Die tragische Geschichte von Eluana Englaro sollte den Blick der Öffentlichkeit auf ein Problem lenken, mit dem sich sonst in ihren mittlerweile etwas lichteren Büros, vor allem die akademischen Medizin- und Strafrechtler befassen: Der „mutmaßliche Wille“, ein kleines Universalgenie, das aber in meinen Augen eher ein Scheinriese ist, groß und mächtig wirkend, tatsächlich aber eher ein kleines Ereignis. Eine, die sich schon länger mit dem mutmaßlichen Willen beschäftigt ist die Deutsche Hospizstiftung, die heute in einer Pressemitteilung zum Beispiel sehr nachdrücklich gefordert hat:
„Eine politische Inszenierung wie in Italien kann nachhaltig nur durch ein Patientenverfügungsgesetz verhindert werden, das auch zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens klare Regeln vorsieht.“
Die Überlegung ist klar: auch wenn jetzt alle davon schwärmen, wie viele Patientenverfügungen es schon gibt und was die alles können – auf Dauer werden die meisten Menschen weiterhin keine Patientenverfügung haben, schon gar keine gut formulierte. Regel für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens fordern – das leistet derzeit kein Gesetz in Deutschland, und auch keiner der drei Entwürfe, die im Bundestag verhandelt werden: Während bei Zöller/Faust/Däubler-Gmelin und bei Stünker/Kauch auch kein nennenswerter Unterschied zwischen „mutmaßlichem Willen“ und „Patientenverfügung“ gemacht wird, haben Bosbach/Röspel/Göring-Eckardt für den Fall, dass keine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht existiert, sondern nur eine Indizien für eine „mutmaßliche Einwilligung“ bestehen, Grenzen gezogen: Insbesondere kann nur auf Basis eines mutmaßlichen Willens, keine lebenserhaltende Behandlung bei Menschen beendet werden, die sich nicht im Sterbprozess befinden.
Einen Unterschied zu machen zwischen einem „mutmaßlichen Willen“ und einen tatsächlichen Willen, wie er sich beispielsweise in einer Patientenverfügung niederschlägt, ist einleuchtend, wenn nicht sogar zwingend: Der „mutmaßliche Wille“ wird von anderen erschlossen – und wie das Leben so spielt ist keineswegs sicher, dass die Freunde, Eltern oder Verwandten, die dafür befragt werden sich nun wirklich gerade an die Äußerungen oder Wünsche von mir erinnern, die einschlägig wären und dass sie sich so erinnern, wie ich es mir vielleicht vorstellen würde. Wenn ich über den Willen eines anderen Mutmaßungen anstelle ist die Gefahr jedenfalls sehr groß, dass ich mir zumindest auch vorstelle, wie ich selber in dieser oder jenen Lage entscheiden würde, obwohl das eigentlich völlig irrelevant sein sollte. Der „mutmaßliche Wille“ wird also oft ein recht unzuverlässiger Geselle sein – und es gibt mithin gute Gründe dafür ihm mit großer Zurückhaltung zu begegnen. Da erinnert sich einer an eine Äußerung, die jemand während eines Fernsehabends getätigt hat, da hat einer noch eine kurze Passage aus einem Brief letztes Jahr in Erinnerung, dort im Buch sind zwei Stellen rot unterstrichen und Onkel Herbert meint sich noch genau an das Frühstücksgespräch am Morgen nachdem seine Mutter gestorben ist zu erinnern – fertig kann der mutmaßliche Wille sein. Auch die Situation bei Eluana Englaro, wo so wenig darüber gesprochen und erschlossen wurde, was die junge tatsächlich irgendwann einmal gesagt und gedacht hat, zeigt, wie schwierig es mit dem mutmaßlichen Willen sein kann – und wer kann Jahre später noch einzelne Erlebnisse beweisen oder widerlegen?
