Biopolitik

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Sterbehilfe oder Mord? Und der Hund?

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Wieder hat der Bundesgerichtshof einen Sterbehilfefall entschieden, könnte man beim Lesen der Überschrift der höchstrichterlichen Pressemitteilung 189/2010...

Wieder hat der Bundesgerichtshof einen Sterbehilfefall entschieden, könnte man beim Lesen der Überschrift der höchstrichterlichen Pressemitteilung 189/2010 denken: „Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen aufgehoben.“  Aber der Sachverhalt, der dort in dürren Worten wiedergegeben wird, undmit dem sich auch die Boulevardmedien, Panorama- und Aus-Aller-Welt-Redaktionen seitdem so gefühlvoll und eingehend befasst haben, wie sie es nun mal zu tun pflegen, erinnert daran, dass nicht alles, was nach Mitleid klingt, auch wirklich mit hehren Gefühlen zu tun haben muss und dass Angehörige nicht zwingend bessere Ratgeber und Helfer in Sachen Gesundheit, Tod und Sterben sein müssen, als Ärzte. Auch dass in der Diskussion um Sterbehilfe Aspekte des Mißbrauchs eine eher geringe Rolle spielen, erscheint angesichts von Konstellationen wie der in diesem Fall zutage tretenden nicht berechtigt. Dafür erscheint es wünschenswert, die Kontrolle über Schusswaffen zu verschärfen. Sie gehören nicht in jedes Haus.

Der damals 74-jährige Geschäftsmann Ottmar B. tötete am Morgen des 3. Juni 2009 seine 21 Jahre jüngere Ehefrau, Doris B., in der gemeinsamen Wohnung durch einen Revolverschuss in den Kopf, anschließend tötete er auch den gemeinsamen Hund und schoss schließlich sich selbst mit einer Pistole in die Brust, überlebte aber und wurde von der Staatsanwaltschaft wegen Mordes angeklagt. Der Schütze behauptete, seine Ehefrau habe ihm kurz vor den tödlichen Schüssen eröffnet, sie leide an einem bösartigen Unterleibstumor und könne die Schmerzen nicht mehr ertragen. Sie habe ihn deshalb gebeten, sie zu erschießen. Allerdings fand sich bei der Obduktion des Tatopfers lediglich ein gutartiges Myom, das allerdings recht groß war.

Auch sonst spricht einiges gegen diese Darstellung eines tragischen Geschehens, das sich innerhalb kurzer Zeit abgespielt hat und das günstigstenfalls auf einem bitteren Irrtum beruht haben könnte, möglicherweise aber auch von ganz anderen Motiven forciert worden sein könnte: Die Frau kannte ihre Erkrankung offensichtlich seit längerem, sie befand sich allerdings nicht in Behandliung (was angesichts der angeblich unerträglichen Schmerzen zumindest seltsam erscheint). Sie hatte zduem weitreichende Pläne,beispielsweise hatte sie einen Urlaub für den bevorstehenden Sommergeplant, auch die Renovierung des gemeinsamen Hauses, die am Tattag begann hatte sie eingehend vorbereitet und sie war auch noch in der Nacht vor ihrem Tod, wie es in der BGH-Mitteilung anschaulich, aber etwas unbestimmt heißt, „ihrenm gewohnten Freizeitbeschäftigungen am Computer nachgegangen.“

Mindestens sei angesichts dessen, so die Richter des 3.Strafsenats, zu hinterfragen, ob die Ernstlichkeit des Todeswunsches so intensiv und konsistent gegeben gewesen wäre, wie es der §216 StGB erfordert, der die Tötung auf Verlangen mit einem erheblichen Strafrabatt gegenüber demTotschlag nach § 212 StGB vorsieht.Die Staatsanwaltschaft hatte zudem ganz andere Motive für den Schützen ermittelt, den sie deshalb wegen Mordes angeklagt hatte: „Verzweiflung über seine persönliche finanzielle und unternehmerische Situation.“

Auch dass der Täter sich anläßlich einer Begutachtung seiner Schuldfähigkeit über die Motive seiner offensichtlich Tat anders eingelassen hatte, als in der Hauptverhandlung, wo er auch erst am 4.Verhandlungstag die Version der Mitleidstötung präsentierte, hat die Bundesrichter irrtiert: Hier fehlen, so ihr Verdikt, im Urteil des Landgerichts Verden die entscheidenden Informationen, die eine strafrechtliche Bewertung der Ereignisse ermöglichte.

