Biopolitik

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Embryonenschutz vor Strafsenat des Bundesgerichtshofes

| 2 Lesermeinungen

In absehbarer Zukunft wird der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes sich mit dem Embryonenschutzgesetz befassen. Konkret geht es dabei um die Frage, ob es in...

In absehbarer Zukunft wird der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes sich mit dem Embryonenschutzgesetz befassen. Konkret geht es dabei um die Frage, ob es in Deutschland erlaubt ist, im Reagenzglas gezeugte Embryonen auf genetische Auffälligkeiten hin zu untersuchen, bevor sie in den Mutterleib eingesetzt werden. Diese Methode, Präimplantationsdiagnose genannt, erlaubt nämlich unter einer Mehrzahl von im Reagenzglas erzeugten Embryonen eine Auswahl nach beliebigen genetischen Eigenschaften zu treffen. Es ist nicht nur möglich männliche und weiobliche Embryonen zu selektieren, sondern auch z.B. Embryonen, die später als Gewebe- oder Organspender für Geschwisterkinder in Betracht kommen – der Phantasie für Auswahlkriterien sind keine Grenzen gesetzt. Bislang gingen die meisten Juristen davon aus, dass diese sogenannte Präimplantationsdiagnose in Deutschland durch das Embryonenschutzgesetz verboten sei. Jetzt hat eine große Strafkammer des Landgerichts Berlin eine andere Auffassung vertreten. Die Staatsanwaltschaft ist dagegen in die Revision gegangen. Der Bundesgerichtshof hat nun voraussichtlich das letzte Wort.

Der Fall hat eine bemerkenswerte Geschichte, die auch zeigt, wie gerade im Bereich der Biopolitik Recht fortgebildet wird. Dazu lohnt ein Blick zurück, den das Internet erleichtert. Im November 2007 berichtete das Deutsche Ärzteblatt:

„Der Vorsitzende der Gesellschaft für Reproduktionsmedizin, Hans-Rudolf Tinneberg, hat eine grundlegende Novellierung des Embryonenschutzgesetzes als lange überfällig bezeichnet. Er sagte am Donnerstag vor Journalisten in Berlin, unter Fachmedizinern gebe es eine wachsende Sympathie für den Gedanken, durch einen bewussten Verstoß gegen das Gesetz dessen Geltung gerichtlich überprüfen zu lassen. Er forderte eine Änderung des Gesetzes zum Embryonenschutz von 1990. Zugleich sollten damit die Vorgaben für die Stammzellforschung gelockert werden. So könne ein Mediziner öffentlich erklären, die in Deutschland verbotene Präimplantationsdiagnostik (PID) angewendet zu haben, und diesen Konflikt dann juristisch klären lassen.“

Zu diesem Zeitpunkt waren die Weichen allerdings schon gestellt – was Tinneberg wohl gewußt haben wird. Ein Berliner Gynäkologe, Arzt in einem auf In-Vitro-Fertilisation spezialisierten „Kinderwunsch“-Zentrum, hatte “ bei drei Paaren außerhalb des Mutterleibs befruchtete Eizellen in die Embryokultur übernommen.  In allen drei Fällen beansichtigte er diese im so genannten Blastozystenstadium zwecks Aufdeckung möglicher genetischer Auffälligkeiten präimplantationsdiagnostisch zu untersuchen. In allen drei Fällen entdeckte er auch genetische Besonderheiten bei einzelnen Embryonen und ließ diese daraufhin, wie es die potenziellen Eltern gewünscht hatten, ohne eine Schwangerschaft herbeizuführen, absterben.

