Biopolitik

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Drei Jahre Patientenverfügungsgesetz in Österreich: a bisserl bewährt?

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Bei bioethischen Entscheidungen ist offensichtlich, was, vielleicht in abgemilderter Form, auch für bildungspolitische Kontroversen oder Auseinandersetzungen...

Bei bioethischen Entscheidungen ist offensichtlich, was, vielleicht in abgemilderter Form, auch für bildungspolitische Kontroversen oder Auseinandersetzungen über Innere Sicherheit und Freiheit (werde sie nun am Hindukusch verteidigt oder sonstwo) gilt: Die Wertvorstellungen der Agierenden beeinflussen Verlauf und Ergebnis in stärkerem Maße als empirisch fundiertes Wissen oder sonstwie begründete wissenschaftliche Erkenntnisse. Umso wichtiger ist es da, wenn die Ergebnisse solcher Entscheidungen – oft genug Gesetze und Verordnungen – anschließend evaluiert werden. Auch wer eingedenk seiner Werte entscheidet, will schließlich oft genug ein Ziel erreichen und bisweilen bedingen sich Werte und Wirklichkeit ja sogar – wer das Leben schwerbehinderter Menschen schützen will und deswegen eine gesetzliche Regelung favorisiert, sollte überprüfen können, ob diese das angestrebt Ziel auch erreicht oder vielleicht sogar kontraproduktiv wirkt (die Abschaffung der eugenischen Indikation und ihre Ersetzung durch die medizinisch-mütterliche Indikation des Paragraph 218a Abs. 2 StGB könnte so ein Fall sein).

Von der langen Einleitung zum Anlaß:  In Österreich ist nunmehr seit drei Jahren ein Patientenverfügungs-Gesetz in Kraft, das sich von der bundesdeutschen Regelung in wesentlichen Punkten unterscheidet. Das österreichische Modell, das am grünen Parlamentstisch entworfen wurde, da es eine nennenswerte gesellschaftliche Debatte zum Thema gar nicht gab, kennt Patientenverfügungen erster und zweiter Klasse. Die Erste Klasse Patientenverfügung bindet Ärzte, erfordert aber neben dem Nachweis einer ärztlichen Beratung auch einen Gang zum Rechtsanwalt oder Notar, sowie regelmäßige Bestätigung; die gemeine Patientenverfügung dagegen erfordert das alles nichts, ist aber auch nur beachtlich, nicht verbindlich – was nicht unbedingt ein Nachteil sein muss, berücksichtigt man, dass manche Patienten in spe die Ärzte auch gar nicht binden, sondern nur orientieren wollen. Aber so ist das mit erster und zweiter Klasse ja manchmal: der Luxus bringt auch Nachteile mit sich (reichlich Nachteile hat es nach meinen Erfahrungen beispielsweise mittlerweile privat krankenversichert zu sein, aber darum soll es hier nicht gehen).

Vor kurzem wurde eine erste große Studie abgeschlossen, die Erkenntnisse darüber bringen soll, ob sich die neue Regelung bewährt hat – wobei ich schon schwierig finde zu sagen, was denn Kriterien für eine solche Bewährung sein sollten: Ist es ein Erfolg, wenn viele Patientenverfügungen erstellt werden – und wenn ja, sind Erste Klasse Patientenverfügungen ein größerer Erfolg, als Zweite Klasse Patientenverfügungen?  Erstellt wurde die Studie vom Wiener Universitätsinstituts für Ethik und Recht in der Medizin, das Ergebnis der Präsentation fasst die Die katholische Presseagentur Österreich, die allerdings auch gewisse Schwierigkeiten hat, bis drei Jahre zu zählen, so zusammen:

