Biopolitik

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Deutschland gerügt: Menschenrechte von Zwittern nicht geschützt

| 5 Lesermeinungen

Ein unscheinbares Papier, dessen Design den Charme einer bürokratischen Institution versprüht, liegt seit gestern abend auf meinem Schreibtisch:...

Ein unscheinbares Papier, dessen Design den Charme einer bürokratischen Institution versprüht, liegt seit gestern abend auf meinem Schreibtisch: „Concluding observations of the Committee on the Elimination of Discrimination against Women (CEDAW).“ (Warum können Menschenrechts-Abkommen nicht auch mal einen schönen Titel haben….?). Auch wenn das Komitee, wie es diplomatischem Brauch entspricht und pädagogische Übung ist, zuerst lobende Feststellungen trifft, ist die Bilanz, die dort auf 20 Seiten über Deutschlands 6. Staatenbericht zur Umsetzung des „Abkommens zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen“ gezogen wird, wenig positiv. Schon im 4. Punkt wird „bedauert“, dass die Nichtregierungsorganisationen an den Vorbereitungen für die Erstellung des Staatenberichts nicht beteiligt wurden. Nicht weniger deutlich fällt die Kritik an der Antidiskriminierungsstelle des Bundes aus, deren personelle und finanzielle Ausstattung das Komitee für unzureichend erachtet. Außerdem sei geboten, der Stelle, die die Einhaltung insbesondere der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes fördern soll, zusätzliche Aufgaben und vor allem auch Sanktionsmöglichkeiten an die Hand zu geben, damit sie ihre Aufgabe effizient erfüllen kann (derzeit ist die Stelle darauf beschränkt Öffentlichkeitsarbeit zu machen, in konkreten Fällen zu beraten; sie darf benachteiligte Menschen aber nicht bei der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Forderungen unterstützen, wie das bei entsprechenden Stellen in anderen Ländern üblich ist).

Hier soll nicht die weitere, lange Liste der Versäumnisse nacherzählt werden (obwohl dort manches hübsche Stück zu finden ist und auch die wiederholte, fettgedruckte Ermahnung Eindruck hinterlässt, dass die Bundesregierung mit der Unterzeichnung des Abkommens rechtlich bindende Verpflichtungen auf sich genommen hat, die z.B. auch von der Justiz zu beachten seien).

Überraschend und bemerkenswert war bei der 43. Sitzung des CEDAW Komitees in Genf ja etwas anderes: Die Proteste von Zwittern aus mehreren Ländern, insbesondere aus der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz (mehr dazu in diesem Blog), die  ja auch bereits letztes Jahr den Alternativbericht zur Lage intersexueller Menschen in Deutschland zur Kenntnis gegeben hatten. Mit diesem Dokument und einem weiteren NGO-Bericht zur Situation transsexueller Frauen in Deutschland , war beabsichtigt, den Blick des CEDAW-Komitees ergänzend auf andere Benachteiligungen wegen des Geschlechts zu richten. Das ist, wie den „Concluding Observations“ zu entnehmen ist gelungen.

Unter Punkt 61 (der irritierenderweise mit „Cooperation with non-governmental organizations“ überschrieben ist) wird ausdrücklich bedauert, dass das Verlangen von Organisationen intersexueller und transsexueller Menschen, den Dialog über die Wahrung ihrer Menschenrechte aufzunehmen, von der Bundesrepublik Deutschland nicht positiv aufgegriffen worden ist. Unter Punkt 62 verlangt das Komitee daher ausdrücklich, dass der Unterzeichnerstaat Deutschland mit den NGOs von intersexuellen und transsexuellen Menschen den Dialog aufnimmt, um deren Anliegen besser zun verstehen und „um effektive Anstrengungen zu unternehmen, deren Menschenrechte zu schützen.“

Das ist, auch wenn sich die betreffenden NGOs der Intersexuellen mehr erhofft hatten (nämlich eine direkte Verurteilung der Kastrationen und Genitalverstümmelungen, wie sie im Zuge medizinischer Behandlungen auch heute noch bei intersexuellen Menschen gängig sind- vergleiche Blog „Ärzte müssen umdenken„), eine im diplomatischen Kontext deutliche und unmissverständliche Aussage, die Konsequenzen haben sollte.

Der Fall macht deutlich, dass die Nutzung von Instrumenten, die die internationalen Menschenrechtsabkommen bieten, etwas bringen kann, dass es aber doch einen ziemlich langen Atem braucht, um den langen Weg von einer ersten Erwähnung zu dann irgendwann einmal konkreten Verbesserungen zu schaffen. Das ist eine Lektion, die derzeit auch deswegen spannend zu lesen ist, weil gerade Menschen mit Behinderungen landauf, landab Veranstaltungen und Kampagnen  um mit dem vor kurzem ratifizierten Übereinkommen der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen seit langem erhobene Forderungen nach einem Ende von Benachteiligungen und voller Inklusion effektiver durchsetzen zu können.

