Wenn Kinder ein Jahr alt sind, können sie sich nur in sehr begrenztem Umfang eigenständig fortbewegen, die allerwenigsten können laufen, beim Essen verhindert auch ein großes Lätzchen allenfalls das Schlimmste und nur sehr überzeugte Eltern propagieren schon, dass ihre Einjährigen hochbegabt sind. Bei Gesetzen ist das wenig anders: wenig Rechtsstreitigkeiten haben in so kurzer Zeit den Weg zu Gericht gefunden, die Begründung des Gesetzgebers spielt noch eine zentrale Rolle, aber es sind schon die ersten Probleme sichtbar geworden. Wie weit diese künftig das Bild der Vorschrift prägen werden istdagegen noch nicht absehbar. Da in Deutschland die Rechtstatsachenforschung darniederliegt, die Rechtssoziologie kaum Ressourcen und wenig profilierte Köpfe hat, kann man auch über das jetzt ein Jahr alt gewordene Patientenverfügungsgesetz (3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz) wenig anderes und gar nicht mehr allgemeine Erkenntnisse auf den Gabentisch legen. Wenn jetzt die FDP, die Deutsche Hospizstiftung oder ein Professor für Palliativmedizin Bilanz ziehen, stützen sie sich dabei in erster Linie auf Anekdotisches, Selbsterlebtes und die allgemeinen Wünschen – vermutlich mit unterschiedlicher Gewichtung. „Mehr Selbstbestimmung, „Nicht mehr Klarheit“, „wenig Erleichterung am Krankenbett, aber mehr Aufmerksamkeit“ soll das Gesetz gebracht haben. Aha….
Anekdotisches hätte ich auch einiges zu bieten. Einen veritablen Rechtsstreit, in dessen Verlauf das zuständige Betreuungsgericht verkündete, ein Anwalt könnte einen Betreuten imWachkoma gegenüer dem Betreuungsgericht nicht vertreten zum Beispiel – das hätte den eleganten Effekt gehabt, dass im Streitfall nur ein vom Gericht bestellter Verfahrenspfleger die Interessen des Wachkoma-Patienten gegenüber dem Gericht hätte vertreten können. Mit dem neuen Betreuungsrecht hatte das nichts zu tun, auch wenn es um die Ermittlung eines mutmaßlichen Willens nicht mehr ernährt werden zu wollen ging. Wie nicht so selten in diesen Fällen entschied der Betreute den Rechtsstreit auf seine Weise für sich: er starb, bevor die Instanzen weiter sprechen konnten…. Beeindruckend auch die Ärztin, die sich für den Willen des Patienten gar nicht interessierte, sondern nur für dessen Diagnose und die hätte noch ein langes Leben ermölicht. Der Hinweis auf die Bestimmungen des § 1901b BGB gingen bei ihr ins Leere, sie hatte in Sibirien Medizin studiert und hatte ihre ganz eigenen Vorstellungen davon, was mit Patienten und Betreuern zu besprechen sei und wovon die sowieso nichts verstünden. Symptomatisch aber sicherlich nicht typisch ist auch das Verfahren, in dem eine Betreuerin gedrängt wurde, ihren volljährigen Sohn, der seit langen Jahren erfolgreich mit dem Löffel gefüttert wird, aus medizinischen und ästhetischen Gründen mit einer PEG-Sonde zu versorgen. Dass der Hausarzt und eine Klinik attestierten, der im Wachkoma lebende Mann sei gut ernährt und wiese keine Mangelsymptome, mochte das Gericht von seinen fürsorglichen Interventionen nicht wirklich abhalten: Ein zusätzlicher Betreuer, der sich das alles unabhängig anschauen könnte, wäre doch für alle das Beste….
Es hat sich also bislang wenig geändert, das Patientenverfügungsgesetz, das wäre die Bilanz meiner Erlebnisse, löst die wenigsten Probleme, die es in der Praxis gibt – das Interesse an Fortbildungsmaßnahmen hat allerdings zugenommen.