„Zwar haben derzeit nur rund vier Prozent der Bevölkerung eine Patientenverfügung errichtet, das Gesetz fördere aber wesentlich die Rechtssicherheit sowie die „Kommunikationskultur am Lebensende“, hieß es am Donnerstag bei einer Pressekonferenz in Wien. Die Möglichkeit zur Verfügung stärke das Selbstbestimmungsrecht von Patienten, sagte der Leiter des Universitätsinstituts, der evangelische Theologe Prof. Ulrich Körtner: „Das Gesetz ist aber auch ein wesentlicher Beitrag zur Vertrauensbildung zwischen Ärzten und Patienten in einem modernen und komplexen medizinischen System“

Da haben wir es: Dass „nur“ vier Prozent der Bevölkerung eine Patientenverfügung errichtet haben, gilt als „zwar“, also als Mißerfolg, der wahre Erfolg wird aber in der Etablierung weicher Werte gesehen: „Rechtssicherheit“ und „Kommunikationskultur“ – was immer das in diesem Zusammenhang genau sein und bedeuten mag. Vor allem wäre doch auch zu klären, warum gerade mal ein Drittel der 4 Prozent verfügenden Patienten eine verbindliche, also erstklassige Verfügung errichtet haben: Wollten sie sich nicht beraten lassen (und wäre das dann Ausdruck der Kommunikationskultur?)? War es Ihnen zu teuer (und wäre das dann Stärkung des Selbstbestimmungsrechts)? War es ihnen schlicht zu kompliziert (und was hätte das für eine Bedeutung für die gepriesene Rechtssicherheit?).

Auch dass das Gesetz das Selbstbestimmungsrecht der Patienten sichere und ein „wesentlicher Beitrag zur Vertrauensbildung“ sei, wird weder in der Pressemitteilung, noch in dem Aufsatz des Studien(mit)Autors, des Theologie-Professors  Ullrich Körtner plausibel. Was heißt es denn für die Auswertung der praktischen Erfahrungen, wenn er nach einigem Hin und Her über mögliche Kritik am Gesetz erläutert:

„Unter Rechtsexperten stößt das Patientenverfügungsgesetz jedenfalls im Großen und Ganzen auf deutliche Zustimmung.“ 

Die Studie selbst ist leider noch nicht veröffentlicht. Die dürftigen Fakten in der Vorabvorstellung lassen aber nichts Gutes ahnen: Substanzielle Zahlen und Auswertungen sind nicht zu erwarten. Die Frage, die sich erst nach Lektüre der Studie beantworten lassen wird, ist: Ist das Ergebnis schlechter empirischer Methodik oder gibt es einfach zu wenig Erfahrungen, als dass man sie sinnvoll erfassen und auswerten könnte? Und wenn letzteres der Fall wäre, wäre das gut oder schlecht?

Hier führt der Weg dann wieder zurück von der Empirie zu den Werten. Was eigentlich schade ist, denn es wäre ja interessant gewesen zu erfahren, wie anders ein ganz andere Patientenverfügungsmodell als das 2009 in Deutschland in Kraft getretene, wirkt. Was die Frage aufwirft: Wer evaluiert eigentlich die Erfahrungen, die in Deutschland in den nöchsten Monaten und Jahren mit dem neuen Gesetz gemacht werden?  

 

