Die Grundsätze zur ärztlichen Sterbebgleitung der Bundesärztekammer vollziehen seit langem in erster Linie nach, was Rechtsprechung und Gesetzgeber vorgeben. Das müsste nicht so sein: bei einer Debatte, die so in Bewegung ist, wie die über Sterbehilfe und Sterbebgleitung, wäre auch gut vorstellbar, dass die Ärzteschaft hier ihre eigenen Vorstellungen skizziert, selbst Akzente setzt oder Entwicklungen anstößt. Die „Grundsätze“ stehen so also auch dafür, dass die Bedingungen unter denen gestorben wird in Deutschland mehr das Werk von Juristen und vielleicht einer veröffentlichten Meinung sind, als von Ärzten – das ist einerseits nicht überraschend, andererseits aber für den Alltag des Sterbens auch nicht gerade das Beste.
Die Freitag vom Vorstand der Bundesärztekammer beschlossenen, neu gefassten Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung (die demnächst im Ärzteblatt veröffentlicht werden), unterscheiden sich insofern von der Vorgängerversion von 2004 nicht maßgeblich. In ihnen wird das 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz eingearbeitet, der Patientenwille wird stärker akzentuiert. Für schwierige Fälle wird eine Ethikberatung empfohlen. Und es wird, statt auf das „ärztliche Ethos“ zu verweisen, festgehalten, dass die Beihilfe zum Suizid nicht zu den „Aufgaben“ des Arztes gehöre (dazu mehr im Feuilleton der Printausgabe der FAZ vom 25. Januar 2011).
Insgesamt sind die ärztlichen Grundsätze mit Blick auf die ärztlichen Pflichten bei Sterbenden und das Verhalten bei Patienten mit infauster Prognose knapper formulierter, sie wirken praktischer und handhabbarer. Der Blick ist auf die Umsetzung in der Praxis gerichtet. Akzentverschiebungen gibt es im Abschnitt „Behandlung bei schwerster zerebraler Schädigung“: Zielte dieser Abschnitt bislang maßgeblich auf Patienten im sogenannten „Wachkoma“, werden nunmehr gerade auch Patienten mit schwersten „kognitiven Funktionsstörungen“ und „anhaltenden Bewußtseinsbeeinträchtigungen“ einbezogen. Die Ausweitung des hier angesprochenen Patientenkreises auf Menschen mit schweren Demenzen und anderen Behinderungen ist bemerkenswert, weil für sie das Recht auf Behandlung,Pflege und Zuwendung postuliert wird. Krankheitsbilder dieser Art allein sollen den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen nicht rechtfertigen.
Bemerkenswert und erfreulich ist auch eine Klarstellung, die sich in dieser Deutlichkeit bislang weder im Gesetz noch in der deutschen Rechtsprechung findet: Mit blick auf Behandlungsentscheidungen ist zwischen Menschen zu unterscheiden, die von Lebensbeginn an nicht einwilligungsföhig waren und solchen,die ihre einmal erlangte Einwilligungsfähigkeit irgendwann einmal verloren haben. Bei Menschen, die nie einwilligungsfähig waren, kann kein murmaßlicher Wille ermittelt werden, für sie ist immer auf das „Wohl“ zu achten; bei Menschen, die einmal einwiligungsfähig waren, ist dagegen der tatsächlich geäußerte oder ermittelte mutmaßliche Wille maßgeblich (leider versäumen die Grundsätze festzuhalten, dass auch bei Patienten, die einmal einwilligungsfähig waren, nicht immer ein mutmaßlicher Wille bezogen auf konkrete Behandlungsentscheidungen zu ermitteln sein wird und dass dann auch bei diesen Patienten das „Wohl“ maßgeblicher Leitfaden für die Behandlung ist. Immerhin wird nunmehr aber das Problem der Notfallbehandlung einbezogen,in denen die „medizinisch indizierte Behandlung“ einzuleiten ist, die im Zweifel auf die Erhaltung des Lebensgerichtet sein wird, aber eben auch nicht immer gerichtet sein muss).