Wenn ich über den eigenen Tellerrand aufs große Ganze schaue, erscheint mir das, so weit ich es wahrzunehmen vermag, nicht wesentlich anders zu sein. Möglicherweise folgenreicher als das Gesetz ist eine darauf gründende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die auch nicht restlos klar formuleiert ist, aber doch nahelegt, dass man sich gegebenenfalls den betreuungsrechtlichen Verfahrensweg auch sparen und die betreffenden ungeliebten Behandlungsmaßnahmen der Mediziner auch eigenhändig selbst abbrechen kann. Ansonsten sind veröffentlichte Gerichtsentscheidungen zum neuen Recht Mangelware, was auch damit zusammenhängen wird, dass das Betreuungsrechtzwar die richterliche Genehmigungen von Behandlungsabbrüchen als Standarddefiniert, aber einen so umfassenden Ausnahmetatbestand geschaffen hat, dass in den allermeisten Fällen kein Gericht mehr zu Rate gezogen werden muss und wenn doch, dann so entscheiden wird, wie das Landgericht Kleve Ende Mai 2010:
„Besteht zwischen Arzt und Betreuer in dem nach § 1901b BGB zu führenden Gespräch Einvernehmen darüber, dass die Erteilung, die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine lebenserhaltende ärztliche Behandlung (künstliche Ernährung mittels Ernährungssonde) dem in einer Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen entspricht, und schaltet der Betreuer gleichwohl das Betreuungsgericht ein, so hat dieses lediglich auszusprechen, dass die Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 1904 Abs. 4 BGB nicht besteht (sog. Negativattest).“ (LG Kleve 4 T 77/10)
Die nächste große Runde imStreit um Bedeutung und Reichweite des Patientenverfügungsgesetzes wird derzeit in Fachkreisen vorbereitet: Wie wirkt sich das 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz mit seiner starken Akzentuierung der Selbstbestimmung auf die Behandlung von psychisch kranken Menschen nach den PsychKGs (Psychisch Krankengesetzen) und dem Unterbringungsrecht des Betreuungsrechts aus?
Die große Fachgesellschaft DGPPN hat hierzu ein Gutachten in Auftrag gegeben und anschließend selbst Stellung bezogen. Der Tenor ist besorgt – Patientenverfügungen könnten dazu führen, dass psychisch kranke Menschen im Ernsttfall zwar untergebracht würden, aber nicht behandelt werden dürfen:
„Bleibt der Konflikt zwischen Indikation und Verfügung bestehen und besteht – wie bei akuter psychischer Krankheit regelmäßig zu befürchten – die Gefahr „schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens“, so hat das Vormundschaftsgericht zu entscheiden. Dabei ist zu prüfen, ob bei Abfassung der Verfügung Einwilligungsfähigkeit bestand und die Auswirkungen der Verfügung vollumfänglich bewusst waren. Davon ist am ehesten auszugehen, wenn der Verfügung nachweislich eine ärztliche Beratung vorausging. Ausdrücklich sieht das Gesetz keine Pflicht zu ärztlicher Beratung vor, wenn diese in der amtlichen Gesetzesbegründung auch empfohlen wird.Das kann dazu führen, dass die von Psych-KGs bzw. Unterbringungsgesetzen der Bundesländer vorgesehenen Behandlungsrechte auch gegen den Willen des Patienten ins Leere laufen. Untergebrachte psychisch kranke Menschen blieben dann unbehandelt – eine schwer erträgliche Situation (in der sich am Rande auch fragen würde, wer die Kosten der Unterbringung zu tragen hätte). Klärung ist nur von der Rechtsprechung und vom Gesetzgeber zu erwarten.“
Betroffene aus der Szene selbst und ihre Freundinnen und Freunde sehen das, nicht erstaunlicherweise optimistischer und meinen, dass neue Gesetz eröffne ihnen einen Königsweg.
„Die von uns vorgeschlagene Form der Patientenverfügung untersagt von vornherein alle psychiatrischen Diagnosen. An die Existenz der damit bezeichneten „Krankheiten“ glauben wir ohnehin nicht, da es für sie keinerlei objektive Kriterien gibt. Die PatVerfü® sichert somit die Selbstbestimmung der Person dagegen, dass Psychiater versuchen, ihr ihren „freien Willen“ abzusprechen, indem sie behaupten, es mangele ihr „krankheitsbedingt“ an der „Einsichtsfähigkeit oder an der Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln“
Die Wahrheit liegt meines Erachtens weder auf der einen, noch auf der anderen Seite – vor allem aber auch nicht auf der Mitte. Aber dazu dann mehr, wenn das Gesetz laufen gelernt hat, also zum zweiten Geburtstag 2011….