Menschenrechte, zeigt sich in diesen Auseinandersetzungen, sind ein hohes und kostbares Gut, so hoch gehalten und kostbar gemacht, dass sie aus dem Alltag schnell entrückt werden. So wenig Sinn es macht, jede Benachteiligung und jedes Ärgernis gleich als „Menschenrechtsverletzung“ zu brandmarken, so wichtig erscheint es doch, immer wieder darauf hinzuweisen, dass viele Benachteiligungen und scheinbar normale Übungen in Medizin, Recht und Pflege im Zusammenhang mit den Menschenrechte der Betroffenen gesehen werden müssen.

Nun denn, das unscheinbare, aber bei genauer Lektüre recht brisante Papier auf dem Schreibtisch, wird jetzt erstmal weggeheftet (Wiedervorlage, wenn der Unterzeichnerstaat Deutschland sich bemüh, seiner Verpflichtung nachzukommen).

Die nächste Anfrage eines intersexuellen Menschen oder Zwitters, wie sie sich heute noch dagegen wehren kann, dass ihr vor 30 Jahren nach unzureichender (und unzutreffender) Beratung die Hoden entfernt wurden, wird dennoch schwer zu beantworten sein. Auch das ist ein Problem der Menschenrechte: Es gibt so wenig Möglichkeiten, ihre Verletzung im Fall eines Einzelnen oder einer Gruppe verbindlich festzustellen. So bleibt den Geschädigten oft nur der Weg vor die Zivilgerichte um dort in mühseligen, aufwändigen und oft auch kostspieligen Verfahren individuell Schadensersatz und Schmerzensgeld einzufordern – erschwert durch (mitunter wohl absichtsvoll) verschollene Behandlungsunterlagen, im Kampf gegen Verjährungsvorschriften, Beweislastverteilungen und schlechtes Erinnerungsvermögen der beteiligten Ärzte, die auch selten nur verstehen wollen, dass das, was sie dereinst für eine normale Heilbehandlung gehalten haben, für die Patienten im Ergebnis eine schwere Menschenrechtsverletzung war. Immerhin es gibt auch Erfolge….

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5 Lesermeinungen

  1. Betroffene sagt:

    <p>Lieber Autor, Oliver...
    Lieber Autor, Oliver Tolmein,
    uns ist allen bewusst, wie schwer diese zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen sind. Vor allem in Hinblick auf die Verjährungsfristen.
    Die Frage ist und diese sollte vielleicht mehr und mehr in den Vordergrund treten:
    Wenn schon keine Aufklärung erfolgte und oftmals nicht mal den Eltern bei diesen „berühmten“ Leistenbrüchen gesagt wurde, dass in Wirklichkeit die Gonaden entfernt wurden, ob dann nicht ein Vergehen im Sinne des Opferentschädigungsgesetz vorliegt. Das hieße, dass in diesem Fall nicht dieser umständliche Weg über zivile Ansprüche erfolgen müsste.
    Ob das nun eine zu wenig bedachte Denkweise ist, möchte ich nicht beurteilen, aber es erscheint mir als ein Weg, das Vorgehen der Ärzte in Frage zu stellen.
    Ob dann wiederum Regressansprüche des Staates, also des Fiskus, an die betroffenen Ärzte möglich sind, ist die andere Sache….
    Die Genfer Sache, um es nicht auch in diesen unleidlicher Abkürzung zu benennen, hat auf jeden Fall uns Intersexuelle ein Stück nach vorne gebracht… und es werden immer nur kleine Schritte sein… aber wie heißts so schön:
    ein kleiner Schritt für einen Mann, ein grosser Schritt für die Menschheit…

  2. tolmein sagt:

    <p>Betroffene, angesichts des...
    Betroffene, angesichts des Vorschlags hier das Opferentschädigungsgesetz ins Spiel zu bringen, muss ich jetzt ein paar trist-juristdendeutsche Anmerkungen machen (alles weitere dann vielleicht an anderer Stelle): Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz setzen einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff voraus, durch den eine gesundheitliche Schädigung verursacht wurde. Einen entsprechenden Angriffs-Vorsatz des behandelnden Arztes nachzuweisen, wird möglicherweise schwieriger sein, als einen zivilrechtlichen Verschuldensvorwurf zu untermauern – aber in der Tat: Das Verjährungsproblem taucht hier nicht in dieser Konsequenz auf (schwieriger ist es allenfalls Ansprüche aus der Zeit vor dem 15. Mai 1976 geltend zu machen und rückwirkende Entschädigungsansprüche vor einer entsprechenden Antragstellung). Allerdings gibt es nach dem OEG auch kein Schmerzensgeld, sondern reine Schadensersatzleistungen…. Aber die Überlegung ist jedenfalls ein paar Gedanken wert. Ansonsten: Weiter schöne Schritte auf den Mond und auf noch schöner strahlende Sterne….

