Biopolitik

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Bundesgerichtshof entscheidet am 25. Juni über Sterbehilfe

| 5 Lesermeinungen

Heute verhandelt der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sache des wegen versuchten Totschlags zu 9 Monaten Haft auf Bewährung verurteilten...

Heute verhandelt der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sache des wegen versuchten Totschlags zu 9 Monaten Haft auf Bewährung verurteilten Rechtsanwaltes Wolfgang Putz: ob es heute schon zu einer Entscheidung kommt ist ungewiß. Es geht um Sterbehilfe und eine vertrackte und wenig gelungene Entscheidung des Landgerichts Fulda, das Putz wegen seiner rechtlichen Beratung, die darin mündete, dass Angehörige den Schlauch einer PEG-Sonde durchschnitten, verurteilte. In diesem Blog war damals zu dem Fall, in dem es um einen Streit zwischen dem Pflegeheim und Angehörigen über die Fortführung der, vom Arzt als nicht mehr indiziert bezeichneten, künstliche Ernährung ging, zu lesen:

„Auch wenn man mit dem Pressesprecher des Landgerichts Fulda den Einzug von Wildwestmethoden in Altersheimen vermeiden will, ist das, was hier in vier Verhandlungstagen durchgeführt wurde, kaum der angezeigte Weg, zumal willkürlich im konkreten Fall letzten Endes weniger das Vorgehen des Anwalts und der Betreuerin war, sondern das des Altenheimes: dieses hat den Rechtsweg verlassen, indem es eine medizinisch nicht indizierte Behandlung gegen den Willen von Betreuer und Angehörigen einfach fortgesetzt hat (und wenige Tage danach vom Vormundschaftsgericht auch attestiert bekam, dass die Betreuerin das Recht hatte, den Abbruch der Ernährung zu verlangen): auch das, die Fortführung von subjektiv als sinnvoll erachteten Maßnahmen ohne erforderliche Einwilligung ist eine Wildwest-Methode, der entgegengetreten werden muss. Das Dilemma jetzt ist, dass der schlecht beratende Anwalt wegen einer rechtlich fragwürdig vorgehenden Justiz zu einer Art Märtyrer der Sterbehilfebewegung zu werden droht und, schlimmer noch, die Verwirrung über das, was in Pflegeheimen und Krankenhäusern am Lebensende geht und was nicht, erheblich zunehmen könnte – zum Schaden aller Beteiligten.“

Die Erwartungen an die BGH-Entscheidung sind hoch geschraubt; die Medien berichten, der Bundesgerichtshof habe angekündigt, eine Grundsatzentscheidung treffen zu wollen. Das wirft zuerst einmal die Frage auf, was eine „Grundsatzentscheidung“ denn zu einer Grundsatzentscheidung macht – eine fast genauso interessante und vernachlässigenswerte Frage, wie die, wie ein Anwalt mit gelegentlich eher fernliegenden rechtlichen Ideen und einer konfrontativen Vorgehensweise zum Ehrentitel „einer der renommiertesten Patientenrecht-Anwälte“  kommt (es könnte natürlich sein, dass das in den Augen einer Ärztezeitung nicht als Ehrentitel gemeint war). Üblicherweise jedenfalls entscheidet der Bundesgerichtshof Einzelfälle – allerdings wird damit tatsächlich das Recht oft fortentwickelt. Ob das immer zum besten des (Gesetzes-)Rechts ist, bleibt offen.

Gerade in Sachen „Sterbehilfe“ haben die Strafsenate des Bundesgerichtshofes sich jedenfalls seit der 1994 im sogenannten Kemptener Fall getroffenen Entscheidung durch eine, in zum Teil bedenklicher Weise, eher auf Entkriminalisierung und Deregulierung ausgerichtete Linie ausgezeichnet. Allerdings stammen die Entscheidungen bislang nur vom 1., 3. Und 5. Strafsenat, der 2. Strafsenat hatte bislang noch keine Gelegenheit, sich mit dem Thema zu befassen. Mit dem stellvertretenden Vorsitzenden Thomas Fischer, der Herausgeber des unter Anwälten und Richtern weit verbreiteten Strafrechtskommentars ist, den früher Dreher und Tröndle herausgegeben haben, sitzt aber ein ausgewiesener Kenner der Problematik der Sterbehilfe auf der Richterbank.