Ebenso wichtig ist ein neuer, eigenständiger Abschnitt, der sich mit der Betreuung von schwerstkranken und sterbenden Kindern und Jugendlichen befasst. Hier wird der Fokus vor allem auf die Einbeziehung der betroffenen Kinder und Jugendlichen in Behandlungsentscheidungen gerichtet und auf daraus möglicherweise erwachsende Probleme aufmerksam gemacht. Kindern und Jugendlichen, die die Bedeutung und Tragweite der geplanten Maßnahme verstehen und beurteilen können, wird ein Vetorecht gegen ihre Durchführung zugestanden, auch wenn die Eltern auf der Behandlung bestehen. In Extremfällen soll eine familiengerichtliche (Eil-) Entscheidung eingeholt werden. Auch wenn die Grundsätze davon ausgehen, dass eine solche Konstellation „regelmäßig“ erst ab einem Alter von 16 droht, wird man feststellenmüssen,dass vielfach auch schon 12jährige oder noch jüngere Kinder mit langer Behandlunsgerfahrung zu solchen Beurteilungen in der Lage sein werden.
Ausführung zu „vorsorglichen Willensbekundungen des Patienten“, die wenig überraschend sind und auf die ich hier deswegen nicht näher eingehen will, bilden den Abschluss dieser Version der „Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung“, die jedenfalls über weite Strecken deutlich präziser und handhabbarer wirken, als die Vorgängerfassung.
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Nun, verehrter Herr Tolmein,...
Nun, verehrter Herr Tolmein, Sie haben tatsächlich Ihr Versprechen eingehalten und ein paar Zeilen zur aktuellen Debatte geschrieben.
Die Frage aber, ob künftig die ärztliche Suizidassistenz eine ethisch vertretbare Option ist, bleibt einstweilen auch von Ihnen ausgespart, wenngleich doch die Signale der BÄK überdeutlich sind – zumindest ergibt sich ein solches aus den Verlautbarungen des Vorstandsmitglieds Windhorst.
„Die hoch stehende ethische Norm“ – welche auch immer damit gemeint sein soll – soll weiter hoch gehalten werden, auch wenn sich mehr als ein Drittel der Ärzteschaft für eine Liberalisierung der Suizidbeihilfe ausgesprochen hat.
Mit Verlaub: Sollte künftig die ärztliche Suizidassistenz auch weiterhin berufsrechtlich gegeißelt werden, war es vergangener Woche ein „schwarzer Tag für die Ärzteschaft“, auch wenn es nicht Freitag der 13te war.
Die Diskussion wird – da bin ich mir sicher – in der Folgezeit einerseits vitaler, aber auch pragmatischer geführt werden, denn immerhin ist das Problem aufgeworfen, ob hier die BÄK nicht die Grenzen ihrer prinzipiellen Normsetzungsbefugnis überschritten und über Gebühr in die Grundrechte ihrer Mitglieder eingegriffen hat.
Sollte dies sich – wovon ich einstweilen ausgehe – bestätigen, dann werden die berufsrechtlichen Regelungen der Ärzteschaft auf Dauer keinen Bestand haben können, es sei denn, die staatliche Rechtsaufsicht nimmt es als gegeben hin, dass bei einer entsprechenden „Ratifizierung“ der Regelungen die Landesärztekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit „Ansage“ Grundrechte versenken können.
Ein „hoch stehender Berufsstand“ läuft Gefahr, „tief zu fallen“, ist er doch gleichsam der Allmacht einiger namhafter Funktionäre ausgeliefert, die da meinen, eine „ethisch fragwürdige“ ethische Norm hochhalten zu wollen, die nun wahrlich nicht so hoch ist.
