Biopolitik

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BGH hilft Sterbe-Selbsthelfern

| 13 Lesermeinungen

Nun haben wir es also: Das lang erwartete „Grundsatzurteil" des Bundesgerichtshofes zur Strafbarkeit von Sterbehilfe. Das heißt: strenggenommen haben wir...

Nun haben wir es also: Das lang erwartete „Grundsatzurteil“ des Bundesgerichtshofes zur Strafbarkeit von Sterbehilfe. Das heißt: strenggenommen haben wir es nicht, denn bislang hat der BGH nur eine dürre Pressemitteilung ins Netz gestellt, die neben dem Ergebnis (Freispruch für den angeklagten Anwalt) nur ein bisschen Sachverhalt und ein paar rechtliche Programmsätze enthält. Es ist ja überdies nicht die erste, nicht die zweite, sondern bereits die sechste Entscheidung eines Strafsenats des BGH zum Thema Sterbehilfe seit dem bahnbrechenden „Kemptener Fall“von 1994. Anders als in den vorangegangenen Verfahren, die übrigens die vorinstanzlichen Entscheidungen fast immer abmilderten, jedenfalls nie verschärften, ist diesmal aber die Resonanz in der Öffentlichkeit überaus groß und zudem fast einhellig zustimmend bis enthusiastisch: Die Zeit lobt ein ein „Urteil im Sinne der Menschenwürde“, Focussieht das Selbstbestimmungsrecht bei Sterbehilfe gestärkt, dem pflichten die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger, ihre bayrische Amtskollegin  Beate Merk, die EKD und der ehemalige Bundesrichter und heutige Linken-Bundestagsabgeordnete Wolfgang Nescovic bei, die Deutsche Gesellschaft fürHumanes Sterben ist begeistert und der Humanistische Verband angetan, nur die Katholische Kirche, die Deutsche Hospizstiftung und die Ärzteorganisation Marburger Bund sind skeptisch… Der Reigen ließe sich beliebig v erlängern, was hier aber nicht geschehen soll.

Aus meiner Sicht ist die Bewertung der Entscheidung des 1.Strafsenats ohne Kenntnis der schriftlichen Urteilsbegründung, die es erst in ein paar Wochen geben wird, nur ansatzweise möglich. Immerhin schafft das Urteil einige Irritationen, die zum Teil dem Dilemma des BGH geschuldet sind, dass er als Revisionsinstanz nur mit Rechtsfragen befasst und grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist  also keine Sachverhaltsaufklärung mehr betreibt. Das wäre hier aber an sich durchaus sinnvoll gewesen, denn ob die Patientin, deren Sterben hier durch Beenden der künstlichen Ernährung herbeigeführt werden sollte, tatsächlich den klaren Willen hatte, so nicht mehr behandelt werden zu wollen, ist keineswegs eindeutig. Eine schriftliche Patientenverfügung, wie sie mittlerweile vom Gesetz gefordert wird, lag nämlich gerade nicht vor, stattdessen erinnerten sich Angehörige an ein Gespräch – und das auch erst über drei Jahre nachdem die künstliche Ernährung begonnen worden war. Wie der BGH angesichts dessen in seiner Pressemeldung ohne Wenn und Aber schreiben kann

„Die im September 2002 geäußerte Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, entfaltete bindende Wirkung und stellte sowohl nach dem seit dem 1. September 2009 als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs dar. Dies gilt jetzt, wie inzwischen § 1901 a Abs. 3 BGB ausdrücklich bestimmt, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.“

bleibt rätselhaft, zumal die Betreuer,die im Endeffekt die „Einwilligung“ in den Behandlungsabbruch geprüft hatten, die beiden Kinder waren, gegenüber denen die Mutter diesen Willen bekundet haben soll…

Irritierend ist auch, dass der BGH bislang mit keinem Wort auf das Problem der sogenannten „medizinischen Indikation“ eingegangen ist: Die medizinische Indikation ist ein Schlüsselbegriff des neuen Patientenverfügungsgesetzes – nur in Maßnahmen, die medizinisch indiziert sind, muss der Betreuer überhaupt einwilligen, ohne medizinische Indikation sollen Maßnahmen gar nicht erst ergriffen werden. Im Fuldaer Fall hatte der Arzt jahrelang die Sondenkost verschrieben und offenbar auch für medizinisch indiziert gehalten – das änderte sich dann nach drei Jahren überraschend, warum und wieso wurde vom Landgericht Fulda nicht aufgeklärt.  Ohne medizinische Indikation wäre es aber auf die Einwilligung oder Nicht-Einwilligung der Patientin in die künstliche Ernährung gar nicht angekommen….

