Nein, es kam nicht wie es kommen musste; aber es kam, wie es seit geraumer Zeit abzusehen war: Die Präimplantationsdiagnostik ist in Zukunft in Deutschland grundsätzlich erlaubt und tatsächlich nur in einigen Fällen verboten – auch wenn die offizielle Lesart behauptet, das Verhältnis Verbot/Erlaubnis wäre genau andersherum und tatsächlich es sich rechtstechnisch um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handelt. Mit dieser Entscheidung des Gesetzgeber bestätigt sich, was sich bereits in der letzten großen bioethischen Debatte über die Patientenverfügungen abgezeichnet hatte: Die Parlamentarier orientieren sich in bioethischen Fragen lieber an Ergebnissen von Meinungsumfragen, als dass sie den Ehrgeiz hätten, diese zu beeinflussen. Grundsätzlich unterstützen sie vorzugsweise Positionen, die deregulierend den Rückzug des Staates aus seiner Schutzfunktion befördern und die stattdessen das Selbstbestimmungsrecht der von den jeweiligen Regelungen Betroffenen befördern wollen. Im Fall der Präimplantationsdiagnostik ist das deutlich bedenklicher als im Fall der Patientenverfügung, weil die Väter und Mütter, die eine Embryonenauswahl nach bestimmten Merkmalen vornehmen wollen, nicht über sich, sondern über andere entscheiden (auch wenn diese Entscheidung zweifelsohne ihr eigenes Leben erheblich beeinflusst), während bei der Patientenverfügung Menschen doch in erster Linie über sich selbst entscheiden (wobei auch diese Entscheidung oft nicht frei gewählt sein wird, sondern nur eine Anpassung an die eingeschränkten Möglichkeiten im Krankenversorgungssystem beinhaltet, der Selbstbestimmungsbegrif ist also stark formal geprägt).
Was hat der Bundestag jetzt mit einer so bemerkenswert deutlichen Mehrheit beschlossen? Und wo ergeben sich Handlungsspielräume, die noch ausgemessen werden müssen?
Der Entwurf, der maßgeblich vom CDU-Abgeordneten Peter Hintze und der FDP-Abgeordneten Ulrike Flach konzipiert worden ist (Drucksache 17/5451), wurde noch vor der Abstimmung (im Gesundheitsausschuss am 30. Juni 2011) deutlich verändert (siehe Drucksache 17/6400). Im Kern wird ein neuer § 3a ins Embryonenschutzgesetz eingeführt, der in Absatz 1 regelt, dass die PID strafbar ist. In Absatz 2 wird die Ausnahme geregelt, die so weit geht, dass man sagen kann: Grundsätzlich ist die PID zukünftig erlaubt. Erlaubt ist die PID, wenn „auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von Beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit (besteht).“ Voraussetzung ist hier also, dass es bei Mann oder Frau eine feststehende Diagnose gibt, die eine genetische Disposition für eine schwere Erbkrankheit feststellt. Offen ist noch, was als „schwere Erbkrankheit“ gilt: In den Niederlanden zählen dazu beispielsweise mittlerweile auch genetische Dispositionen für bestimmte Krebserkrankungen. Festzustellen ist auch, dass sogenannte spät disponierende Erkrankungen, wie beispielsweise die Huntingtonsche Chorea, die erst im dritten oder vierten Lebensjahrzehnt zu Tage tritt, nicht ausgeschlossen werden. Damit erlaubt das Embryonenschutzgesetz unter Umständen Diagnosen, die das erst vorkurzem verabschiedete Gendiagnostikgesetz in § 15 Absatz 2 bei Pränataldiagnosen während der Schwangerschaft verbietet.
