Biopolitik

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Zwei Jahre Haft auf Bewährung in Kölner "Sterbehilfe"-Fall

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Die Serie von Strafverfahren wegen Patientenverfügungen nimmt kein Ende. Vor dem Landgericht Köln ging heute morgen ein Prozess zu Ende, in dessen Verlauf ein...

Die Serie von Strafverfahren wegen Patientenverfügungen nimmt kein Ende. Vor dem Landgericht Köln ging heute morgen ein Prozess zu Ende, in dessen Verlauf ein 44jähriger Mann zu zwei Jahren Haft auf Bewährung und zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 2000 EUR wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist. Damit folgte das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die im Schlussplädoyer die fehlende Reue des Angeklagten kritisierte. Die Verteidigung hatte ebenfalls keinen Freispruch, sondern nur ein „gerechtes Urteil“ gefordert. Der Mann hatte im Juni 2009 eigenhändig versucht, die intensivmedizinische Versorgung seiner Schwiegermutter zu beenden, die in einem Kölner Krankenhaus in ein künstliches Koma versetzt worden war. Zwar gelang es dem jetzt verurteilten Mann für eine kurze Zeit von wenigen Sekunden zwei Apparate abzustellen,d das war für den Tod seiner Schwiegermutter aber nicht ursächlich (deswegen wurde der Mann nur wegen versuchten Totschlags verurteilt).

Der Fall hatte Irritationen hervorgerufen, weil die Staatsanwaltschaft den Schwiegersohn urspürnglich wegen versuchter Tötung auf Verlangen angeklagt hatte: Diese Anklage (die strafrechtlich weniger gravierend war) hätte aber vorausgesetzt, dass in der Patientenverfügung ein ernstliches Tötungsverlangen gesehen worden wäre – das widerspricht aber der geltenden Rechtslage, die Patientenverfügungen als Versagung der Einwilligung in die Fortführung einer medizinischen Behandlung sehen. Das Gericht hat sich mit dieser wichtigen rechtsdogmatischen Frage allerdings nicht weiter beschäftigt, weil es in seinem jetzt gefällten Urteil davon ausgeht, dass der Schwiegersohn die Patientenverfügungen gar nicht genau kannte. Außerdem war in der Patientenverfügung nicht er als derjenige benannt, der sie umsetzen sollte, sondern seine Frau. Das Gericht ging deswegen davon aus, dass der angeklagte Schwiegersohn entgegen seinem Vorbringen in der Hauptverhandlung in Wirklichkeit nicht den Patientenwillen umsetzen wollte, sondern seine eigenen Vorstellungen. Der Strafausspruch für einen versuchten Totschlag fiel mit zwei Jahren recht hoch aus. Das Gericht wollte hier wohl deutlich machen, dass die bloße Behauptung, eine Patientenverfügung umzusetzen nicht strafmildernd wirken kann. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Deutsche Hospizstiftung begrüßte die Entscheidung des Kölner Landgerichts:

„Selbstjustiz ist keine Lösung und darf nie zum Beispiel werden. Das heute in Köln gesprochene Urteil ist daher zu begrüßen. Darüber hinaus hat die Verhandlung in Köln gezeigt: Der Umgang mit Patientenverfügungen kann sowohl Angehörige als auch Ärzte in eine tiefe Krise stürzen. Aus unserer Praxis der ,Schiedsstelle Patientenverfügung‘ wissen wir, dass manche Ärzte bei der Behandlung Schwerstkranker das eigentliche Therapieziel aus den Augen verlieren oder vergessen, es den Angehörigen zu vermitteln. Demgegenüber stehen Angehörige, die oft mit dem Leid eines Patienten überfordert sind. Die Erwartung, dass eine Patientenverfügung ein sofortiges Vollstreckungsinstrument ist, wird schnell enttäuscht.“

Weitere Informationen und eine Analyse der Entscheidung gibt es voraussichtlich in der Printausgabe vom Donnerstag.

 

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1 Lesermeinung

  1. fxscalper sagt:

    Das Urteil des Landgerichts...
    Das Urteil des Landgerichts Köln sollte keinesfalls als Strafverfahren wegen einer Patientenverfügung bezeichnet werden. Selbst wenn eine Patientenverfügung tatsächlich existiert, muss diese den Angehörigen doch selbstverständlich bekannt sein, wovon das Gericht hier gerade nicht überzeugt war. Aufgrund dieser Tatsache erfolgte der Urteilsspruch ja auch wegen versuchten Totschlags, der in einem solchen Fall durchaus berechtigt ist, da dem Missbrauch bei nachträglicher Kenntnis einer solchen Verfügung ansonsten Tür und Tor geöffnet wäre. Um einer Vermischung der Begriffe vorzubeugen bleibt anzumerken, dass eine Patientenverfügung lediglich die Selbstbestimmung des Patienten gegen unerwünschte ärztliche Zugriffe schützen und nicht die Tötung auf Verlangen durch Angehörige oder Dritte ermöglichen soll. Die Möglichkeit der aktiven Sterbehilfe, also in der Regel der Verabreichung von Medikamenten, ist heftig umstritten und weltweit nur in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg zulässig. Auch wenn man der Einführung der aktiven Sterbehilfe aus moralischen Gründen nicht zustimmen mag, sollte man bei den Angehörigen keine unnötigen Ängste in Bezug auf eine vorhandene Patientenverfügung schüren. In der Praxis sind zwar vielfach noch Bedenken und Unsicherheiten, allerdings sind die gesetzlichen Bestrebungen, eine vorhandene Patientenverfügung als bindend zu betrachten, zu begrüßen. Als Folge kann sich ein Arzt nämlich in Zukunft der Körperverletzung strafbar machen wenn er den eindeutig festgestellten Patientenwillen missachten sollte.

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