Kernstück der Entscheidung des BGH sind aber die Ausführungen zum Unterschied von Tun und Unterlassen, mit denen die Bundesrichter tatsächlich die geltende Rechtsauffassung fortentwickeln:

„Die von den Betreuern – in Übereinstimmung auch mit den inzwischen in Kraft getretenen Regelungen der §§ 1901 a, 1904 BGB – geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente. Eine nur an den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten wird dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen.“

Diese Sichtweise, die nicht an sich unvernünftig ist, erleichtert es möglicherweise wirklich besser zu erläutern, warum das Abschalten des Beatmungsgeräts genauso erlaubt ist, wie es gar nicht erst an zu schalten. Möglicherweise schafft sie aber ganz neue Probleme, weil sie offenbar nicht unterscheidet zwischen dem lege artis vorgenommenen Abhängen oder Entfernen einer Ernährungssonde und der nicht im Kontext der Behandlung stattfindenden Zerstörung medizinischer Apparate durch Einsatz irgendeines Werkzeugs, wie hier der Schere, mit der der Schlauch durchgeschnitten wurde. Das kann leicht dazu führen, dass sich auch in anderen Konstellationen Angehörige oder Freunde dazu berufen fühlen, medizinisches Gerät zu zerstören oder Behandlungen zu unterbinden, wenn sie denken, dass diese nicht im Sinne der Behandleten sind. Hier wäre zu wünschen, dass der BGH in der schriftlichen Urteilsbegründung etwas mehr erläutert, als in der knappen Pressemitteilung.

Da die Rechtsprechung nun den Weg in die Selbsthilfe erleichtert hat, wünscht man sich, dass der Gesetzgeber sich nochmals mit dem Spannungsfeld in den Pflegeheimen befasst und diesen in entsprechenden Verfahren klare Rechte als Beteiligte, aber auch Pflichten zuweist, dass sie nämlich im Fall eines zulässigen Ernährungsabbruchs aufgrund des Willens eines Patienten diesen umzusetzen und die Pflege weiterhin zu leisten haben, sowie gleichzeitig auch eine umfassende palliative Versorgung anzubieten haben.

Insgesamt trägt die aktuelle BGH-Entscheidung zur Klärung einiger Probleme bei, sie ist aber sicher nicht geeignet, alle oder auch nur einen Großteil der nstehenden Fragen und  Probleme bei der Anwendung des Patientenverfügungsrechtes zu lösen. Das kann nichtverwundern, denn es ist eine strafrechtliche Entscheidung, die den speziellen Fokus auf den Angeklagten richtet und in besonderem Maß auch dessen Rechte wahren muss. Zudem gilt, wie die Deutsche Hospiz Stiftung so schön schreibt: Nicht alles, was straflos bleibt ist auch geboten….. Auch in anderen gesellschaftlichen Konfliktfeldern kann das Strafrecht immer nur den Minimalstandard sicher stellen: wir sollen andere nicht beleidigen, zusammenschlagen und entführen.  Aber das alles nicht zu tun, sichert noch kein gedeihliches Zusamme nleben.

 Mehr zu dieser Entscheidung des BGH nach Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsgründe.

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13 Lesermeinungen

  1. Dem Mißbrauch sind Tür und...
    Dem Mißbrauch sind Tür und Tor geöffnet. Der BGH hat in den letzten Jahren in diversen Bereichen zunehmend fragwürdige und lebensfremde Rechtssprechungen produziert, leider mit grundssätzlicher Bedeutung.
    Vorliegend kann man dem Autoren nur vollinhaltlich zustimmen, hier wurden zureichend Aspekte kritisch beleuchtet und hinterfragt.
    Mag hier evtl. auch die Anklage eines Anwaltes eine Rolle gespielt haben?
    Wir erinnern uns an die – in meiner und anderer Bewertung – rechtsbeugende
    Rechtssprechung des BGH zur „Interpretation“ von Rechtsbeugung, was diesen Straftatbestand, so überhaupt je verfolgt, nun quasi vollständig aufgehoben hatte.
    Ich sehe vorliegend die Gefahr, vielleicht den Beginn von Euthansie, der zunehmenden Verwischung und Aufhebung von Grenzen, wie wir es ja schon aus vielen anderen Lebensbereichen kennen.
    Und ich habe – massive – Bauchschmerzen, insbesondere wenn wir vorliegendes im Kontext gesamtgesellschaftlicher Entwicklung, Verfall und Abbau moralischer und ethischer Werte sehen.

