (Ruhe) in Udine sich bereit erklärt, die Patientin aufzunehmen. Auch die nordwestliche Region Piemont hat ihre Bereitschaft zur Sterbehilfe signalisiert. «Die Region will sich nicht anbieten, aber wenn man uns fragen sollte, sind wir bereit, Eluana in einer öffentlichen Klinik aufzunehmen», sagte die Präsidentin der Region Piemont, Mercede Bresso,die sich damit gegen die Bundesregierung und die katholische Kirche stellte.
Dagegen bereite 34 italienische Wohlfahrts-Verbände eine Eingabe beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vor. Sie wollen in Straßburg gegen das Kassations-Urteil und den zugrunde liegenden Entscheid eines Mailänder Berufungsgerichts vom Juli vorgehen. Eine Sprecherin der Initiative, die Anwältin Rosaria Elefante, nannte es im „Corriere“ eine „unsägliche Barbarei“, wenn man einen Behinderten an Hunger und Durst sterben lasse. Diese Initiative dürfte allerdings kaum Aussicht auf Erfolg haben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der immer wieder von Sterbehilfe-Befürwortern und Sterbehilfe-Gegnern angerufen wird, hat in vorangegangenen Entscheidungen deutlich gemacht, dass es in diesem Bereich erhebliche Spielräume für die nationalen Rechtsordnungen gibt in die eine doer die andere Richtung zu entscheiden.
Aus einer 2003 im „Lancet“ veröffentlichten Studie geht hervor, dass im medizinischen Alltag in Italien Formen von Sterbehilfe verglichen mit der Situation in anderen europäischen Ländern tatsächlich sehr selten sind. Der Anteile der Sterbefälle, bei welchen medizinische Entscheidungen eine Rolle gespielt haben, lag in der Schweiz bei über der Hälfte (51 %), in Italien lag die Rate bei knapp einem Viertel (23 %). Die mit Abstand häufigsten Fälle betreffen Entscheidungen zum Behandlungsabbruch und -verzicht: Während diese aber in Italien in lediglich 4 % der Sterbefälle eine Rolle spielten, war dies in der Schweiz in 28 % aller Sterbesituationen der Fall.
Die Rechtslage in diesem Fall ist der Rechtslage in Deutschland 2003 vergleichbar, als der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes erstmals entschied, dass auch ohne entsprechende gesetzliche Vorschrift Gerichte dem Abbruch einer künstlichen Ernährung unter bestimmten Voraussetzungen zustimmen können. In dem damals verhandelten Fall eines deutschen Wachkoma-Patienten existierte zwar eine Patientenverfügung, die aber als nicht ausreichend bestimmt galt und der deswegen nur Indizwirkung für die Betreuerentscheidung zugemessen wurde. Die Entscheidung des BGH wurde damals von vielen begrüßt, von anderen (auch von mir) kritisiert, weil sie den Behandlungsabbruch in zu weitgehendem Maße zuließ und zudem streckenweise außerordentlich unklar war. Der Bundesgerichtshof konstruierte nämlich eine Reichweitenbegrenzung und sagte: wenn das Grundleiden des Betroffenen noch keinen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen hat, soll für ein Verlangen des Betreuers, die medizinische Behandlung einzustellen, auch dann kein Raum sein, wenn die Mutmaßungen über die möglichen Wünsche des Patienten in dieser Lage zu dem Ergebnis kämen, daß er nicht mehr behandelt werden möchte. Die „Entscheidungsmacht des Betreuers ist als gesetzliche Vertretungsmacht an rechtliche Vorgaben gebunden“ und nur im Rahmen dieser durch das Strafrecht vorgegebenen Bindung „kann sie sich gegenüber der Verpflichtung des Arztes, das Leben des Patienten zu erhalten“ durchsetzen. Allerdings klärte der BGH nicht, was ein „irrevesibler tödlicher Verlauf“ sei. Dieser Beschluss des BGH gab den Anstoß für die gegenwärtig in Deutschland laufende Debatte über ein Patientenverfügungsgesetz.