  3. entschuldigung, wenn ich hier...
    entschuldigung, wenn ich hier den juristischen fachdiskurs störe….aber….was mich ja interessiert: warum taucht das problem „gewaltsam-medizinische behandlung von intersexuellen“ gerade beim deutschen staatenbericht auf? wird das in anderen ländern anders gehandhabt? besser? oder sind nur die deutschen zwitter besonders aktiv?

  4. Sarah Roth sagt:

    > warum taucht das problem...
    > warum taucht das problem „gewaltsam-medizinische behandlung von intersexuellen“ gerade beim deutschen staatenbericht auf?
    Die Staaten werden nich alle gleichzeitig behandelt. Ich kann mir gut vorstellen, dass für die Schweiz gerade an einem ähnlichen Schattenbericht von Intersexuellen gearbeitet wird (die Schweiz kommt dieses Jahr auch an die Reihe).
    Für Transsexuelle kann ich das sogar bestätigen, allerdings sind da die Probleme Teils andere wie in Deutschland.

  5. @Oliver...
    @Oliver Tolmein
    Zitat:
    „Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz setzen einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff voraus, durch den eine gesundheitliche Schädigung verursacht wurde.“
    Es gab zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Erkenntnisse, die den Ärzten auch nur ansatzweise irgendwelchen Spielraum für die an Zwittern mit intersexuellem Genitale durchgeführten Vereindeutigungsbehandlungen gaben.
    Die Behandlungen sind rein experimentell, aber selbst das ist noch beschönigend. Es sind Spielchen mit Menschenleben ohne jede Grundlage.
    Mehr noch – Es gab spätestens in den 60er Jahren kontrollierte Studien, die nachwiesen, dass bei vermeintlich „Transsexuellen“, also bei Menschen, wo die sexuelle Identität und der Körper nicht übereinzustimmen scheinen, gegenüber Kontrollgruppen signifikant hormonelle Auffälligkeiten bestehen, also eine sexuelle Identität körperlich festgelegt ist und somit nicht an eine chirurgische genitale Vereindeutigungsbehandlung angepasst werden kann.
    Das heißt, die Genitalverstümmelungen an Zwittern waren bereits zum Zeitpunkt ihrer Etablierung als medizinisch falsch erkannt.
    Ärzte sind verpflichtet, dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend zu behandeln (Steffen/Pauge Arzthaftungsrecht Rz. 133, 166). Das ist bei den Genitalverstümmelungen an Zwittern eindeutig nicht der Fall.
    Ärzte haben die Patienten bzw. deren Vormünder (hier die Eltern) korrekt aufzuklären. In keinem einzigen Fall sind die Eltern aufgeklärt worden, dass es keinerlei Erkenntnisse gibt, auf die man diese Behandlungen stützen kann, dass sie rein experimentell sind und es sogar Erkenntnisse gibt, aufgrund derer diese Behandlungen als medizinisch falsch und somit behandlungsfehlerhaft einzustufen sind.
    Diese Behandlungen sind mangels Grundlage noch nicht einmal als Neulandmethode zu bezeichnen, bei der erhöhte Aufklärungspflichten bestehen (Steffen/Pauge Rz. 171, 387, 391b).
    Somit liegt in keinem einzigen Fall dieser Behandlung eine rechtsgültige Zustimmung vor.
    Es ist vorsätzlich, wenn Eltern gezielt falsch aufgeklärt werden (speziell für die Genitalverstümmelungen gibt es dafür eine Anleitung in der medizinischen Literatur) und es ist vorsätzliche Körperverletzung, wenn medizinisch als falsch bekannte Behandlungen durchgeführt werden.
    Es handelt sich bei diesen Behandlungen also sehr wohl um einen „vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff … durch den eine gesundheitliche Schädigung verursacht wurde.“.
    Herr Tolmein – ich kann nicht nachvollziehen, wie sie zu einer anderen Auffassung gelangt sind.
    Ob es allerdings sinnvoll ist, den Weg über das OEG oder das Strafrecht zu gehen, ist eine andere Frage.
    MfG

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