Biopolitik

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Zum Sterben aus dem Hospiz ins Pflegeheim verlegt

| 19 Lesermeinungen

Ich habe den mittlerweile Verstorbenen, nennen wir ihn hier Herrn P., nie kennengelernt. Ich kenne nur einzelne Blätter seiner Krankengeschichte, wenige...

Ich habe den mittlerweile Verstorbenen, nennen wir ihn hier Herrn P., nie kennengelernt. Ich kenne nur einzelne Blätter seiner Krankengeschichte, wenige ärztliche Atteste und die in dürren Worten formulierten Schreiben seiner Krankenkasse. Herr P. heißt es in den Feststellungen der verschiedenen ihn behandelnden Ärzte immer wieder, befinde sich in einer schwierigen (Ärzte schreiben nicht: verzweifelten) Lage: Durch einen Hirninfarkt schwer geschädigt, von erhebelichen epileptischen Anfällen gequält und gleichzeitig im Endstadium einer Krebserkrankung, wegen der er ein Tracheostoma benötigte, einen Luftröhrenschnitt, der schwer zu versorgen sei, falle es schwer ihn pflegerisch zu managen. Die Angehörigen des schwerstkranken Mannes, dem die Ärzte nur noch wenige Wochen zu Leben geben, sind von der 24 Stunden Versorgung, die er benötigt überfordert. Der Pflegedienst, der ihn zeitweise ambulant betreut, bekommt das Zusammenspiel von Krebserkrankung mit schwer zu versorgenden Wunden und Folgen des Hirninfarkts nicht in den Griff; das Krankenhaus sieht sich als nicht mehr zuständig und will ins stationäre Hospiz entlassen – aber da ist die Krankenkasse vor. Der von ihr routinemäßig befragte MDK hat festgestellt: Kein Hospizpflegebedarf, Herr P., so die Erkenntnis der Sozialmediziner, könne genauso gut im Pflegeheim versorgt werden.

Das ist angesichts des Zustandes und der Komplexität der medizinischen Lage von Herrn P.schon an sich eine erstaunliche Feststellung, die hinsichtlich der offenbar zugrundliegenden Vorstellungen von den Versorgungsmöglichkeit im Pflegeheim bemerkenswert optimistisch genannt werden muss. Für eine Juristen, der sich mit Krankenversicherungsrecht auskennt, ist die Aussage der Krankenkasse zusätzlich bemerkenswert, weil sie in keinerlei näherer Verbindung zu den Tatbestandsmerkmalen des Paragraphen 39a SGB V steht, der den Anspruch von Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse auf Versorgung im stationären Hospiz regelt. Oftmals kann man Gesetzen vorwerfen, sie wären schlechterdings nicht zu verstehen und auch Paragraph 39a SGB V hat seine düsteren, dringend auslegungsbedürftigen Formulierungen. Aber wer ins stationäre Hospiz darf, ist klar und unmißverständlich geregelt:

Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben (…) Anspruch auf einen Zuschuß zu stationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann.“

Wer nicht im Krankenhaus behandelt werdenmuss und wer nicht zu Hause versorgt werden kann, darf ins Hospiz. Von Pflegeheimen steht in der Vorschrift kein Wort. Mit gutem Grund: Es macht keinen Sinn, Menschen, die nur noch wenige Tage oder Wochen zu leben haben, an eine stationäre Pflegeeinrichtung zu verweisen, die einen ganz anderen Bedarf decken soll.

Das teilt der gesetzliche Betreuer des Herrn P. der Krankenkasse mit – ohne Wirkung. Der Streit läuft, während es Herrn P. immer schlechter geht. Kurz entschlossen wird der Patient ins stationäre Hospiz verlegt. Die Kasse weigert sich weiterhin, die Kosten der Versorgung im gesetzlich geregelten Umfang zu bezahlen. Herr P. kann das Geld nicht vorstrecken. Die Angehörigen können es auch nicht. Der gesetzliche Betreuer zieht vor Gericht und bekommt dort im Eilverfahren Recht. Die Entscheidungs des Sozialgerichts ist klar und deutlich: Sie verweist auf den Wortlaut des Paragraphen 39a SGB V, sie setzt das in Bezug zur schweren Erkrankung des Herrn P., stellt fest, dass dieser nicht zu Hause versorgt werden kann und nicht im Krankenhaus versorgt werden muss. Das Gericht attestiert de r Krankenkasse, die immer wieder darauf verweist, dass Herr P. auch im Pflegeheim versorgt werden könnte, einen Rechtsirrtum.Darauf komme es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an.