Im Kemptener Fall, der den Ausgangspunkt der seit nahezu 15 Jahren laufenden neueren juristischen und politischen Debatte über Sterbehilfe liefert, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes festgestellt, dass eine „mutmaßliche Einwilligung“ der Patientin den Abbriuch der lebenserhaltenden künstlichen Ernährung rechtfertigen könnte – heute erscheint das als Selbstverständlichkeit, damals war es eine umstrittene Position. Unklar blieb in dem Urteil, wie das Verhältnis von „mutmaßlichem Willen“ und betreuungsrechtlicher Aufgabe, das Wohl des Patienten zu besorgen ausgestaltet sein sollte. Außerdem hatte der BGH damals die Idee, dass ein mutmaßlicher Wille, wenn nicht ausreichend individuelle Anhaltspunkte dafür vorlägen, auch nach „allgemeinen Wertvorstellungen“ gebildet werden könnte. Bedenklich an der damaligen Entscheidung war auch, dass weder die Diagnose der Patientin, die schließlich trotz Fortführung der künstlichen Ernährung starb, gründlich ermittelt worden war, noch es zutraf, dass die Frau nicht schlucken konnte: sie hätte also durchaus zumindest einen Teil ihrer Ernährung weiterhin mit dem Löffel gefüttert bekommen können (so wie sie auch ihre Medikamente teilweise oral erhielt).

Auch die nächste Entscheidung des BGH in Sachen Sterbehilfe betraf einen in tatsächlicher Hinsicht sehr schwierigen Fall und führte dazu, dass der 3. Strafsenat 1996 die sogenannte indirekte Sterbehilfe erfand, die die feststellte, dass eine den Todeseintritt beschleunigende schmerzlindernde Medikation, die durch Arzt entsprechend dem Patientenwillen gegeben wurde nicht strafbar sei. Palliativmediziner bezweifeln heute, dass eine lege artis erfolgende Schmerztherapie lebensverkürzend sei. Der Fall war tatsächlich äußerst problematisch, weil die behandelnde Ärztin der Patientin auch deren Nachbarin war und zuvor mit ihrem Mann deren Verlegung in ein Krankenhaus verhindert hatte, weil sie erhofften ein Testament fälschen und so deren Vermögen erlangen zu können. Angeblich soll der ebenfalls angeklagte Mann der angeklagten Anästhesistin, die aber nicht mehr beruftätig war, sondern den Haushalt versorgte, den schnellen Tod der Patientin angestrebt haben, während seine Frau, die die tödlich wirkendenn Medikamente spritzte nur die Schmerzlinderung der unter einer nicht erkannten Hiatushernie schwer leidenden Frau im Blick gehabt haben soll.

2001 befasste sich der 5. Strafsenat mit der Frage der Überlassung von verschreibungspflichtigen Betäubungs itteln zum suizid durch einen Schweizer Sterbehelfer – und erkannte als Strafe für diesen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, die einen Suizid ermöglichte, auf eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, die mildestmögliche Sanktion, die das Strafgesetzbuch enthält.

In dem jetzt anstehenden Verfahren, das einen Fall zum Gegenstand hat, der vor Verabschiedung des neuen Patientenverfügungsgesetzes stattfand, wird es möglicherweise um die Frage gehen, welche rechtliche Qualität die Zerstörung einer PEG-Sonden-Apparatur hat (aktives Handeln?), wann eine medizinische Behandlung nicht mehr indiziert ist und welche Voraussetzungen gegebenenfalls an die Ermittlung eines mutmaßlichen Willens gestellt werden können.

Eine sehr detaillierte und informative Darstellung des aktuellen Falls und der Entscheidung des Landgerichts Fulda hat die Deutsche Hospizstiftung zusammengestellt, deren geschäftsführender Vorstand Eugen Brysch mit Blick auf den Rat den Sondenschlauch durchzuschneiden resümiert: „Solche Wild-West-Methoden dürfen wir nicht zulassen. Auch wir helfen in Konfliktfällen, dass der Wille des Patienten durchgesetzt wird. Aber es ist unverantwortlich, wenn ein Anwalt zulässt, dass dies ohne Arzt oder Pflegekraft abläuft.“ Zwar habe das Pflegeheim nicht das Recht gehabt, die Ernährungseinstellung zu verhindern, aber der Anwalt hätte versuchen müssen, die Situation zu deeskalieren.