Offen bleibt auch, ab welchem Wahrscheinlichkeitsgrad von einem „hohen Risiko“ auszugehen ist: Sind 10 Prozent Wahrscheinlichkeit ein hohes Risiko? 25 Prozent? Mehr als 50 Prozent? Allerdings ist hier anzunehmen, dass eine sehr weite Auslegung Platz greifen wird, weil die Kontrolle und die Auslegung dieser Begriffe im Alltag von Ethikkommissionen vorgenommen werden wird, die ihren Sitz dort haben werden, wo die PID schon heute ausgeübt wird: An den reproduktionsmedizinischen Zentren. Und die Vorklärungen werden zwischen den Reproduktionsmedizinern und den Eltern stattfinden. Gerichte werden hier kaum je die Chance einer Überprüfiung haben, es sei denn die werdenden Eltern selbst würden sie anrufen, um einer eventuellen Untersagung durch eine Ethikkomission entgegenzutreten, sie könnten dann, wie kürzlich der BGH, vor allem ausweitend tätig werden.
Aber nicht nur das Risiko „schwerer Erbkrankheiten“ kann zu einer PID führen,sondern auch das Bemühen „eine schwerwiegenden Schädigung des Embryos (festzustellen), die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.“ Diese Formulierung schafft das Einfallstor für das sogenannte „Aneuploidie Screening“, bei dem nach chromosomalen Fehlern bei den Embryonen gesucht wird, die zu einer Fehl- oder Totgeburt führen können. Dabei wrrden beispielsweise Embryonen mit Trisomien entdeckt, zu denen auch die Trisomie 21 gehören kann, das sogenannte Down-Syndrom. Diese Form der PID, die im neuen Gesetz an keine Voraussetzung geknüpft ist, ist im internationalen Bereich, die am meisten angewendete Form der PID.
Der neue Paragraph 3a Absatz 3 des Embryonenschutzgesetzes regelt dann, wie es zu einer erlaubten PID kommt. Das ist ein gewaltig wirkendes bürokratisches Prozedere, das im Alltag vermutlich bald eine gewisse glatte Routine entfalten wird – bei der Ausgestaltung gibt es aber noch Spielräume, die für die Anwendung der PID in Deutschland nicht unerheblich sein werden.
Die PID darf demnach nur in bestimmten Zentren vorgenommen werden, ihr hat eine Beratung voranzugehen und eine Ethikkommission muss prüfen, ob es sich um einen gesetzlich zugelassenen Fall der PID handelt. Alles weitere, beispielsweise, wer in den Ethikkommissionen sitzen soll und wie sich zusammensetzen, bestimmt die Bundesregierung durch eine Rechtsverordnung. Nicht Gegenstand der Rechtsverordnung ist dagegen, was für Erbkrankheiten als schwer gelten sollen und welches Risiko als hoch (das wäre allerdings auch nicht wünschenswert, weil niemand ernsthaft einen von der Exekutive festgelegten Katalog zu verhindernder genetisch bedingter Erkrankungen haben möchte). Für die Ethikkommissionen wäre insbesondere zu fordern, dass auch Menschen mit Behinderungen in ihnen vertreten sein müssen.
Weiterhin wird in dem neuen § 3a Embryonenschutzgesetz geregelt, dass Ärzte nicht zur Durchführung einer PID verpflichtet werden können (was wenig relevant ist,weil die PID ja nur an Zentren betrieben wird, die sich darauf spezialisiert haben) und dass die Bundesregierung nur alle vier Jahre, nicht wie ursprünglich vorgesehen alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der PID vorlegen muss.
Der neue Präsident der Bundesärztekammer Montgomery hat angekündigt, dass es keine Weiterungen der PID, wie „Designerbabies“ oder „Retterkinder“ geben werde. Außerdem wollen die Ärzte für eine gute psychosoziale Betreuung der Paare Sorge tragen. Das wird ihnen vermutlich gelingen, das eigentliche Problem der PID ist aber ein anderes.