Nach dem verlorenen Prozess ist die Kasse nicht einsichtig, sondern geht in die Beschwerde zum Landessozialgericht. Das könnte man überraschend nennen: Wer Gesetz und Entscheidung des Sozialgerichts kennt, fragt sich, wo hier Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen sollen. Mann kann es auch dreist nennen: Die Kasse sagt sich offenbar, dass sie mit diesem Schritt kein Risiko eingeht. Schlimmstenfalls unterliegt sie erneut. Das Gerichtsverfahren kostet sie wenig. Bestenfalls geschieht irgendetwas anderes. Und so kommt es: Der gesetzliche Betreuer verliert die Nerven und lässt Herrn P. ins Pflegeheim verlegen. Alles, mag er sich gedacht haben, nur nicht in den letzten Lebenstagen des Betreuten ein erzwungener Umzug ins Pflegeheim, dann lieber jetzt, wo noch gewisse Eingewöhnungsmöglichkeiten bestehen. Herr P. kann sich gegen diese Wehrlosigkeit des Betreuers nicht wehren. Er wird verlegt. Im Heim, wo er nicht so individuell und qualifiziert, aber kostengünstiger versorgt werden kann, wie im stationären Hospiz, stirbt er nach knapp acht Wochen. 

Die Geschichte von Herrn P. ist eine der Geschichten, die zeigt, wie schwach die Position der Betroffenen ist, wenn sie gezwungen werden, die Rechte, die ihnen das Gesetz gibt, durchzusetzen – weil für sie Verfahren schwieriger zu führen sind, weil sie schlechtere Nerven und mehr zu verlieren haben, als ihre Gegenseite. Es ist eine der Geschichten, nach denen man sich wünscht, dass Verantwortliche benannt und wegen offensichtlicher Fehlentscheidungen zur Verantwortung gezogen werden können, beispielsweise durch Strafzahlungen an ein stationäres Hospiz. Damit nicht nur die Patienten in so einem Fall ein Risiko eingehen müssen, sondern auch die, die ihnen Rechte vorenthalten.   

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19 Lesermeinungen

  1. IJoe sagt:

    Scheint kein Ausnahmefall zu...
    Scheint kein Ausnahmefall zu sein. Habe mehrfach mitbekommen, wie sich Krankenkassen weigern, das Hospiz zu bezahlen. Wie Herr Tolmein richtig anmerkt, können die Kassen die Wege durch die Instanzen gehen, ist denen echt egal.

  2. H.-W. Kappas sagt:

    Unglaublich.
    Machen Sie solche...

    Unglaublich.
    Machen Sie solche Skandale weiterhin öffentlich.
    Und nennen Sie Namen: Krankenkasse, Sachbearbeiter, Vorgesetzte. Irgendwann müssen die sich doch an Gestzte halten, wenn schon nicht an ihr Gewissen.

  3. Lutz Barth sagt:

    Mit Verlaub - ich verstehe das...
    Mit Verlaub – ich verstehe das Problem „in der Sache“ nicht, mal ganz davon abgesehen, dass ich den Akteninhalt als solchen nicht kenne.
    Ob der „Anspruch“ nach § 39a SGB V unmißverständlich und klar geregelt ist, steht zunächst nach dem grammatikalischen Wortlaut der Norm wohl nicht zu bezweifeln an. Andererseits sollte dann auch der gesamten Normtext zur Kenntnis genommen werden, so dass es m.E. verfehlt ist, den Text mit (…) verkürzt darzustellen. Der Anspruch ist nicht „voraussetzungslos“!
    Angesichts der mitgeteilten Entscheidung des SG im Eilverfahren können wir allerdings mutmaßen, dass dem Klagebegehren möglicherweise ein voller Erfolg beschieden worden wäre.
    Dass dann in der Folge ggf. eine zweite Instanz angerufen wird, ist so ungewöhnlich nicht (manche Parteien flüchten gar aus allerlei Motiven in die nächste Instanz!). Ob dies Anlass zur Sorge bereiten muss, steht auf einem anderen Blatt.
    Interessant indes ist allerdings der Hinweis darauf, dass der Betreuer offensichtlich die „Nerven“ verloren hat, die Ansprüche seines Betreuten bis zum Ende weiter durchzufechten. Nun – was soll hieraus folgen? M.E. jedenfalls nicht die in „Aussicht gestellte Strafzahlung“ (auf welcher Rechtsgrundlage?; wird hier an den Gedanken der „Rechtsbeugung“ angeknüpft?).
    Es ist in unserem Rechtsstaat beileibe keine Besonderheit, dass man/frau auch für „sein Recht“ kämpfen und damit prozessieren muss. Nun wissen wir nicht, ob der Kläger anwaltlich vertreten war; wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre interessant zu erfahren, ob und wie der Anwalt das Gespräch mit dem Betreuer des Klägers geführt hat und woran es scheiterte, dass der Betreuer an die konkreten Erfolgsaussichten gerade nach der Entscheidung im Eilverfahren nicht (mehr) „glaubte“.
    Mit anderen Worten: Die Tatsache, dass einer der Prozessbeteiligten die „Nerven“ verliert, mag bedauerlich sein, wenngleich gerade hierin ein Moment der Überforderung erblickt werden kann und es dann ohne Frage geboten wäre, qualifizierten Rechtsbeistand zu Rate zu ziehen.