Wenn man dann noch bedenkt, dass der „mutmaßliche Wille“ im Medizinrecht, bevor er für Sterbehilfeentscheidunge gebraucht wurde, ein wichtiger Rechtfertigungsgrund für Ärzte wurde, die unzureichend aufgeklärt hatten und dann im Verlauf einer Operation den Eingriff eigenmächtig erweiterten (und z.B. noch die Patienten zu sterilisieren), sollte einen das nicht weniger stutzig machen(ein tristes Beispiel dafür finden Sie hier: BGHSt 35, 256).
Also: Wer das Selbstbestimmungsrecht von Patienten rechtlich stärken will, sollte bei der „mutmaßlichen Einwilligung“ Vorsicht walten lassen. Nicht zufälligerweise hat der Bundesgerichtshof auch schon festgestellt, dass man den mutmaßlichen Willen im Zweifelsfall, wenn keine individuellen Anhaltspunkte existieren auch nach den Vorstellungen der Allgemeinheit erschließen könnte. Nichts ist so wenig individuell wie ein mutmaßlicher Wille. Wenn es strikte Maßstäbe geben sollte, wie sie sich die Deutsche Hospizstiftung wünscht, könnte man die Aussagekraft und Individualität vielleicht noch etwas nach oben treiben, aber so richtig höchstpersönlich wie eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht wird das, was sich andere denken, was ich mir vielleicht denke, wird der mutmaßliche Wille nicht werden.
PS.: Wer es noch genauer wissen will, ist herzlich eingeladen mal hier reinzuschauen.
Und auch hier gilt wieder: schreiben Sie Ihre Meinung (gerne auch mit wenig Tippfehlern), Sie müssen sich nicht anmelden.
Was aber, wenn keine...
Was aber, wenn keine Patientenverfügung da ist und man das Gefühl hat, irgendwas läuft schief. Ohne mutmaßlichen Willen geht es dann auch nicht. Immerhin ist das doch besser, als nichtmal ein mutmaßlicher Wille, sondern stattdessen die volle Überzeugung von Onkel Herbert.
Äh.... Kannitverstan, das...
Äh…. Kannitverstan, das scheint mir unsinnig: wenn nichts da ist, muss man schauen, was am besten für den Patienten ist….also nicht paternalistisch, sondern die Möglichkeiten anschauen, Vorteile und Nachteile abwägen und dann entscheiden. Am Beispiel von Eluana: ich finde, für sie war der Tod sicher nicht am besten…. und wieso sollen da ein paar, vielleicht einfach dahingeworfene Bemerkungen aus den letzten Jahren reichen?
Beim Hospiz-Verein Leipzig...
Beim Hospiz-Verein Leipzig gibt es eine Broschur »Patientenverfügung · Vorsorgevollmacht · Betreuungsverfügung«, die mir (als Laien) sehr ausführlich erscheint und auch Verfügungsformulare enthält. Ob diese nur im Zuge einer persönlichen Beratung abgegeben wird oder auch anderweitig versandt, kann ich nicht sagen. Dies kann man aber sicher über http://www.hospiz-leipzig.de herausfinden.
<p>Broschüren und...
Broschüren und Verfügungsformulare gibt es im Internet und im wirklichen Leben reichlich. Wer eine gute Lösung für sich sucht, sollte sich aber auf Vorformuliertes und Broschürentexte nicht verlassen, sondern eine persönliche Beratung in Anspruch nehmen, ob das nun bei spezialisierten Rechtsanwälten und Notaren geschieht oder durch eine bundesweit tätige, erfahrene Patientenschutzorganisation wie die Deutsche Hospizstiftung oder auch den Humanistischen Verband – diese Lösungen haben auch den Vorzug, dass Vorsorgevollmachten und Patientenverfügung hier gleich registriert werden.
Ja, da haben Sie wohl recht,...
Ja, da haben Sie wohl recht, Herr Dr. Tolmein; ich selbst bin auch daran gescheitert, die Verfügung mal eben nebenher im Alleingang auszufüllen, obwohl ich meine zu wissen, was ich will (und besonders, was ich nicht will). Die Materie ist doch recht komplex, besonders, wenn sie sich in einem solchen Formular an der Schnittstelle von Medicin und Juristerei darstellt.
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Interessant dazu auch die Geschichte von Kate: Kate’s Story