Faktisch ist mit diesem Beschluss des Bundestages die vor Jahren beschlossene Abschaffung der embryopathischen und eugenischen Indikation im § 218 StGB für den Bereich der Reproduktionsmedizin rückgängig gemacht worden. Es ist nunmehr nämlich in einem Gesetz anerkannt, dass bei Embryonen wegen Besonderheiten, die eine Behinderung ausmachen können, unterschieden und benachteiligt werden darf. Das ist für das Bemühen Diskriminierung in allen gesellschaftlichen Bereichen zurückzudrängen ein Rückschlag. Wie schwer er tatsächlich ist, das wird auch davon abhängen, wie die neue Regelung in die Praxis umgesetzt werden wird und ob die Tendenz, wie sie sich in manchen anderen Ländern zeigt auch in Deutschland Raum greift, dass sich die Anwendungsmöglichkeiten der PID immer weiter ausdehnen. Es muss gesehen werden, dass die Regelung der PID nicht alleine da steht: Der gleiche Gesetzgeber hat auch die UN-Behindertenrechtskonvention und einige Antidiskriminierungsgesetze (wenn auch oft nur unter Druck beschlossen) – es besteht kein Grund für Alarmisus, für erhöhte Wachsamkeit aber schon. Denn wenn der Staat in sich zu weit aus Schutzpflichten (hier geht es übrigens mehr um den Schutz der Würde, als um den des Lebens) zurückzieht, kann der soziale Rechtsstaat zerbröckeln.
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Ohne Frage wird die PID (wie...
Ohne Frage wird die PID (wie im Übrigen auch bei der Sterbehilfe) weiter kritisch zu begleiten sein, wenngleich auch hier gilt: Abusus non tollit usum!
Die Abgeordneten haben ihre Gewissensentscheidung getroffen und ob sie diese an dem Mainstream ausgerichtet haben, würde ich doch im Gegensatz zu O. Tolmein eher bezweifeln wollen. Indes fällt auf, dass auch O. Tolmein gegenüber des Volkes Meinung kritisch eingestellt ist, denn wie sonst ließe sich erklären, dass er, mit meinem Worten gewendet, den Abgeordneten eher die Pflicht abgerungen hätte, ggf. die Bürgerinnen und Bürger zu in ihrem Meinungsbild zu beeinflussen. Besonders nachdenklich muss dies stimmen, weil O. Tolmein sich veranlasst sieht, an die Debatte um das Patientenverfügungsgesetz zu erinnern. Mit Verlaub – hier ist mehr Toleranz einzufordern, denn auch die Abgeordneten sind ebenso wenig wie die Ärztefunktionäre oder Oberethiker gleichsam die ethischen Oberlehrer des gesamten Staatsvolkes.
Aber immerhin: Sofern über die PID hinaus sich der parlamentarische Gesetzgeber nun noch des Verbots der gewerbsmäßigen Sterbehilfe annehmen sollte und bei dieser Gelegenheit auch die ärztliche Suizidassistenz zu regeln beabsichtigt, dürfte das „Abstimmungsergebnis“ scheinbar auf der Hand liegen, denn auch in diesem Punkt ist des Volkes Meinung hinreichend bestimmt! Nur in Parenthese angemerkt: Des Volkes Meinung zeugt von einer erstaunlichen Rechtsintuition für das verfassungsrechtlich Gebotene!
Nur ...
... folgendes Zitat:...
Nur …
… folgendes Zitat: „Der Schoß ist fruchtbar noch, aus dem das kroch“ (Bertold Brecht) …
… wehret den (Wieder-)anfängen …
Die Erfahrungen aus den...
Die Erfahrungen aus den Nachbarländern zeigen, dass es nichts zu befürchten gibt. Und an alle Gegner der PID stellt ich die Frage, ob sie auch alle Nidationshemmer ablehnen und deren Anwendung unter Strafe stellen wollen.
Nicht unbedingt zum Kern des...
