Biopolitik

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Markt der Zukunft: Eigenes Leben selbst abstempeln

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Es ist die vielleicht kürzeste Patientenverfügung der Welt - wohl aber nicht die sinnvollste: Die Anweisung «No CPR»(CPR steht für...

Es ist die vielleicht kürzeste Patientenverfügung der Welt – wohl aber nicht die sinnvollste: Die Anweisung «No CPR»(CPR steht für „Cardiopulmonary resuscitation“, also Herz-Kreislauf-Wiederbelebungsmaßnahmen) soll rettungsmedizinische Wiederbelebungsmaßnahmen verhindern. Üblicherweise greifen Patientenverfügungen, die ja zumeist mehrere Seitenmlang sind, in solchen Notsituationen nicht: zumeist stehen sie in der Kürze der Zeit nicht zur Verfügung und wenn doch, dann wird der Notarzt kaum die Zeit haben, das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und festzustellen, ob die Verfügung auch in sonstiger Hinsicht wirksam ist (und ob sie beispielsweise tatsächlich von der Person stammt, die er behandeln soll).

Fünf geschäftstüchtige Menschen aus dem Schweizer Kanton Thurgau, bislang überwiegend in den Bereichen Medizin und Pflege tätig, haben deswegen jetzt die „No CPR GmbH“ gegründet, deren Geschäftsziel der Vertrieb eines „No CPR“-Stempels ist, der dann aufs Brustbein oder auf die Hüfte gestempelt werden soll, quasi als „Nicht Bearbeiten!“-Anweisung an den Notarzt. Um den geschäftlichen Erfolg abzusichern, haben die GmbH-Gründerinnen, ihre Marke international geschützt. Eine der Gründerinnen hat der „NZZ“ erklärt, mit der Verbreitung des Stempels wolle das Unternehmen gegen den „überbordenden Reanimations-Aktivismus“ vorgehen. Dabei verweist sie darauf, dass viele Menschen eine Reanimation nur schwer behindert überstehen würden und Palliativ-Patienten durch Reanimationen nur eine verlängerte Sterbephase hätten.

Das Beispiel der Palliativpatienten ist allerdings wenig plausibel: Bei dieser Patientengruppe bestehen zumeist klare Absprachen mit den Pflegeteams und den behandelnden Ärzten, dass eine Wiederbelebung nicht gewünscht ist und ein Noztarzt nicht gerufen werden soll.

Aber auch bei anderen Patientengruppen erscheint unklar, ob der Stempel, der im Bundle mit einem Patientenverfügungsvordruck verkauft werden soll, bewirken kann, was sich die Nutzer davon wahrscheinlich versprechen: Bei Patientenverfügungen, die zwingend wirken sollen, ist sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht die Schriftform erforderlich. Die Schriftform verlangt nach § 126 BGB die eigenhändige Unterzeichnung des Dokuments – das dürfte durch den Stempel nicht gewährleistet sein: den mag sich jemand selbst aufgedrückt haben, aber das reicht gerade nicht aus. Damit ist der deoförmige und nachfüllbare Stempel, der in Apotheken und bei Schweizer Hausärzten zu kaufen sein und der nach wenigen Tagen auf der Haut verblassen wird, aber nur noch ein Indiz für den mutmaßlichen Willen des Patienten – und den wird der Notarzt in aller Regel angesichts des erheblichen Zeitdrucks unter dem er handelt nicht ermitteln können und wollen.

Eine sicherere, auch deutlich sinnvollere, aber weder so medienwirksam zu vermarktende, noch direkt auf die Haut aufzutragende Verfügung hat das Gesundheitsministerium der kanadischen Provinz Britisch Columbien entwickelt. Diese Verfügung setzt aber voraus, dass der Unterzeichner oder die Unterzeichnerin bereits an einer schwerwiegenden Krankheit leidet und deswegen im Fall eines Herz- oder Atemstillstandes nicht wiederbelebt werden möchte.

 

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5 Lesermeinungen

  1. Naheliegend wäre doch, da...
    Naheliegend wäre doch, da ungemein schmückend, der eintätowierte, scannerfähige Strichcode am Handgelenk rechts, mit mediz. curriculum vitae. Gestatte die Weiterverwertung dieser Idee ohne Patentschutz.
    Gerne Ihr GG.

  2. Mitleser sagt:

    Vielen Dank für den Blick in...
    Vielen Dank für den Blick in die Zukunft der Freiheit. Das Recht über die Patientenverfügungen kann man ohnehin nur als vorläufig betrachten. In der Zukunft werden genau diese einfachen Verfahren (einfach für konservative Ärzte und Ihre Anhänger) der Standard sein und der Gesetzgeber wird sich genau dahingehend entwickeln.

  3. Gojangela sagt:

    Schade um das Thema. Zuwenig...
    Schade um das Thema. Zuwenig recherchiert sonst wäre aufgefallen, dass der Stempel nur mit unterschriebenen Ausweiskarte im Portemonnaie getragen wird und das eine Halskette nicht jedermanns Sache ist. Ungenaue Angaben aus der NZZ und schlussendlich vor allem die Geschäftstüchtigkeit hervorzu heben – na ja, die Produzenten der Defibrillatoren freuen sich – scheint etwas simpel, die Firma hat noch kein einziges Inserat geschaltet und wir es nach ihrer Aussage auch nicht tun. Aber eben – einfach schade um ein gutes Thema….

  4. tolmein sagt:

    @Gojangela: Auch eine...
    @Gojangela: Auch eine Ausweiskarte ist keine sinnvolle Patientenverfügung. Ein bloßer „Hinweis“ auf das Vorliegen einer Patientenverfügung hilft dem Notarzt aber nicht, er muss im Ernstfall schnell entscheiden und kann nicht prüfen, ob eine Verfügung wirksam ist, was sie genau umfasst etc.pp…. deswegen: Wenn man nicht wiederbelebt werden möchte, sollte man mit den Angehörigen und Pflegekräften im Hospiz, Krankenhaus oder zu Hause regeln, dass ein Notarzt gar nicht erst gerufen wird. Das ist hilfreicher und wirkungsvoller als ein Stempel…..

  5. rene talbot sagt:

    Berühmt (und mit der...
    Berühmt (und mit der entgegengesetzten Absicht) ist doch, dass sich z.B. Motorradfahrer (als besonders Notarzt-„anfällige“ Verkehrsteilnehmer) sich auf die Brust tätowieren lassen: „Keine Organentnahme erlaubt“, um sicher zu stellen, dass auch wirklich alles zur Wiederbelebung Mögliche getan wird.
    rene talbot

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