PS.: Die Verhandlung des Bundesgerichtshofes heute, die bis mittags dauerte hat noch nicht zu einem Ergebnis geführt. Das Urteil wird erst am 25. Juni verkündet werden. Nachdem am Ende der mündlichen Verhandlung aber sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft einen Freispruch beantragt haben, ist kaum anzunehmen, dass das Urteil des Landgerichts Fulda Bestand haben wird. Wichtiger als die Frage, ob Rechtsanwalt Putz freigesprochen werden wird oder nicht, wird aber sein, wie das Gericht hier begründet und wie sehr es auch versuchen wird, allgemeine strafrechtliche Fragen der Sterbehilfe zu klären.

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5 Lesermeinungen

  1. marleneruf sagt:

    Wenn auch die vielen...
    Wenn auch die vielen Tippfehler in diesem Blog auf bloße Leichtsinnigkeit schließen lassen: Der Respekt gebietet es, wenigstens bei Eigennamen Sorgfalt walten zu lassen: Der vorherige Autor des genannten Strafrechtskommentars heißt Tröndle!

  2. Hiatushernie sagt:

    Eine Hiatushernie (ein nach...
    Eine Hiatushernie (ein nach oben Rutschen des Magens durch den Hiatus oesophageus – also die Öffnung im Zwerchfell für den Durchtritt der Speiseröhre) ist sicherlich, auch wenn nicht erkannt, keine Ursache für Leiden, die einen Suizid rechtfertigen. Sie führt zu entzündlichen Veränderungen der Speiseröhre durch Magensäure (Sodbrennen).

  3. tolmein sagt:

    Die Frau hatte auch keinen...
    Die Frau hatte auch keinen Suizid geplant, sie dachte, sie würde von dem befreundeten Arztehepaar behandelt, das eine Gallenkolik diagnostiziert hatte…

  4. Lutz Barth sagt:

    Nun – ich stimme hier Herrn...
    Nun – ich stimme hier Herrn Tolmein – sicherlich zur Überraschung vieler (smile) – mal ausdrücklich zu, wonach es ganz entscheidend darauf ankommt, was demnächst in den Entscheidungsgründen des BGH zu lesen sein wird. Aus der Sicht des Angeklagten freilich ist es allerdings schon bedeutsam, ob es zu einem Freispruch „erster“ oder „zweiter Klasse“ kommt und das Strafmaß letztlich weiterhin zur Bewährung ausgesetzt wird.
    Ich selbst gestehe mir ein, dass ich mit meiner persönlichen Entscheidungsbildung noch nicht zum Abschluss gekommen bin, ohne allerdings auch bisher intensiv in eine Wertung der Entscheidung des LG Fulda eingetreten zu sein. Aber „irgendetwas“ bewegt mich seit geraumer Zeit, dass nicht zur Ruhe kommen will: die sog. „Wild-West-Methoden“, was auch darunter immer zu verstehen ist. Dass das Heim den Tatbestand der Körperverletzung begangen haben dürfte, versteht sich von selbst so wie der Umstand, dass auch die Gewissensentscheidung der Mitarbeiter nicht dazu führen kann, dass die künstliche Ernährung gegen den Willen der Patienten fortgeführt wird (problematisch könnte dies allerdings in dem Fall sein, wenn der Träger konfessionsgebunden wäre!).
    Wo also verlaufen die Grenzen eines „Notwehrrechts“? Ich kann mich an eine Strafrechtsvorlesung erinnern, in der wir mit dem sog. Putativnotwehrexzess konfrontiert worden sind. Höchst spannend und auch gegenwärtig befinde ich mich in einem Zwiespalt, wie wohl ich entscheiden würde.
    Aus meiner Sicht wäre der BGH gut beraten, den konkreten Einzelfall zu entscheiden, so dass die Erwartungen an ein „Grundsatzurteil“ nicht allzu hoch geschraubt werden sollten, zumal auch der BGH auf Dauer nicht legitimiert ist, „gesetzesvertretendes Recht“ zu produzieren.
    Vielleicht hat sich ja auch der „Angeklagte“ in einem „Rechtsirrtum“ befunden? Wer will das zu diesem Zeitpunkt ausschließen?
    Nun – warten wir alle die Entscheidung des BGH ab, auch wenn dieses dann in der Fachliteratur – wie die anderen großen Entscheidungen im Übrigen auch – zu lebhaften Auseinandersetzungen führen wird.