Nicht unbedingt zum Kern des Blogeintrages, aber „die deregulierend den Rückzug des Staates aus seiner Schutzfunktion befördern “ hat bei mir einige Alarmglocken klingeln lassen. Um mit dem einfachsten anzufangen – welche Schutzfunktion exakt, aus welchen Grundrechten oder ethischen Grundsätzen abgeleitet, wie weitreichend? Weiter – wo hört Schutz auf und fängt Bevormundung an? Woher nimmt der Schützende das Recht eines schwerwiegenden Eingriffes in das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper (von dem der Embryo bis zur Geburt ein integraler Bestandteil ist)? Wer hat – wann und wo dokumentiert – den Staat beauftragt, wessen Würde zu schützen, die durch was oder wen ernsthaft gefährdet ist? In dieser Ihrer Bemerkung, Herr Tolmein, steckt eine sehr selten klar herausgearbeitete Weltsicht. Die man pointiert zugespitzt wie folgt zusammenfassen kann: „Der Staat muss seine als unmündige Kinder behandelten Bürger vor Gefahren schützen, die sie selbst nicht beurteilen können und die deshalb besser bei Staatsbürokraten aufgehoben sind.“ Das kann man natürlich so sehen. Die damit verbundenen Gefahren sind allerdings unübersehbar – und die ethische Grundlage von Schutzfunktionen, die über den Schutz von Leben und Eigentum hinausgehen, bleibt ziemlich fragwürdig. Übrigens waren die sozialistischen Diktaturen des ehemaligen Ostblockes die exakte Übersetzung dieses zum Dogma geronnenen Grundsatzes in Politik.
Gruss,
Thorsten Haupts
Warum versuchen Sie, Herr...
Warum versuchen Sie, Herr Tolmein, immer noch die Behindertenrechtskonvention als einen Erfolg darzustellen, obwohl sie in der BRD nur für einen offen begangenen Betrug einer Allparteienkoalition gut war?
Wie die Behindertenrechtskonvention zu einem Mittel der Täuschung gemacht wurde, ist in der oben angegebenen Webseite über den Zeitraum vom 17. April, 2001 bis 13.5.2009 dokumentiert. Danach wurde sie nur noch am 10.11.2010 symbolisch auch in den Main nass bestattet. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Toterklärung am 23.3.2011 durch sein Urteil zur Zwangsbehandlung auch noch mal bestätigt.
Oder sind Sie ernsthaft der Meinung, die Hektoliter von Kaffee, die für die völlig sinnlosen Treffen der Funktionäre der Behindertenorganisationen geflossen sind und noch weiter fleißen werden, seien ein Erfolg zumindest in Hinsicht einer Beschäftigungstherapie als Alibi für die sog. „Betroffenen-Beteiligung“?
Na gut, einen „Erfolg“ kann man verbuchen: jährlich eine 1/2 Million für das Institut für Regierungsgefälligkeiten in der Zimmerstr. in Berlin
rene talbot
Ich sehe die Politik derzeit...
Ich sehe die Politik derzeit in der Frage nach der Durchsetzung des Rechts auf die Freiheit des Körpers, verankert im GG, auf einem sehr guten Weg. Der konservative Block hat auch in diesem Bundestag keine Mehrheit mehr. Darauf haben alle liberal und postmodern eingestellten Beobachter lange gewartet. Die Gesetzesvorlage ist ein erster Schritt zur Durchsetzung der PID ohne Einschränkung.
Herrn Barth ist zuzustimmen, als nächster Schritt muß jetzt eine Reglung zur Durchsetzung des ärtzlichen Suizidassistenz herbeigeführt werden. Vielleicht wäre ein Vorstoß in diese Richtung auch ein erster Schritt die politisch organisiserte Ärzteschaft zu spalten und deren Einfluß langfristig auf die Politik zu schwächen. Aber das ist Zukunftsmusik. Deren Oberethiker werden noch lange nicht nachgeben, auch wenn über sie so langsam die Zeit hinweggefegt ist.
Vielleicht finden die unterlegenen Abgeordneten und ihre Anhänger außerhalb des Paralemnts Trost bei Max Weber, denn so macht Politik als Beruf wieder richtig Spaß.
Es ist schon erstaunlich,...