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2 Lesermeinungen

  1. Lutz Barth sagt:

    O. Tolmein hat sich in seinem...
    O. Tolmein hat sich in seinem BLOG-Beitrag zur aktuellen Studie über das Patientenverfügungsgesetz in Österreich geäußert und wohl im Ergebnis feststellen wollen, dass mehr Fragen denn Antworten aufgeworfen worden sind.
    Ob dies tatsächlich der Fall ist, soll hier nicht näher untersucht werden. Vielmehr möchte ich auf einen Aspekt in der Studie hinweisen, dass es wohl nach wie vor eine Gruppe von Ärzten gibt, die sich in der Rolle als Lebensretter wähnen und sich manche Ärzte dabei sogar vorstellen können, „sich über eine Patientenverfügung hinwegzusetzen, auch dann, wenn ihre Aussage klar ist. Andere verstehen die Patientenverfügung als Angriff auf ihre Entscheidungskompetenz und als Zeichen, dass ihr Fachwissen nicht weiter gewünscht wird.“ (vgl. Körtner, aaO.).
    Ob nun in Österreich oder hierzulande: in einem Patientenverfügungsgesetz ist bereits schon dann ein „Gewinn“ zu sehen, wenn und soweit der Selbstherrlichkeit der Ärzte deutliche Grenzen gezogen werden, wobei es letztlich auch nicht entscheidend ist, ob und in welchem Umfange die Bürgerinnen und Bürger hiervon Gebrauch machen. Das Selbstbestimmungsrecht der Einzelnen korrespondiert gleichsam auch mit der Eigenverantwortung und insofern bleibt es auch den Einzelnen überlassen, darüber zu befinden, ob sie sich überhaupt mit dem „Sterben“ auseinanderzusetzen gedenken. Die Anzahl der verfassten Patientenverfügungen, ob nun verbindlicher oder „beachtlicher“ Natur, ist kein Indikator für die Qualität eines Patientenverfügungsgesetzes, sondern allein die Tatsache, dass mit einem solchen Gesetz dem Selbstbestimmungsrecht auch in der Arzt-Patienten-Beziehung eine zentrale Rolle beigemessen wird, über die sich die Ärzteschaft nicht einfach hinwegsetzen kann. In diesem Zusammenhang stehend ist es denn auch geradezu unsäglich, wenn einige Ärzte glauben, dass ihr Fachwissen nicht weiter gewünscht werde. Eine solche Einstellung ist – mit Verlaub – geradezu kindisch und lässt allenfalls vermuten, dass hier der Arzt sich in seiner Ehre gekränkt und im Übrigen mit Blick auf sein Arztethos missverstanden fühlt. Wenn dem so sein sollte, spricht einiges für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung, in der u.a. die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts für das Arzt-Patienten-Verhältnis thematisiert wird.
    Die von O. Tolmein aufgeworfene Frage, wer eigentlich die Erfahrungen mit dem Patientenverfügungsgesetz in Deutschland evaluiert, dürfte sich von selbst beantworteten: in erster Linie wohl die Verfechter einer ars moriendi, denen die Tragweite des Selbstbestimmungsrechts zwar bekannt, ihr aber mit Blick auf die im stillen Kämmerlein generierten höheren sittliche Werte nicht genehm sein dürfte. Nicht ausgeschlossen freilich ist hierbei, dass auch die verfasste Ärzteschaft sich der „Evaluation“ annehmen wird, sieht sich diese doch in der Verpflichtung, das ärztliche Selbstbildnis vom guten und fürsorgenden Arzt in unserer Gesellschaft aufrechtzuerhalten. Die Zahl der abgeschlossenen Patientenverfügungen könnte dann als Beleg dafür dienen, dass wohl die Mehrheit der Bevölkerung sich ihren Glauben an die deutsche Ärzteschaft bewahrt hat. Indes kommt es aber hierauf nicht an: entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass der Gesetzgeber bereits vor Erlass des Gesetzes die Notwendigkeit zur Regelung erkannt hat und hierdurch – was wohl von überragender Bedeutung sein dürfte – seiner grundrechtlichen Schutzverpflichtung nachgekommen ist, die keiner nachträglichen „Evaluierung“ bedarf!

  2. dunnhaupt sagt:

    Ein amerikanischer...
    Ein amerikanischer Gastprofessor beklagte sich, er sei in Deutschland nirgends eingeladen worden, wie das in den gastfreien USA doch allgemein üblich sei. Was dem armen Mann fehlte, war eine Ahnung von „Europens übertünchter Höflichkeit“, wie Johann Georg Seume dies einst nannte. Er hätte sich einfach rechtzeitig vorher anmelden und durch vermittelnde Kollegen einführen lassen müssen, wie sich das gehört. Dann hätte es auch an Einladungen nicht gefehlt. So etwas weiß „man“ doch einfach — da liegt eben der Unterschied.

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