  5. rene sagt:

    Der zweite Senat des...
    Der zweite Senat des Bundesgerichtshofs stärkt
    in seinem jüngsten Urteil erneut den Patientenwillen!
    „Der Zweite Strafsenat berief sich vor allem auf das neue Gesetz zu Patientenverfügungen. Danach sei der sei der schriftlich oder mündliche geäußerte Wille zu respektieren. Mit einer Patientenverfügung können Menschen bestimmen, bis zu welchem Punkt sie im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls ärztlich behandelt werden wollen. Sie können zum Beispiel eine künstliche Ernährung ausschließen. Die Verfügung gilt auch dann, wenn seine Krankheit noch keinen tödlichen Verlauf genommen hat oder noch heilbar ist.“
    Ganzer Text:
    „Sterbehilfe-Urteil: Patientenwille geht vor“
    https://www.ftd.de/politik/deutschland/:sterbehilfe-urteil-patientenwille-geht-vor/50134186.html
    Auch die Tagesschau.de berichtet:
    Ausschnitt:
    „Wille des Menschen in allen Lebenslagen beachten
    Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sieht nun „Rechtssicherheit“ im Spannungsfeld zwischen zulässiger passiver und verbotener aktiver Sterbehilfe gegeben. Der BGH stelle klar, dass der freiverantwortlich gefasste Wille des Menschen in allen Lebenslagen beachtet werden müsse. „Es gibt keine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Menschen“, unterstrich die Ministerin. „Niemand macht sich strafbar, der dem explizit geäußerten oder dem klar festgestellten mutmaßlichen Willen des Patienten, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, Beachtung schenkt“, erläuterte sie und verwies auf die Bedeutung der Patientenverfügung.“
    Ganzer Text:
    https://www.tagesschau.de/inland/bghsterbehilfe102.html
    Video dazu:
    https://www.tagesschau.de/multimedia/video/ondemand100_id-video728848.html
    Das bestärkt mal wieder unsere Position, die der
    Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg e.V.,
    der
    Bundesverband Graue Panther e.V.
    und die
    Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V.
    schon am 10. April 2005 in einem gemeinsamen Brief an
    alle Abgeordneten des deutschen Bundestages formulierten:
    „Die Diskussion über die Patientenverfügung wird an zwei Punkten lebhaft geführt: selbstverständlich muss der vorher erklärte Wil le auf Unterlassung medizinischer Behandlung in nichttödlichen Krankheitsphasen gelten, wenn anerkannt wird, dass er in tödlichen Phasen gelten soll. Bei der Unterlassung von medizinischer Behandlung muss unterschieden werden, auf wessen Wunsch sie geschieht: Wird sie vom Betroffenen entweder unmittelbar oder bei Nichtäußerungsfähigkeit durch vorherige Erklärung gewünscht, so kann dies auch in einem Sterbeprozess keine passive Sterbehilfe genannt werden, weil die Person an der Krankheit und eben nicht der unterlassenen Hilfeleistung verstirbt. Es handelt sich dann um einen von der betroffenen Person erwünschten Sterbeprozess, der mit dem menschlichen Grundrecht eines Erwachsenen auf seinen eigenen Körper und damit auch auf bestrafungsfreie Selbsttötung (bzw. dessen Versuch) einhergeht. Passive Sterbehilfe bzw. unterlassene Hilfeleistung liegt nur dann vor, wenn die Hilfe zwar erwünscht, aber nicht gewährt, bzw. unterlassen wird. Sie ist und bleibt – und das muss auch so bleiben – wie aktive Sterbehilfe bzw. die Tötung auf Verlangen strafrechtlich sanktioniert.
    In diesem Zusammenhang in Deutschland von Euthanasie zu reden, ist eine Verhöhnung der Opfer des systematischen ärztlichen Massenmordes zwischen 1939 und 1948, der der Prototyp für die nachfolgende systematische Vernichtung der europäischen Juden, Roma und Sinti war. Denn der NS-Euphemismus „Euthanasie“ unterstellt, der Mord sei auf Verlangen der Opfer erfolgt. Wenn Kritiker der Patientenverfügung also dieses Wort für ärztlichen Massenmord gegen jene verwenden, die Patienten vor ärztlichen Zwangsmaßnahmen verteidigen wollen, dann entlarvt sich nur deren eigene perfide Argumentation.“
    Ganzer Brief:
    https://www.zwangspsychiatrie.de/kampagnen/brief-an-alle-abgeordneten-des-bundestages-am-10-april-2005
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    Ein hinweisender Kommentar von
    rene talbot

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