Es ist schon erstaunlich, welche Blueten das einseitig sich veraendernde „neue Menschenbild“ (fernab des christlichen uebrigens, liebe CDU!) so treibt:
Kaum dass 20 angetrunkene arbeitslose Jugendliche mit Kampfstiefeln in einer Innenstadt auftreten, wird der Untergang der Demokratien und all unserer „Werte“beschrieen. Und hier gehen wir nonchalant geradewegs auf die guten alten Pfade der eugenischen Selektion zurueck – und nur wenige stoerts. Das dritte Reich und sein Bild vom Menschen lassen gruessen!
<p>Guten Tag mein Name ist...
Guten Tag mein Name ist Markus Igel. Ich weiß nicht ob ich hier fachlich korrekt mit diskutieren kann, aber ich selbst bin Rollstuhlfahrer habe die Behinderung ICP.
Für mich ist mit der Legalisierung der der PID ein ziemlich schlechtes Gesetz verabschiedet worden; so weit ich mitbekommen habe hält der Ethik Rat die PID nicht als Diskriminierung von Menschen mit Behinderung meine persönliche Ansicht hierzu ist ein wenig anders warum nur ist ein Mensch mit z. B. Down Syndrom nicht lebenswert oder Lebens fähig also ich kenne einige Personen mit dieser Behinderung und es sind meist sehr lebenswerter hilfsbereite Mensch die natürlich öfter ein höheren Unterstützung bedarf haben aber sie haben genauso ein Anrecht auf Leben wie jeder Mensch oder ich habe in meinem Umfeld schon Menschen mit Schmerz mehrfach Behinderung erlebt die schweren Behinderung einen gewissen Lebensfreude ausstrahlen und dadurch vielleicht auch andere Menschen motivieren sollten Menschen im Vorfeld eventuell das Recht auf Leben abzusprechen ist fast schon skandalöses des weiteren ist hier meiner Meinung nach auch auf eine wirtschaftliche Problematik hinzuweisenWennman sich überlegt das man durch so eine Untersuchung gegebenenfalls im Vorfeld kein Mensch sondern ein daraus resultierender Kostenfaktor für die Allgemeinheit stehen könnte ist einfach schlimm schon heute müssen sich Menschen mit Behinderungen ganz normale Dinge die sehr sehr sehr wichtig sind und mit gesunden auch völlig Logik sind manchmal über mehrere Instanzen Einschreiten deswegen sehe ich das auch unter diesen Gesichtspunkt als sehr gefährlichen an wenn man einen eventuellen Kostenfaktor im Vorfeld schon ausschalten kann man muss auch die Menschen hinter der Behinderungen sehen
Markus Igel 09. Juli 2011,...
Markus Igel 09. Juli 2011, 20:12
Herr Igel, besser spät als nie die Antwort, die Ihr Beitrag verdient:
1) Selbstverständlich ist jedes menschliche Leben schützens- und lebenswert, also auch das mit Behinderung. Ohne Einschränkung.
2) Das impliziert allerdings NICHT irgendein Recht, mit Behinderung geboren zu werden, wenn sich weit vor der Herausbildung menschlichen Lebens festellen lässt, dass es zu einer Behinderung kommt. Der direkt nach der Verschmelzung von Eizelle und Samen herausgebildete Zellklumpen ist KEIN Mensch.
3) Die Zulassung der P&ID führt NICHT dazu, dass Menschen mit Behinderungen nicht mehr als „lebendswert“ angesehen werden. Sie führt allerdings dazu, dass weniger Menschen mit Behinderungen geboren werden. Es also weniger Leid gibt. Denn eine Behinderung ist keine einseitige Begabung – es ist eine tägliche (manschmal schwerwiegende) Erschwernis in einer Umwelt, die zwangsläufig auf Nichtbehinderte zugeschnitten ist.
Gruss,
Thorsten Haupts
Unlogisch
Auf der einen Seite...
Unlogisch
Auf der einen Seite erlaubt man Spätabtreibungen. Auf der anderen Seite jedoch will man eine Technik regulieren, die Embryonen untersucht, damit es nicht zu Spätabtreibungen oder schweren genetischen Schäden kommt? Das verstehe wer will.