  2. Gita Neumann sagt:

    Die Tragik dieses Falls für...
    Die Tragik dieses Falls für den Lebensschutz: So wie diese bald auf die 80 zugehende Patientin mit splitternden Knochen, was zur Amputation des linken Armes führte, im hoffnungslosen Dauerkoma, künstlich ernährt, mittels Luftröhrenschnitt abgesaugt, will niemand (!) leben. Die Tragik dieses Falls für die Sterbehilfe: Wegen familiärer Uneinigkeit blieb ihr (mutmaßlich) erklärter Wille zumindest 3 Jahre lang unbeachtet. Erst als der Ehemann starb, war der Weg für das Sterben-Lassen frei.
    RA Putz ist an diesen Umständen, die durch die Aufkündigung eines erzielten Kompromisses durch die Pflegeheimleitung schließlich zur „Selbsthilfe“ und inhumanen Folgen für die Betroffene fürhten (starb sie an Herzversagen, weil sie doch unbewußt von all dem etwas mitbekam?), jedenfalls auch moralisch absolut unschuldig. Schwere Schuld auf sich geladen hat vielmehr die Pflegeheimleitung mit ihrer Justitiarin. Ich vermisse bei den Kritikern des Urteils, die jetzt dadurch eine „Wild-West-Manier“ am Pflegebett befürchten, dass die Pflegeheimleitung dafür verantwortlich gemacht wird. Ich habe seitens der Hospiz-Stifung kein einziges Wort in dieser Richtung gehört. Sie wirft vielmehr Putz vor, der habe zu seinen selbstherrlichen Gunsten nur „Verlierer“ zurückgelassen.
    Gita Neumann, Humanistischer Verband Deutschlands

  3. tolmein sagt:

    @Neumann: In der Tat haben Sie...
    @Neumann: In der Tat haben Sie mit Ihrer Kritik an der Pflegeheimleitung recht, die hier mit allen Mitteln versucht hat, die künstliche Ernöhrung ganz unabhängig vom Willen der Betroffenen fortzuführen – ein Problem, das es leider nicht nur im Fuldaer Fall gibt. Bedenklich finde ich Ihre stimmungsvolle Beschreibung der Lage der Patientin verbunden mit der Aussage, dass so „niemand (!)“ leben wolle – damit geraten Sie in bedenkliche Fahrwasser und in die Nähe eines Verdikts, das so ein Leben objektiv lebensunwert wäre. Eine solche Feststellung ist auch ganz unnötig, weil es gar nichtdarauf ankommt, ob drei, 27, tausend Menschen oder keiner so leben will. Dass Sie es für wichtig halten, einen solchen angeblich universalen Befund mitzuteilen stimmt mich hinsichtlich der sonst so vehement vertretenen Position des „Selbstbestimmungsrecht über alles!“ mißtrauisch.Es geht dann offenbar doch mehr um ein Selbstbestimmungsrecht in den Grenzen von 1937, pardon, in den Grenzen dessen, was man allgemein so für selbstbestimmungswert hält…..

  4. Lutz Barth sagt:

    Nun - ich halte es mit der...
    Nun – ich halte es mit der einführenden Kernaussage der katholischen Kirche in ihrem Statement zum Urteil des BGH: Wir sollten zunächst abwarten, bis uns der Urteilstext vorliegt, denn es werden Thesen aus der Presseerklärung des BGH heraus gelesen, die von allen „Fraktionen der wahren Überzeugungstäter“ derzeit verkündet werden und insofern enthalte ich mich einstweilen einer Stellungnahme.
    Entscheidend allerdings ist und bleibt, dass das Selbstbestimmungsrecht als individuelles subjektives Recht mehr wiegt, als uns einige Interpreten zubilligen wollten, wenngleich doch ebenso klar ist, dass es keine Kategorie geben wird, wonach das „Leben objektiv lebensunwert“ sei, sondern vielmehr es dem Individuum überlassen bleibt, für sich die Kategorie zu erschließen. Insofern ist insbesondere mehr Toleranz anzumahnen, denn wenn und soweit der gläubige Christ sich strikt in seinem Glaubensleben an die unverrückbaren Dogmen etwa der katholischen Kirche zu halten beabsichtigt, kann er sich auch ein Leben mit der PEG vorstellen, so dass eben der Hinweis von Frau Neumann durchaus zu Irritationen führen kann, wobei ich allerdings davon ausgehe, dass diese Aussage in dem obigen Beitrag eher der Flüchtigkeit geschuldet war und ist.
    Andererseits stimmt auch die Stellungnahme einer namhaften Patientenschutzorganisation nachdenklich, denn es bleibt einer sorgfältigen Analyse der Urteilsgründe vorbehalten, ob das Urteil einen „schwarzen Tag für die Schwersterkrankten“ markiert und ob nunmehr der Gesetzgeber aufgerufen ist, erneut tätig zu werden.