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Vielleicht ist das stetig...
Vielleicht ist das stetig zunehmende Tempo, mit dem eine Gesetzesänderung der nächsten folgt, die eigentliche Krankheit, die man als ra(s)tlose Reformsehnsucht bezeichnen könnte.
An die Existenz solcher Morbidität glauben wir allerdings nicht, da es für sie keinerlei objektive Kriterien gibt.
Gesetze sind zu beachten.
Den...
Gesetze sind zu beachten.
Den Gesetzgeber verachte ich jedoch von Jahr zu Jahr wegen seines Flickwerks immer mehr.
Das Pafü-Gesetz ist ein Meilenstein. Wir tragen mit unserem Handeln und Unterlassen Zentimeter für Zentimeter mit dazu bei, wie der nächste Meilenstein aussieht.
Bürgerliches mitternächtliches Salongejammer ist, wenn auch eine ineffektive, eine Handlungsmaxime.
Dass die DGPPN als letzte...
Dass die DGPPN als letzte Zuflucht sich ein Gefälligkeitsgutachten von
Prof. Olzen gekauft hat, überrascht nicht weiters. Dass dieses Gefälligkeitsgutachten das Interesse von Oliver Tolmein gefunden hat auch nicht. Aber selbst der gefällige Prof. muss in dem angeblichen „Gutachten“ zugestehen, dass Zwangsbehandlung gegen den in einer Patientenverfügung dokumentierten Willen strafbare Körperverletzung ist – Resultat: Die Krankenkassen zahlen nichts für Gefängnisaufenthalte und damit scheitert auch die zwangsweise Unterbringung genannte Einsperrung, weil sie keine „Heilungsaussicht” mehr hat.
Die Therapieresistenten haben gewonnen.
rene talbot
Dem kann zugestimmt werden....
Dem kann zugestimmt werden. Tatsächlich handelt es sich um ein Gefälligkeitsgutachten, das die möglichen Täter in einer scheinbaren Sicherheit wähnt. Letztendlich kann man sich nur freuen und man kann sich noch mehr freuen, wenn das erste Verfahren wegen der Missachtung einer Patientenverfügung in diesem Zusammenhang durchgeführt wird. Das Ende der Zwangspsychiatrie ist zur Hälfte gekommen.
"Die Wahrheit liegt meines...
„Die Wahrheit liegt meines Erachtens weder auf der einen, noch auf der anderen Seite – vor allem aber auch nicht auf der Mitte.“
Ja, Herr Tolmein? Wo liegt den „die Wahrheit“ Ihrer Meinung nach?
„dass neue Gesetz eröffne“
Das neue Gesetz eröffnet tatsächlich genau das, was darin geschrieben steht:
Nämlich die Möglichkeit, dass ein Volljähriger schriftlich verbindlich in „Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt“
So steht es nun mal im Gesetz.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1901a.html
Da können der DGPPN auch keine gefälligen Gutachter und „wohlmeindenden“ Blogger mehr helfen.
Wer immer Sie seien, Herr...
Wer immer Sie seien, Herr Tolmein, Engagement für Recht und Freiheit Anderer liest sich anders. Sie möchten sich offensichtlich ein Plätzchen warmhalten an möglichst unbestimmter Stelle oder so ähnlich? Davon gibt es Millionen. Eine eigene Meinung haben Sie nicht geäußert. Wer sollte sich für Ihre „Position“ interessieren wollen? Ein Beschützer der Armen und Benachteiligten unserer Gesellschaft sind Sie sicher nicht. Jemand, der Leid zu lindern in der Lage sein könnte, auch nicht. Warum schreiben Sie überhaupt sich hierherein? Welche Pfründe haben Sie zu schützen? Muss man Sie kennen? Sind Sie derart „erfolg“sgewohnt, dass Sie solche nichtssagenden Zeilen unbedingt „einwirken“ lassen müssen? Jedes Wort von Ihnen hat zu zählen?
Das eindeutige statement des Hochkommissariats der UN-Behindertenrechtskonvention wären die modernen Leviten, die Ihnen lehrträchtige Informationen zu vermitteln hätten. Bloß: Dazu gehört die Fähigkeit, über seinen eigenen Schatten zu springen. Andere Zeiten brechen an. Wer denken kann, möge mitdenken.
