Biopolitik

Die Schweiz ist nicht nur einen Suizid wert….

In der deutschen Debatte über Sterbebegleitung, Patientenverfügungen und das bisschen Leben davor erscheint die Schweiz oft als eine Art gelobtes Land, Heimat von internationalen Hilfsorganisationen mit den wohlklingenden Namen „Exit“ und „Dignitas“… Dass in der Confoederatio Helvetica (CH) am 16. April diesen Jahres die Referendumsfrist  für ein Gesetz mit dem schönen Namen „Erwachsenenschutzgesetz“ abgelaufen ist, ist dabei weitaus weniger bekannt. Dabei ist das 60seitige Gesetzeswerk, das das schweizerische Vormundschaftsrecht vollständig ersetzt und entgegen seinem Titel auch komplexe Sachverhalt, wie den Entzug des Sorgerechts von Eltern für ihre Kinder und andere Kinderschutzfragen regelt, gerade angesichts der deutschen Debatte zum Thema eine gewinnbringende Lektüre, wenn auch keine besonders unterhaltsame – was aber in der Natur des Gesetzestextes als solchem liegt….

Ohne jetzt hier auf die Schweizer Regelungen im Detail eingehen zu wollen ist doch interessant, dass die schweizer Regelung ganz andere Akzente setzt, als es in der deutschen Diskussion üblich war. Im Mittelpunkt des Erwachsenenschutzes steht nicht die gesetzliche Betreuung und auch nicht das schwer zu handhabende Instrument der Patientenverfügung. Die Vorsorgeverfügung wird vom Schweizer Recht als das zentrale Instrument des Selbstbestimmungsrechtes für Menschen behandelt, die nicht mehr selber entscheiden können. Der in Paragraph 360 geregelte Vorsorgeauftrag ersetzt dabei Betreuungen, aber auch Patientenverfügungen – es werden im Gesetz nicht nur detaillierte Formvorschriften entwickelt (beurkunden oder handschriftlich verfassen), sondern auch Möglichkeiten formuliert, dem Vorsorgebevollmächtigten Anweisungen zu geben. Der Bevollmächtigte seinerseits hat das Recht, sich an die „Erwachsenenschutzbehörde“ zu wenden, wenn er seinen Auftrag nicht gut auslegen kann. Es sind auch Regelungen getroffen, wie Vorsorgeaufträge zu hinterlegen sind und was Behörden zu tun haben, um festzustellen, ob ein Vorsorgeauftrag erteilt wurde.  Zudem gibt es ein differenziertes Instrumentarium zur Kontrolle der Vorsorgebeauftragten, das von Berichtspflichten bis zur Installation von Kontrollinstanzen reicht.

Auch die Regelung der Patientenverfügung, die in dem Gesetz getroffen ist, erscheint gut handhabbar. Patientenverfügungen bzw. deren Vorliegen soll auf den Versichertenkarten eingetragen werden. Interessant ist die Regelung, unter welchen Voraussetzungen Ärztinnen und Ärzte Patientenverfügungen nicht entsprechen müssen und wie sie die Gründe dafür zu dokumentieren haben. In diesem Zusammenhang spielt auch eine verfahrensrechtliche Regelung eine wichtige Rolle: Menschen, die dem Patienten „nahestehen“, haben nämlich die Möglichkeit, sich an die Erwachsenenschutzbehörde zu wenden und geltend zuz machen, dass eine Patientenverfügung nicht beachtet wird, dass sie nicht auf einem freien Willen beruht oder die Interessen der einwilligungsunfähigen Person nicht (mehr) gewahrt sind. Wer sich an die Behörde wenden kann, hat später auch ein Recht gegen Entscheidungen Beschwerde einzulegen – eine Ausweitung des Beteiligtenkreises gegenüber dem deutschen Recht, die angemessen erscheint, auch wenn dadurch die Gefahr besteht, dass sich Menschen engagieren, die eigene Interessen und Motiver verfolgen.

Bemerkenwert ist, dass den Ehepartnern der betroffenen Menschen anders als im deutschen Recht eigenständige Befugnisse eingeräumt werden: Zum einen können sie in alltäglichen Fragen ohne weitere Förmlichkeiten die Vertretung übernehmen, zum anderen können ihnen auch Entscheidungsbefugnisse in medizinischen Fragen eingeräumt werden, wenn es keinen (anderen) Vorsorgebevollmächtigten gibt und keine gerichtliche Beistandschaft angeordnet ist. Das Schweizer Gesetz bezeichnet eine genaue Reihenfolge der Vertretungsmöglichkeiten und regelt auch Kollisionsfälle. Der mutmaßliche Wille der betroffenen Person spielt dagegen nur eine untergeordnete Rolle – was durch das ausgeklügelte Vertretungs- und Beschwerdemöglichkeitensystem auch gut möglich ist. Auch die möglichst weitgehende Einbeziehung der einwilligungsunfähigen Person ist durch das Erwachsenenschutzgesetz vorgeschrieben.

Die Schweiz hat mehr zu bieten als nur assistierten Suizid…..

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