  5. @Tolmein, in Ihrer Replik auf...
    @Tolmein, in Ihrer Replik auf Frau Neumann gebrauchen Sie die interessante Formulierung „objektiv lebensunwert“. „Objektiv“ ist ja der Gegensatzbegriff zu „subjektiv“, also müssten Sie sich auch ein „subjektiv lebensunwertes Leben“ vorstellen können, sonst wäre der Begriff „objektiv“ in diesem Zusammenhang sinnlos und überflüssig. „Subjektiv lebensunwert“ wäre ein Leben, dessen „Inhaber“ es nicht mehr für lebenswert hält. Ein Beispiel dafür war Frau Schardt, die sich von Kusch zum Sterben verhelfen ließ – ein Skandalon, ein öffentliches Ärgernis, eine Kränkung für viele. Warum? Worin bestand die Kränkung? Vielleicht darin, dass Frau Schardt ein Leben der Gattung homo sapiens (nämlich ihr eigenes) für nicht mehr lebenswert erklärte und exekutierte? Was eine Kränkung für alle Angehörigen dieser Spezies bedeutet? Ist das vielleicht einer der Gründe, warum Selbsttötung Selbst“mord“ genannt wird und in etlichen Staaten strafbar war? Ehrenschutz für die Gattung Mensch? Solch eine Einstellung könnte vielleicht die Unterscheidung zwischen subjektiv und objektiv lebensunwertem Leben, die ich für sehr wichtig halte, verwischen. Wie ist Ihre Meinung? Halten Sie diese Unterscheidung für sinnvoll und berechtigt? Wir Menschen haben Probleme mit unserem Selbstwertgefühl…

  6. Gita Neumann sagt:

    Sehr geehrter Her Tolmein,
    Sie...

    Sehr geehrter Her Tolmein,
    Sie haben mich richtig verstanden: Es geht mir nicht um eine Verabsolutierung (diese ist in der Tat fraglich) des Selbstbestimmungsrechtes, sondern um e i n Kriterium für medizinische Indikation in humanen Grenzen von 2010. Doch es kommt darauf an, wenn keiner so leben möchte, dass es nur noch um das Organisch-Vegetative geht. Wenn es um die Einhaltung von rein sachlichen „Qualitäts-„Kriterien wie die Einhaltung des Body-Mass-Index bei der künstlichen Nahrungszufuhr geht, der durch wöchentliches Wiegen in einem Traggerüst zu ermitteln ist, wobei in Kauf genommen werden muss, dass der schwer Osteoporose-Kranken die Knochen brechen (und dann amputiert werden muss). WEnn ein zwischenmenschlicher Kontakt nicht mehr möglich ist.
    Sie selbst behaupten also, keinerlei Kriterien zu haben, wann ein Mensch in Würde und gut begleitet sterben darf? Was ist denn so schlimm am Sterben, welches doch uns allen früher oder später bevorsteht? Den Zeitpunkt für eine Änderung des Therapieziels hin zur Sterbebegleitung zu finden, wird allerdings im Einzelfall immer schwierig bleiben – das fordert uns zu einer neuen Kultur der Verantwortung und Transparenz heraus.
    Ihr Pardon zu 1937 fällt auf Sie selbst zurück, ich fühle mich davon jedenfalls nicht tangiert.
    M.f.G.
    Gita Neumann

  7. @Gita Neumann
    Sehr geehrte...

    @Gita Neumann
    Sehr geehrte Frau Neumann,
    Sie schreiben an Oliver Tolmein gerichtet: „Sie selbst behaupten also, keinerlei Kriterien zu haben, wann ein Mensch in Würde und gut begleitet sterben darf?“
    Welche Kriterien vielleicht sogar noch objektiver Art sollten das sein? Ich kann mir schlichtweg unter der Überschrift „Stärkung der SELBSTbestimmung“ keine objektiven Kriterien vorstellen.
    Sie schreiben ferner: „Doch es kommt darauf an, wenn KEINER so leben möchte, dass es nur noch um das Organisch-Vegetative geht. “ Woher wollen Sie wissen, dass KEINER so leben möchte? Die Absolutheit, mit der Sie im Namen der SELBSTbestimmung für andere reden, irritiert mich. Das klingt für mich eher nach einer sehr ‚rationalen‘ Form der Fremdbestimmung.