Dass so ganz nebenbei der Sterbetourismus befördert wird und weiterhin ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit aufrechterhalten wird, in dem im Sinne eines dolus directus die Diskrepanz zwischen staatlichem Strafrecht und dem ärztlichen Berufsrecht bewusst in Kauf genommen wird, lässt den Gedanken an „Rechtsbeugung“ aufkeimen, die allerdings im Hinblick auf das Täterprofil i.S. des § 339 StGB nicht einschlägig ist, während demgegenüber der Tatbestand durchaus zum weiteren Nachdenken anregen kann.
Wahrlich keine gute Aussichten!
In der Print-Ausgabe der FAZ...
In der Print-Ausgabe der FAZ vergleichen Sie einen Arzt, der Ihren Vorstellungen und wohl auch den Vorstellungen von Eugen Brysch entspricht, mit Dr. Jekyll, und einen Arzt, der zu Sterbehilfe bereit ist, mit Dr. Hyde. Diese Geschichte ist ja ein klassischer Fall von Persönlichkeitsspaltung. Brysch kritisiert die niederländische Liberalität in punkto Selbstbestimmung und wird mit dem Satz zitiert: „Schwerstkranke brauchen kein Tötungsangebot, sie brauchen psychische, pflegerische und medizinische Hilfe“. Brysch weiß also, was Moribunde brauchen und was nicht, wozu mir der 68er-Spruch einfällt: „Ihr wollt unser Bestes, aber ihr kriegt es nicht!“ Ein Arzt, der den Moribunden als mündigen Patienten respektiert und beides anbietet, ist für Sie also ein Dr.Hyde, der Böse, der Verführer zur „Fahnenflucht“ (Schirrmacher) – ein typischer Fall von Abspaltung und Verteufelung, der ins Viktorianische England (wo Stevenson die Erzählung schrieb) mit seinen prüden Tugendwächtern, aber nicht in unsere freiheitliche Zivilgesellschaft passt.
Verehrter Herr Tolmein.
War es...
Verehrter Herr Tolmein.
War es der Hektik des Alltags oder der vorangeschrittenen Stunde geschuldet, dass sich in Ihrem BLOG-Beitrag wohl einige bedeutsame „Fehler“ eingeschlichen haben?
Von einer alsbaldigen Veröffentlichung der neuen Grundsätze im Deutschen Ärzteblatt kann wohl nach der offiziellen Verlautbarung der BÄK keine Rede sein, ist doch der Beschluss zunächst an das zuständige Gremium (Berufsordnung) mit der Bitte um Einarbeitung weitergeleitet worden. Insofern ist es noch keineswegs ausgemacht, ob und in welchem Umfange eine Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts vorgenommen wird, wenngleich ich persönlich die Hoffnung hege, dass hier das zuständige Gremium sich zuvörderst an den verfassungsrechtlichen Vorgaben orientieren wird.
Zuzugeben ist, dass sowohl Eugen Brysch als auch Th. Windhorst zu den zwischenzeitlich aufgekommenen Irritationen beigetragen haben; hier war wohl der Wunsch der Vater des Gedankens.
Andererseits möchte ich es nicht ausschließen, dass Sie bereits einen Informationsvorsprung haben und insoweit den neuen Text der Grundsätze vor sich liegen haben.
Hier könnte es dann hilfreich sein, wenn Sie den Text der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen könnten. Zugleich könnte es auch Sinn machen, wenn Sie sich vielleicht zur Beantwortung der Frage durchringen könnten, ob aus Sicht die Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts anbefohlen ist, weil u.a. ansonsten über Gebühr nicht nur der Grundrechte der verfassten Ärzteschaft eingegriffen wird. Kurzum: Soll künftig die Suizidassistenz durch die freie Ärzteschaft weiterhin berufsrechtlich verboten und demzufolge auch sanktionierbar sein?