Was Sie ansprechen Herr...
Was Sie ansprechen Herr Tolmein ist der altbekannte Unterschied zwischen Gesetzestext und Rechtsprechung der Gerichte. Natürlich ist die fundamentale Änderung, die der Gesetzgeber am 1.9.2009 in Kraft treten liess, noch nicht in allen Köpfen angekommen. Aber über 1 Million bei der Bundesnotarkammer registrierte Patientenverfügungen sprechen eine deutliche Sprache. Früher oder später wird der Gesetzestext höchstrichterlich bestätigt. Schon jetzt erleben wir bei vielen Anstaltspsychiater/inne/n bei mit Patientenverfügung geschützten Menschen eine vorsichtigere Haltung. Den Feinden der Selbstbestimmung, zu denen ich Sie leider zählen muss, stehen frustrierende Zeiten bevor.
Es ist ja schon eine ganze...
Es ist ja schon eine ganze Menge gemeint worden zu dem Artikel von Herrn Tolmein.
Die Befürchtungen der DGPPN, dass Psychiatrische Kliniken in Zukunft praktisch die Funktion von Weglaufhäusern erfüllen, wo Betroffene in Ruhe über ihre prekäre Situation, in der sie sich wegen ihrer Minderheitsmeinung befinden verglichen mit der Meinung der Menschen aus der nächsten Umgebung, wird sich wohl wegen des geringen pekuniären Anreizes nicht erfüllen und allenfalls die Möglichkeit von Privatinitiativen bleiben.
Wie Herr Talbot schon angesprochen hat, bezahlen die Krankenkassen nicht die blosse Unterkunft und nicht immer alernative Therapien .
Was den gesundheitlichen Schaden anbelangt: wer hat denn je den körperlichen Schaden, die Nährstoffdefizite, die durch Zwangstherapien entstanden sind, gewertet und beziffert , abgesehen vom Verlust an Lebenszeit.
Und wer hat die Selbstmorde...
Und wer hat die Selbstmorde gezählt, die die Psychiatrie zu verantworten hat?
Wer hat den pekuniäre nicht berechenbaren Schaden beziiffert, der dadurch entstanden ist, dass wir uns in diesem Land eine Art Sittenpolizei mit dem Namen „Psychiatrie“ halten, die jederzeit bereit ist, die Gesellschaft in nicht kranke, sprich anständige und unanständige, sprich kranke Menschen unterteilt zu haben. Die paternalistische Großkotzigkeit, die aus der „Stellungsnahme“ spricht, ist mindestens genau so politisch übel wie die Äußerungen von Sarrazin.
Wir müssen aufpassen, dass sich diese kleine Gruppe von Deutschen nicht wieder auf eine andere Art und Weise Sonderrechte herausnimmt, die zur Hälfte durch das Patientenverfügungsgesetz ihr entzogen worden ist. Der Gesetzgeber schien, so müssen die Psychos zugeben, sich damals nicht für diese Minderheitengruppe eingesetzt. Das kann sich ändern, denn die Mehrheit im BT hat sich leider ja geändert.
Nun - dieser Thread hat es...
Nun – dieser Thread hat es wahrlich in sich und da hätte ich mir persönlich gewünscht, dass der Kollege Tolmein auf den einen oder anderen Eintrag reagiert hätte. So aber stellt sich ein Gefühl des Unbehagens ein, wenngleich ich einfach mal die These wage, dass O. Tolmein provozieren wollte und es ihm augenscheinlich gelungen ist. In der Sache selbst verbleibt es freilich dabei, dass das Patientenverfügungsgesetz – wie im Übrigen jedes andere Gesetz auch – sukzessive mit „Leben“ gefüllt wird, wenn und soweit der grammatikalische Wortlaut des Gesetzestextes Anlass zu Interpretationen bieten sollte. Überdies könnte es dann in der Folge Sinn machen, sich nochmals der Intention der Unterbringungsgesetze (resp. der PsychKG`s) mit Blick auf psychiatrisch Erkrankte in Erinnerung zu bringen, so dass etwaige „Befürchtungen“ und Schreckensvisionen aufgelöst werden können. Ob insoweit das hier im Thread erwähnte Gutachten den Kern der Gesetze erfasst hat, ist durchaus diskussionswürdig.