  8. tolmein sagt:

    @Wengel: Es gibt...
    @Wengel: Es gibt offensichtlich Menschen, die ihr Leben nicht mehr leben möchten, die es also nicht mehr für Wert befinden, weitergeführt zu werden. Die Ursachen dafür sind wohl sehr unterschiedlich. Mich stimmt mißtrauisch, wenn angesichts eines Suizids andere ihr Verständnis bekunden, äußern, dass sie den Suizid nachvollziehbar finden. Wir können versuchen zu verstehen, aber wir müssen auch anerkennen, dass der letzte Schritt wohl unverständlich bleiben wird (Jean Amery hat das eindrucksvoll in seinem „Diskurs über den Freitod“ beschrieben). Die Entscheidungen, nicht mehr leben zu wollen, sind individuell – und als solche zu akzeptieren. Nicht dagegen akzeptiere ich eine Behauptung,wie die von Frau Neumann, dass es Zustände gibt, die KEINER leben möchte, schon gar nicht mit Blick auf Patienten im Wachkoma: hier wird ein Maßstab projiziert. Wenn ein Mensch entscheidet, im Wachkoma nicht mehr leben zu wollen ist das als seine/ihre individuelle Entscheidung natürlich dennoch zu akzeptieren, aber das ist es auch. Ich kann auch sehr gut akzeptieren, dass es Menschen gibt, die eine solche Verfügung nicht treffen und die auch in diesem Zustand schwerer Behinderung weiterleben wollen.
    @Neumann: Ich habe ein entscheidendes Kriterium, wann bei einem Menschen die lebenserhaltende medizinische Behandlung abgebrochen werden darf: Wenn er oder sie es möchte oderverfügt hat. Objektive Kriterien (immer im Wachkoma, grundsätzlich bei schwerer Demenz, stets im letzten Stadium von ALS) kann und darf es dafür nicht geben. Dass Sie das offenbar anders sehen, ist für mich neu und nicht erfreulich.
    Meine Auffassung hat übrigens nichts damit zu tun, dass ich Sterben an sich so schlimm fände (owohl ich lieber lebe….), sondern dass ich gerade hier objektive Kriterien dafür,ab wann es besser sein soll zu leben als zu sterben extrem diskriminierend finde. Ich denke da nur an die Diskussion über die sogenannten „Einbecker Empfehlungen“ in den 1980er Jahren, als namhafte Pädiater und Humangenetiker die Auffassung vertraten, Neugeborene mit schweren Formen von Spina bifida oder Glasknochen sollten nicht am Leben erhalten werden.

  9. @Tolmein: “Ich habe ein...
    @Tolmein: “Ich habe ein entscheidendes Kriterium, wann bei einem Menschen die lebenserhaltende medizinische Behandlung abgebrochen werden darf: Wenn er oder sie es möchte oderverfügt hat. Objektive Kriterien (immer im Wachkoma, grundsätzlich bei schwerer Demenz, stets im letzten Stadium von ALS) kann und darf es dafür nicht geben.”
    Daraus folgt, dass Ihrer Auffassung nach bei Menschen, die es nicht moechten oder nicht entsprechend verfuegt haben, lebenserhaltende Behandlungen nicht abgebrochen werden duerfen. Also etwa bei schwerstbehinderten Neugeborenen, Unfallopfern im Dauerkoma und eben allen, die nichts verfuegt haben, wegen ihres Alters oder aus anderen Gruenden. Ist das wirklich ausreichend?