Und noch etwas fällt auf: die Tochter der getöteten Frau ist als Nebenklägerin in dem Verfahren aktiv, sie will erreichen,dass der Angeklagte  wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt wird. Nachdem das Landgericht Verden daran gescheitert ist, den Fall so aufzuklären,wie das erforderlich gewesen wäre, wird die neue Verhandlung vor dem Landgericht Stade stattfinden.

Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospizstiftung hat die Entscheidung des BGH begrüßt und sich in dem Zusammenhang gegen Bestrebungen gewendet den § 216 StGB zu verändern. In der gegenwärtigen strafrechtlichen Praxis spielt das Verbot der „Tötung auf Verlangen“ ,zumindest wenn man der Rechtsprechung-Datenbank juris glauben darf, eine eher geringe Rolle. Der letzte veröffentlichte Fall, in dem es zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 216 StGB kamwurde 2005 vom Amtsgericht Berlin Tiergarten entschieden. Im Leitsatz des Urteils (veröffentlicht in der Zeitschrift Medizinrecht 2006, 298) heißt es: „Eine Mutter, die ihren nach einem Motorradunfall schwerst hirngeschädigten, bewegungsunfähigen und künstlich ernährten, bei verbliebenem Sprachverständnis aber noch zu nonverbalen Äußerungen (Augenzwinkern) fähigen Sohn nach zehnjähriger aufopfernder Betreuung und Pflege auf dessen nonverbal geäußerten Wunsch zu sterben mit einem Medikamentencocktail tötet, nachdem sie in einer als ausweglos empfundenen Situation der beiderseitigen Verzweiflung beschlossen hatte, sich und ihren Sohn zu vergiften, begeht eine vorsätzliche und schuldhafte Tötung auf Verlangen. Überlebt die Mutter nach der Tötung des Sohns den Versuch, sich ihrerseits mit dem Medikamentencocktail zu vergiften, so ist angesichts der tragischen und psychisch äußerst belastenden Folgen ihrer Tat die Anwendung des § 60 StGB angezeigt und von einer Strafe abzusehen.“

Auch in der literarischen Welt gibt es dagegen einige Fälle,von der gescheiterten, als Duell getarnten gegenseitigen Tötung auf Verlangen, die Hans Fallada überlebte (sein Freund Hanns Dietrich von Necker nicht) bis zu Heinrich von Kleist, der erst seine „geistige Freundin“ Henriette Vogel,die an Krebs erkankt war,erschoss und dann sich selbst. 

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3 Lesermeinungen

  1. Welche Möglichkeiten...
    Welche Möglichkeiten eröffnen sich den Menschen bei uns, ihrer Gier oder ihrer Lieblosigkeit auf Kosten anderer zu frönen. Wie kalt wird unser Land werden, wenn statt der Liebe nur noch die als Mitleid getarnte Gleichgültigkeit und kalte Berechnung die Entscheidungen über das Lebensrecht Kranker und Behinderter beeinflussen.

  2. Makrelen sagt:

    Würde man Serktenangehörigen...
    Würde man Serktenangehörigen jeglicher Religion verbieten Pflegeheime zu betreiben dass durch Erbschaften und Isolation zustandegekommene Vermögen der Kirchen und anderer Sekten wäre null.

  3. Bei Müttern geht sowas...
    Bei Müttern geht sowas anders, die schicken die Jungs mit abgeschlossener Lebensversicherung in Konflikte im Kosovo oder nach Afghanistan Dämlichenwahlrecht einführen. Immerhinn sind die ganz gerne uneingeschränkter HERR über Leben und Tod wie sich schon bei der §218 Debatte gezeigt hat.

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