Der Gynäkologe hatte auch von vornherein vor einen Präzedenzfall zu inszenieren und zeigte sich wegen Verstoßes gegen das Embryonenschutzgesetz selbst an. Was dann folgte ist ein Beispiel für die Ratlosigkeit der Justiz im Umgang mit biopolitisch motivierten Gesetzesverstößen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren, kaum dass sie es eröffnet hatte, zuerst selber wieder ein. Nach Auffassung der zuständigen Juristin handelte der Gynäkologe im unvermeidbaren Verbotsirrtum, da er sich nämlich vor seiner Aktion ein Rechtsgutachten hatte erstellen lassen, das die Zulässigkeit der Präimplantationsdiagnose begründete. Wieso der Arzt, wenn er denn von der Erlaubtheit seines Handelns so restlos überzeugt war, Selbstanzeige gestellt hatte, blieb dabei eher ungeklärt. Nach einem Dezernentenwechsel in der Anklagebehörde wurde die Angelegenheit überprüft. Von Verbotsirrtum war jetzt keine Rede mehr, stattdessen erhob der neue Staatsanwalt Anklage, das Landgericht Berlin weigerte sich aber die Hauptverhandlung zu eröffnen, weil es im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft keinen Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz zu erkennen vermochte. Daraufhin legten die Ankläger Beschwerde beim Kammergericht Berlin ein, das ihnen recht gab und in einer ausführlich begründeten Entscheidung Verstöße gegen das Embryonenschutzgesetz annahm. Das Verfahren wurde sodann vor einer anderen großen Strafkammer des Landgerichts angeklagt und verhandelt – bis zu dem Freispruch, der jetzt die Gemüter und demnächst den Bundesgerichtshof beschäftigt.

Im Zentrum steht in dieser Kontroverse Paragraph 1 Nr. 2 EschG, der die „Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken“ verbietet und vorsieht, dass mit bis zu drei Jahren Haft bestraft wird,

„wer  es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt.“

Während das Kammergericht unter Berufung auf den Gesetzgeber zu der Auffassung kam, dass bei einer Präimplantationsdiagnose „ein anderer Zweck“ als die Herbeiführung der Schwangerschaft, nämlich die genetische Untersuchung, verfolgt werde, kam das Landgericht Berlin zu der Ansicht, dass dieses Verständnis der Norm nicht vertretbar sei: Die genetische Diagnostik wäre kein eigenständiger Zweck. Das Embryonenschutzgesetz ziele auf ein Verbot der Zucht von Embryonen zu reinen Forschungszwecken, solle aber nicht aber eine „Selektion wegen erheblicher schwerster Schäden“ verhindern.

Sollte die Berliner Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof Bestand haben wird sie gravierende Folgen nach sich ziehen. Die in der Bundesrepublik mittlerweile verbreiteteten „Kinderwunsch“-Zentren werden dann die Präimplantationsdiagnostik in erheblichem Umfang anbieten. 

 

 


2 Lesermeinungen

  1. SGS sagt:

    Eine durchaus nachvollziehbar...
    Eine durchaus nachvollziehbar Argumentation der Großen Strafkammer. Falls dieses Urteil vor BGH Bestand haben sollte, sind die Politiker gefordert, die Anwendung der Präimplantationsdiagnostik (PID) zu regeln. Dann muß im Bundestag die Frage beantwortet werden, ob man die Tür für eine „Schöne Neue Welt“ weiter öffnet, in der sich Eltern ihre Wunschkinder aussuchen können, in der nur lebenswert ist, was den Idealvorstellungen eines Kindes entspricht.
    Gruß
    SGS

  2. @SGS:

    Ihr Kommentar macht...
    @SGS:
    Ihr Kommentar macht mich wütend.
    Wir haben bereits zwei Kinder kurz nach der Geburt an einem Gendefekt verloren und überlegen jetzt sehr genau, ob wir es noch mal auf dem natürlichem Weg probieren sollen, oder ob wir unser Glück im Ausland suchen.
    Meine Kinder hätte ich so angenommen, wie sie sind, gesund oder krank, wenn Sie überhaupt eine Chance auf Leben gehabt hätten.
    Wie können Sie da von „Schöne Neue Welt“ reden?
    Es geht doch gar nicht darum Augenfarbe, Haarfarbe ect. zu bestimmen.
    Wer würde dafür auch die Strapazen einer IVF auf sich nehmen???
    Es geht darum, Eltern vor weiteren schmerzhaften Verlusten zu bewahren.
    Was spricht gegen eine Zulassung der PID bei bestimmten Krankheiten?
    Besonders vor dem Hintergrund, dass eine Abtreibung bei solchen Krankheiten überhaupt kein Problem darstellt. Wir haben zum Teil sehr viel Unverständnis geerntet eine Schwangerschaft mit einem „dem Tode geweihtem“ Kind bis zum Ende austragen zu wollen.
    Es ist ein Hohn in meinen Augen, dass ein kranker Embryo in unserem Land mehr Schutz erhält, als ein krankes Kind im Bauch der Mutter.

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