Wie mir scheint, ist hier eine Antwort auch unabhängig der zur Diskussion anstehenden Novellierung der Grundsätze der BÄK zur Sterbebegleitung nicht nur möglich, sondern vor allem auch zwingend geboten!
Mit freundlichen Grüßen
Lutz Barth
@Barth: Sie müssen...
@Barth: Sie müssen unterscheiden zwischen den „Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung“, die eben Grundsätze sind und kein formales Berufsrecht, und der Berufsordnung. Die „Grundsätze“ wurden vom Vorstand der Bundesärztekammer beraten und so beschlossen und werden nun die „Grundsätze“ von 2004 ablösen. Zusätzlich sollen sie, das ergibt sich aus der Pressemitteilung, auch in die Musterberufsordnung einfließen – das wird nicht 1 zu 1 geschehen. Diese Umsetzung ist aber dringend erforderlich, weil die Musterberufsordnung in dieser Hinsicht noch auf einem ganz alten Stand ist (und sich bislang zum Thema ärztlich assisitierter Suizid gar nicht direkt äußert).
Inhaltlich bin ich, was Sie nicht überraschen wird, ganz anderer Auffassung als Sie: Ärzte sollen einen Suizid nicht als Ärzte begleiten. Das sollte auch so geregelt sein. Suizid wird mit guten Gründen nicht strafrechtlich sanktioniert. Aber mit genau so guten Gründen, möchte die Gesellschaft Suizid auch nicht als „ganz normale“ Handlungsmöglichkeit etablieren. Suizid sollte so gut wir können verhindert werden. Menschen sollen ermutigt werden weiter zu leben oder auch eines „natürlichen“ Todes zu sterben. Aufgabe der Ärzte ist es, das möglichst gut zu begleiten, dafür zu sorgen, dass Schmerzen und Qualen vermieden werden, nicht aber, dass das Ableben in die eigene Hand genommen wird. Die Verwischung dieser Grenzen schadet der Krankenversorgung insgesamt – und dient auch den individuellen Patienten nicht. Getreu dem Motto der Bremer Stadtmusikanten: Etwas besseres als den Tod findest du überall…..
Verehrter Herr Tolmein,
ich...
Verehrter Herr Tolmein,
ich danke für Ihre ergänzenden Hinweise und ich hoffe, dass Sie mir gestatten, in der gebotenen Kürze hierauf zu erwidern, auch wenn der BLOG hier nicht über Gebühr zu Zwecken eines rechtswissenschaftlichen Diskurses benutzt werden soll.
Mir ist durchaus bewusst, dass die „Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung“ Empfehlungen darstellen und, dies wird auch Sie nicht überraschen, keine Rechtsverbindlichkeit entfalten. Sofern also dort der Hinweis enthalten ist, dass die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung dem ärztlichen Ethos widerspricht und strafbar sein kann, folgen hieraus keine rechtliche Konsequenzen. Spätestens aber seit dem 100. Deutschen Ärztetag (1997) hat sich allerdings eine rechtsirrige Vorstellung in den Köpfen so mancher Ärztefunktionäre mit erheblich nachteiligen Rechtsfolgen für die Ärzteschaft manifestiert, wonach mit der verstärkten Hinwendung zu ethischen Grundsatzfragen der Arzt bei den Tätigkeiten, die medizinisch-ethische Probleme aufwerfen, an die Richtlinien (Handlungsleitlinien) der Ärztekammern gebunden wird oder mit denen verbindliche Vorgaben zur Sterbebegleitung gemacht werden und dass eben in diese Richtung die Bestimmungen der Berufsordnung weisen (auch solche der Landesärztekammern). Dies ist schon eine arge Verkennung von der Bedeutung von Empfehlungen oder Richtlinien und da ist denn ihr Hinweis auch sehr wichtig, dass sich die „Musterberufsordnung zum Thema ärztlich assistierter Suizid gar nicht direkt äußert“. Dies entlockt freilich die Nachfrage, wie kann etwas berufsrechtlich verboten und sanktionierbar sein, wenn es expressis verbis gar nicht verboten ist?
