Biopolitik

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Wie das Amtsgericht Schweinfurt die Institution Ehe nicht retten konnte

| 4 Lesermeinungen

Gelegentlich packt auch Richter am Amtsgericht der Ehrgeiz und weil sie alleine keine Justizgeschichte schreiben können, wenden sie sich dann mit einer...

Gelegentlich packt auch Richter am Amtsgericht der Ehrgeiz und weil sie alleine keine Justizgeschichte schreiben können, wenden sie sich dann mit einer Richtervorlage nach Art 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht. So auch das Amtsgericht Schweinfurt in der Adoptionsangelegenheit einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Die durch Paragraph 9 Abs. 7 Satz 2 Lebenspartnerschaftsgesetz seit dem 1. Januar 2005 ermöglichte so genannte Stiefkindadoption (über die in diesem Blog schon ausführlich diskutiert wurde ) war einem bayrischen Familienrichter ein Dorn im Auge. Es ging um folgenden Fall: eine Frau wollte das im Juli 2006 geborene Kind ihrer Lebenspartnerin adoptieren. Das zuständige Jugendamt befürwortete in seiner Stellungnahme unter Kindeswohlgesichtspunkten die beabsichtigte Adoption, nachdem sowohl die Kindesmutter als auch der Kindesvater eingewilligt hatten. Das zuständige Amtsgericht Schweinfurt wollte es besser wissen und setzte das Adoptionsverfahren aus, weil es die neue Norm des Lebenspartnerschaftsgesetzes für verfassungswidrig hielt. Dass der Amtsrichter damit seinem Dienstherrn, dem Freistaat Bayern, folgte, der selbst Normenkontrollklage erhoben hatte, war sicher nur ein Zufall.

Während der Freistaat vor wenigen Wochen selbst seine Normenkontrollklage zurückgezogen hat, fing sich der Amtsrichter vom Bundesverfassungsgericht einen Beschluss ein, der so viel Schadenfreude weckt, wie es das ernste Thema erlaubt: Die Vorlage, befand jetzt die 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts, sei unzulässig.  Unzulässig heißt: Hier sind schon die formalen Voraussetzungen für die Anrufung des höchsten deutschen Gerichtes nicht gegeben. In der umfassenden Rechtsprechungsdatenbank juris sind ganze vier Entscheidungen veröffentlicht, in denen das Bundesverfassungsgericht Vorlagen von Gerichten wegen deren Unzulässigkeit verworfen hat. Keine einzige dieser Entscheidungen betrifft allerdings so grundsätzliche Mängel, wie sie der Vorlagebeschluss des Schweinfurter Familiengerichts aufwies: „Insbesondere lässt sich dem Beschlusstenor nicht entnehmen, welcher Richter den Beschluss getroffen hat. Außerdem ist der Beschluss im Original nicht unterschrieben.“ Wäre der Richter ein Rechtsanwalt, hätte er damit voraussichtlich einen Haftungsfall produziert, so wird er sich vermutlich nur einige spöttische Bemerkungen im Kollegenkreis gefallen lassen müssen. Außenstehende mögen es bezeichnend finden, dass der Vorstoß für ein Wiederauflebenlassen einer diskriminierenden Rechtslage ausgerechnet von einem Richter betrieben wird, der, in einer von ihm für besonders wichtig gehaltenen Sache, nicht einmal die grundlegenden Förmlichkeiten beherrscht.

Das Bundesverfassungsgericht hat es dabei aber nicht bewenden lassen, sondern hat sich auch – wenngleich in der gebotenen Knappheit – mit der rechtlichen Frage an sich befasst:  Ist es zulässig, dass im Zuge einer Stiefkindadoption der annehmende (adoptierende) Lebenspartner dem leiblichen Elternteil des Kindes gleichgestellt wird? Das Bundesverfassungsgericht hält das für unproblematisch, weil auch für Ehen nichts anderes gilt: Auch der Ehepartner, der ein Kind adoptiert tritt damit in vollem Umfang an die Stelle des leiblichen Elternteils. „Die Elternstellung zu einem Kind im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wird“, erläutert das Bundesverfassungsgericht die Grundlagen, „nicht allein durch die Abstammung, sondern auch aufgrund der sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft vermittelt.“ Daher habe „die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft keine Vorrangstellung.“ Das Bundesverfassungsgericht geht noch weiter und erteilt auch der Argumentation des Schweinfurter Amtsgerichts eine Absage, dass „Eltern eines Kindes nur dessen Mutter und Vater sein (könnten)“ – damit öffnen die Karlsruher Richter möglicherweise sogar einem englischen Modell die Tür, das anstelle einer Vaterschaft auch die Möglichkeit eröffnet, dass sich Menschen als „anderer Elternteil“ eines Kindes registrieren lassen und damit auch keine Adoption mehr benötigen um ein Kind in einer sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft aufwachsen zu lassen, in der es keinen Vater mehr geben muss (und ab 2010, wenn die nächste Gesetzesreform in Kraft tritt, ggf. auch keine Mutter mehr – dazu demnächst mehr an dieser Stelle)….

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4 Lesermeinungen

  1. Oliver sagt:

    Das ist ja ein mehr oder...
    Das ist ja ein mehr oder weniger vernünftige, lebensnahe Entscheidung. Schön, dass die Rechtsprechung sowas möglich macht.
    Die Ehe ist nicht mehr das, was sie einmal war. Doch sie war nie das, wofür sie lange Zeit gehalten worden war. Es besteht also kein Rettungsbedarf für die Ehe, auch wenn es der ein oder andere, darunter auch manche Richter, anders sehen mag.

  2. Muriel sagt:

    Es gibt da diese alte...
    Es gibt da diese alte Juristenweisheit „Je begründeter ein unzulässiger Antrag ist, desto unzulässiger wird er.“ Dieses Beispiel illustriert, dass der Zusammenhang keineswegs immer umgekehrt proportional ist.
    Vielleicht mache ich es mir damit ja zu leicht, aber ich verstehe sowieso nicht, warum es so vielen Menschen anscheinend so schwer fällt, die Gleichberechtigung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften zu akzeptieren.

  3. Oliver sagt:

    Ich nehme an, dass viele...
    Ich nehme an, dass viele Menschen ein liebgewonnenes Weltbild lieber beibehalten möchten, anstatt es der Realität anzupassen.

  4. schlevian sagt:

    Auch wenn es bei juris anders...
    Auch wenn es bei juris anders stehen mag: Die ganz überwiegende Anzahl der Richtervorlagen nach Art. 100 AAbs. 1 GG wird schon als unzulässig abgeschmettert. Das ändert allerdings nichts daran, dass das Bundesverfassungsgericht sich bei dieser Vorlage (sehr zu Recht!) überaus deutlich ausgedrückt hat. Einen Satz wie: „Dem [Begründungserfordernis] genügt die Vorlage in keiner Weise“ liest man beim Bundesverfassungsgericht nur selten. Aber so geht es eben manchmal, wenn ein Amtsrichter versucht, den Satz: „Die ganze Richtung passt uns nicht“ juristisch zu verbrämen.

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