  4. Oft hört man inzwischen...
    Oft hört man inzwischen empörenden Geschichten darüber, wie hilflose Menschen ohne Lobby von den zuständigen Institutionen um ihr Recht betrogen werden. Das einzige, was gegen so schamlose Verhaltensweisen noch helfen könnte, wäre die Institutionen beim Namen zu nennen. Um ihre Anonymität gebracht, wären sie endlich dem sozialen und moralischen Druck ausgesetzt, der bei offensichtlich eigener Gewissenlosigkeit noch ein Korrektiv von außen sein könnte. Das erfordert natürlich wirklich Zivilcourage (und einen guten Rechtschutz)….

  5. Beobachter sagt:

    Danke für diesen Beitrag, der...
    Danke für diesen Beitrag, der ganz normale Wahnsinn eines überregulierten planwirtschaftlichen Sozialsystems.
    Selbstzahler, privatversichert, sind klar im Vorteil, weil sie selbst entscheiden können,
    wie ihre gesundheitliche Versorgung aussehen soll. Das Sachleistungsprinzip der GKV entmündigt die Versicherten, aber die Bürger haben sich gerne entmündigen lassen, weil es so bequem ist, vom Staat versorgt zu werden.
    .
    Aber wenn´s drauf ankommt, kommt gelegentlich die Überraschung. Dann gibt es im all-inclusive-Paket nicht die Leistung, die man gerne hätte. Weder in der Pflege, weder in der OP-Methode des Krankenhauses, weder beim Arzttermin noch in der Apotheke.
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    Beispiel finden sich zuhauf, auch wenn die Beteiligten versuchen, es nicht zu laut in die Öffentlichkeit zu tragen, zb hier bei einer ganz einfachen Versorgung eines Patienten mit einem Antibiotikum.
    https://www.deutschesapothekenportal.de/1603.html?id=283&email=max.mustermann@gemail.com
    .
    Was für ein irrer bürokratischer Vorgang ! Und die Krankenkassen merken nicht, daß aufgrund rigoroser bürokratischer Vorgaben Folgekosten, also Kostensteigerungen entstehen, z.B. durch erneute Arztbesuche, durch neue Krankenhauseinweisungen, ducrh verschleppte Erkrankungen. Verantwortliche für bürokratische Monsterverfahren finden sich nie. Selbst dann, wenn pdf-Dokumente mit GKV-Organisationsanweisungen den Namen des Verfasser tragen, und man diesen zu Rede stellt, kommt die Ausrede, daß jemand anderes dessen Computer benutzt habe, und ja nicht der Verfasser verantowrtlich sei, sondern das jeweils
    beschliessende GKV-Gremium.
    .
    Alle Macht den Räten ? Im Krankenkassenstaat traurige Realität.

  6. ThorHa sagt:

    Ich stimme dem Autoren in...
    Ich stimme dem Autoren in jedem Aspekt zu. Und wäre dem Glück ein wenig näher, sähe ich einen Weg, die Forderung nach besserer Rechteduchsetzung mit vernünftigem Aufwand zu realisieren. Die übliche Lösung – formalisierte Kontrolle durch eine Spezialbürokratie – hat nämlich, wo sie effektiv sein soll, wirklich erhebliche Administrationskosten. Zu deren Kollateralschäden auch die Frustration der engagierten Kontrollierten gehört.
    Gruss,
    Thorsten Haupts

  7. derast sagt:

    Der Wunsch des Autors,...
    Der Wunsch des Autors, Verantworliche zu benennen, dürfte doch erfüllbar sein, oder? Zumindest die Kasse, die hier auf Kosten eines Sterbenden so gepokert hatte, könnte ja auch in diesem Beitrag genannt werden ….