  10. Lutz Barth sagt:

    Prinzipiell wird man/frau...
    Prinzipiell wird man/frau davon ausgehen müssen, dass eine „Freiheit“ nicht „grenzenlos“ ist, so also auch nicht die Freiheit zur Selbstbestimmung. Dies ist insbesondere ein verfassungsrechtlicher Befund, der m.W. in der Debatte von keiner Seite behauptet wird, auch wenn gelegentlich einer „objektiven Wertordnungslehre“ das Wort geredet wird. Insofern geht es auch nicht darum, dass Selbstbestimmungsrecht zu verabsolutieren so wie es nicht erforderlich ist, die medizinische Indikation durch eine ethische oder „heilige“ oder eben durch eine „humane“ Indikation ersetzen zu wollen.
    Maßgeblich ist allein der Wille des Patienten, den es zu akzeptieren gilt, auch wenn dieser noch so unvernünftig erscheinen mag, so dass dieser der ärztlichen (und der pflegerischen) Therapie Grenzen setzt, während demgegenüber es selbstverständlich der ärztlichen Profession überantwortet ist, aus ihrer Profession heraus die medizinische Indikation zu treffen.
    Die Suche nach „objektiven Kriterien“ muss insbesondere deshalb scheitern, weil der Staat einen Spagat bei der Wahrnehmung seiner grundrechtlichen Schutzverpflichtung zu vollziehen hat, in der die Grundfreiheiten weitestgehend in ihrem Kern gesichert und erhalten bleiben, so dass auch individuelle „Wünsche“ grundsätzlich frei von staatlich moralischer oder ethischer Bevormundung sind und dies freilich auch für Paternalisten oder eben Humanisten gilt!
    So gesehen hat O. Tolmein recht mit seiner Annahme, dass es mehr als bedenklich ist, gleichsam „objektive Kriterien“ (ausgerichtet am vermeintlich therapieresistenten Krankheitspanorama des Patienten und damit ggf. i.S. einer Patientenselektion) annehmen zu wollen.
    Wenn überhaupt von „objektiven Kriterien“ die Rede sein soll, dann wohl in erster Linie in dem Sinne, dass der (künftige) Patient die Möglichkeit zum Gebrauch seiner „Freiheit“ hat, selbstverantwortlich eine Präferenzentscheidung zu treffen, die sein (!) Leben und sein (!) Sterben betrifft und zwar ungeachtet einer medizinischen (alternativ dazu einer ethischen oder „humanen“) Indikation – ein Umstand, der leider auch von einigen namhaften Medizinethikern nicht immer hinreichend bedacht wird, die nur allzu gerne betonen, dass das „Selbstbestimmungsrecht“ nicht verabsolutiert werden darf. Dies ist aber letztlich nicht die Frage, sondern vielmehr der Umstand, dass der Einzelne für sich (und zwar nur für sich selbst) die Kategorie des „lebensunwerten Lebens“ erschließen kann. Sofern hierüber Konsens bestehen würde, wäre in dem grundlegenden Konsens das „übergeordnete Prinzip“ zu erblicken, ohne hier von einem „objektiven Kriterium“ reden zu müssen. Klar sollte und muss aber vor allem sein, dass die Freiheit auch einen Preis hat: den der Selbstverantwortung, zumal in Kenntnis der Tatsache, dass eben diese Selbstbestimmung nicht zur „Unfreiheit“ des Andersdenkenden führt! Ein Umstand, der im Übrigen auch in früheren Senatsentscheidungen des BGH nicht immer hinreichend bedacht wurde (ich erinnere hier an das Problem des Art. 4 GG – Gewissensentscheidung der Pflegenden oder der Ärzte, dass der BGH aus meiner Sicht eher unterdurchschnittlich verfassungsrechtlich aufgelöst hat).
    Eigentlich ist das „ethische Dilemma“ unspektakulär aufzulösen: Mehr Toleranz ist von allen Diskutanten einzufordern, denn auch wenn mein und nicht dein Wille entscheidend ist, so folgt hieraus nicht, dass die verfasste Gesellschaft und hier insbesondere der Staat sich seinen rechtsethischen Verpflichtungen im Allgemeinen und mit Blick auf die Akzeptanz der individuellen Patientenentscheidungen im Besondern zu begeben hätte, da diese ebenfalls unmittelbar aus der Verfassung hergeleitet werden und – dies ist durchaus bedeutsam – auch ihre Begrenzung erfahren. Was also ist gefordert? Nun – ich denke, wir brauchen im Diskurs weniger „Überzeugungstäter“ (die sich im Übrigen nicht selten im Ethikrat „versammeln“), sondern einen klaren Blick für das verfassungsrechtlich Gebotene, dass herauszukristallisieren eine der vordringlichsten Aufgaben sein dürfte. Dazu zählt sicherlich auch eine „Neubewertung“ des Verhältnisses zwischen „Recht“ und „(Arzt)Ethik“, aber auch der Gefahr eines entfesselten ethischen Paternalismus und dem scheinbar damit konkurrierenden Humanismus, der nicht selten ebenso solche inquisitorische Züge angenommen hat, die nach meiner festen Überzeugung mittlerweile das Bild von der Medizinethik prägen.

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