Nun – dass wir inhaltlich nicht übereinstimmen, ist in der Tat so und entspricht ganz unserer Wertekultur des Grundgesetzes; sofern wir uns aber intensiv mit der Frage beschäftigen, ob ggf. künftig die ärztliche Suizidbeihilfe im ärztlichen Berufsrecht verboten werden soll, können auch wir darüber unterschiedlicher Meinung sein und uns hierzu auf eine philosophische und ethische Grundsatzdiskussion einlassen, wenngleich die alles entscheidende Frage, ob die Kammern zu einer solchen Regelung die Normsetzungskompetenz besitzen, schon mehr als fragwürdig erscheint und im Übrigen, selbst wenn dies der Fall sein sollte, eine Verbotsnorm über Gebühr in die auch der verfassten Ärzteschaft verbürgten Grundrechte eingreifen würde und demzufolge verfassungswidrig wäre, mal ganz davon abgesehen, dass durch eine Verbotsnorm zugleich auch die Grundrechte Dritter, also die der Patienten, berührt werden. Auch wenn ich die Rechtsauffassung mancher Rechtswissenschaftler zur Bedeutung der Ermächtigungsklausel in Art. 87 GG nicht teile, bin ich davon überzeugt, dass hier der Staat zur Normsetzung nicht nur berufen, sondern letztlich verpflichtet ist und insofern eine Normsetzung durch die örtlich zuständigen Landesärztekammern nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden kann.
Die Zeit aber wird zeigen, ob es überhaupt zu einem „Verbot“ der ärztlichen Suizidassistenz kommt und wenn ja – zugegeben der doch eher unwahrscheinlichere Fall -, dann stände die Norm zur verfassungsrechtlichen Prüfung an; im Übrigen ein Umstand, der in dem unlängst vom VG Gera (Urt. v. 07.10.09 – Az. 3 K 538/08 Ge) m.E. in der Gänze übersehen wurde. Dies mag zwar bedauert werden, ändert aber freilich nichts an der Tatsache, dass dann eine berufsrechtliche Norm zur verfassungsrechtlichen Prüfung ansteht, geht es doch immerhin um bedeutsame Grundrechte, die auch (!) von den Ärztekammern gerade in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Institutionen beachtet werden müssen.
Ich fass es nicht !
Bleibt...
Ich fass es nicht !
Bleibt diese für die gesamte Ärzteschaft UND die (künftigen) Patienten so grundsätzliche Debatte um die ärztlich assistierte Suizid- und Sterbebeihilfe auf den Dialog zwischen den Herren Tolmein und Barth beschränkt ?
Interessiert es die Ärzte nicht, was „die da oben“ beschliessen, weil sie nach wie vor im wohlverstandenen Interesse des Patienten, aber unkontrollierbar das Notwendige zum richtigen Zeitpunkt einfach tun, ohne das Risiko von Sanktionen lauf sich zu nehmen ? Das wäre ein Armutszeugnis für die BÄK.
Oder kuschen sie vor ihrer Zwangskorporation und wagen nicht, endlich eine offene, eine öffentliche Diskussion unter Einbezug der geänderten Wertevorstellungen der Menschen in diesem Land und die Anpassung der berufsrechtlichen Normen an die verfassungsrechtlichen zu fordern ? Das wäre ein Armutszeugnis für die Ärzte.
Noch ist es nicht zu spät, dies auf die Tagesordnung des nächsten Deutschen Ärztetages Ende Mai zu bringen. Als Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS), der ältesten und grössten deutschen Organisation in Fagen der Menschenrechte und der Selbstbestimmung am Lebensende, fordere ich im Namen unserer Mitglieder und Sympathisanten, dass diese Debatte endlich geführt wird.
Elke Baezner