  8. Lutz Barth sagt:

    Es ist schon erstaunlich, zu...
    Es ist schon erstaunlich, zu welchen Reaktionen der Blogbeitrag führt; aber mit Verlaub: es hätte doch letztlich auch für den Kläger kein Risiko bestanden, nach dem Obsiegen im Eilverfahren die Entscheidung der zweiten Instanz zuzuwarten, zumal doch die „Rechtslage“ wohl deutlicher nicht sein konnte oder?
    Der hier geäußerte Unmut mag zwar emotional nachvollziehbar sein, entbindet aber sicherlich nicht von einer vorurteilsfreien Bewertung der Gesamtumstände, die wir hier alle nicht kennen! Liegt es außerhalb jeglicher Betrachtungsweise, dass im Zweifel die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, zumal der Normtext des § 39a SGB V in entsprechenden Vereinbarungen konkretisiert worden ist? Hierauf verweist nämlich der vom Blogger mit (…) ausgesparte weitere Normtext!
    Nicht uninteressant wäre im Übrigen auch zu erfahren, ob der Pflegedienst, der den Patienten zeitweise ambulant betreut hat und offensichtlich die Probleme nicht „in den Griff bekommen hat“, hinreichend qualifiziert war (SAPV), wobei freilich eine ambulante palliativmedizinische Betreuung in einer stationären so ungewöhnlich auch nicht ist.
    Sei es drum. Vielleicht kann O. Tolmein hier weitere Sachverhaltsmomente mitteilen, damit die Gemüter ein wenig beruhigt oder vollends aufgeregt werden können.

  9. tolmein sagt:

    @Barth: Nun ist es Ihnen...
    @Barth: Nun ist es Ihnen erstmals seit langem gelungen, mich zu verblüffen. Nicht so sehr, weil Sie mir unterstellen, dass ich Informationen gezielt unterschlage, um den Fall in einem besonders düsteren Licht zeigen zu können. Vielmehr erstaunt mich, wie – ich muss dann doch das harte Wort wählen – ignorant Sie hier die Lebenssituation eines Sterbenden betrachten, der um seine Rechte gebracht wird und nicht die Energie und Kompetenz hat, dafür zu streiten – und letztenendes auch nicht das Geld, denn das ist die Sorge nicht weniger Betroffener solcher Entscheidungen: verlieren Sie am Ende doch, stehen sie plötzlich mit einer Rechnung über viele tausend Euro da, die sie oder ihre Erben begleichen sollen. Zwar kann ich aus anwaltlicher Sicht hier zu Gelassenheit raten, denn ich kenne keinen Fall, wo hinterher dieses Geld tatsächlich eingezogen worden wäre, aber die betroffenen Familien sehen das nachvollziehbarer Weise weniger gelassen. Zum konkreten Fall: Die Rahmenvereinbarungen lassen hier nichts in einem anderen Licht erscheinen, weil das entscheidende Argument von Kasse/MDK – das nämlich stationäre Hospizversorgung nicht zu gewähren sei, weil eine stationäre Pflegeheimversorgung auch möglich wäre – dort überhaupt nicht auftaucht, weil dieser Gedanke dem § 39a SGB V grundsätzlich fremd ist. Er ist lediglich umgekehrt – leider – sozialrechtlicher Alltag: Wer schon in einem Pflegeheim lebt, wird nie und nimmer den Weg ins stationäre Hospiz finden. Im Übrigen kam es in diesem Fall entscheidend nicht auf den Pflegedienst an, der so gut oder so schlecht war, wie viele Pflegedienste (es gab hier keine SAPV Versorgung, niemand hatte sie beantragt, niemand hatte den Betreuer beraten, dass ein Antrag möglich gewesen wäre) – entscheidend war die Belastung der Angehörigen in der Häuslichkeit, die durch die schwerste und belastende Kombination von Erkrankungen an ihre Grenzen gebracht worden waren. Das bezweifelte die Kasse auch gar nicht, sie wollte aber eben nur das Pflegeheim zahlen, nicht das Hospiz…..

  10. Beobachter sagt:

    @Barth: so, so,...
    @Barth: so, so, Haftungsausschluss beim IQB (Impressum). Persönliche Haftung überlässt man wohl lieber den anderen. Feine Beratungswelt, sowas.

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