Ich habe den mittlerweile Verstorbenen, nennen wir ihn hier Herrn P., nie kennengelernt. Ich kenne nur einzelne Blätter seiner Krankengeschichte, wenige ärztliche Atteste und die in dürren Worten formulierten Schreiben seiner Krankenkasse. Herr P. heißt es in den Feststellungen der verschiedenen ihn behandelnden Ärzte immer wieder, befinde sich in einer schwierigen (Ärzte schreiben nicht: verzweifelten) Lage: Durch einen Hirninfarkt schwer geschädigt, von erhebelichen epileptischen Anfällen gequält und gleichzeitig im Endstadium einer Krebserkrankung, wegen der er ein Tracheostoma benötigte, einen Luftröhrenschnitt, der schwer zu versorgen sei, falle es schwer ihn pflegerisch zu managen. Die Angehörigen des schwerstkranken Mannes, dem die Ärzte nur noch wenige Wochen zu Leben geben, sind von der 24 Stunden Versorgung, die er benötigt überfordert. Der Pflegedienst, der ihn zeitweise ambulant betreut, bekommt das Zusammenspiel von Krebserkrankung mit schwer zu versorgenden Wunden und Folgen des Hirninfarkts nicht in den Griff; das Krankenhaus sieht sich als nicht mehr zuständig und will ins stationäre Hospiz entlassen – aber da ist die Krankenkasse vor. Der von ihr routinemäßig befragte MDK hat festgestellt: Kein Hospizpflegebedarf, Herr P., so die Erkenntnis der Sozialmediziner, könne genauso gut im Pflegeheim versorgt werden.
Das ist angesichts des Zustandes und der Komplexität der medizinischen Lage von Herrn P.schon an sich eine erstaunliche Feststellung, die hinsichtlich der offenbar zugrundliegenden Vorstellungen von den Versorgungsmöglichkeit im Pflegeheim bemerkenswert optimistisch genannt werden muss. Für eine Juristen, der sich mit Krankenversicherungsrecht auskennt, ist die Aussage der Krankenkasse zusätzlich bemerkenswert, weil sie in keinerlei näherer Verbindung zu den Tatbestandsmerkmalen des Paragraphen 39a SGB V steht, der den Anspruch von Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse auf Versorgung im stationären Hospiz regelt. Oftmals kann man Gesetzen vorwerfen, sie wären schlechterdings nicht zu verstehen und auch Paragraph 39a SGB V hat seine düsteren, dringend auslegungsbedürftigen Formulierungen. Aber wer ins stationäre Hospiz darf, ist klar und unmißverständlich geregelt:
„Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben (…) Anspruch auf einen Zuschuß zu stationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann.“
Wer nicht im Krankenhaus behandelt werdenmuss und wer nicht zu Hause versorgt werden kann, darf ins Hospiz. Von Pflegeheimen steht in der Vorschrift kein Wort. Mit gutem Grund: Es macht keinen Sinn, Menschen, die nur noch wenige Tage oder Wochen zu leben haben, an eine stationäre Pflegeeinrichtung zu verweisen, die einen ganz anderen Bedarf decken soll.
Das teilt der gesetzliche Betreuer des Herrn P. der Krankenkasse mit – ohne Wirkung. Der Streit läuft, während es Herrn P. immer schlechter geht. Kurz entschlossen wird der Patient ins stationäre Hospiz verlegt. Die Kasse weigert sich weiterhin, die Kosten der Versorgung im gesetzlich geregelten Umfang zu bezahlen. Herr P. kann das Geld nicht vorstrecken. Die Angehörigen können es auch nicht. Der gesetzliche Betreuer zieht vor Gericht und bekommt dort im Eilverfahren Recht. Die Entscheidungs des Sozialgerichts ist klar und deutlich: Sie verweist auf den Wortlaut des Paragraphen 39a SGB V, sie setzt das in Bezug zur schweren Erkrankung des Herrn P., stellt fest, dass dieser nicht zu Hause versorgt werden kann und nicht im Krankenhaus versorgt werden muss. Das Gericht attestiert de r Krankenkasse, die immer wieder darauf verweist, dass Herr P. auch im Pflegeheim versorgt werden könnte, einen Rechtsirrtum.Darauf komme es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an.
Nach dem verlorenen Prozess ist die Kasse nicht einsichtig, sondern geht in die Beschwerde zum Landessozialgericht. Das könnte man überraschend nennen: Wer Gesetz und Entscheidung des Sozialgerichts kennt, fragt sich, wo hier Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen sollen. Mann kann es auch dreist nennen: Die Kasse sagt sich offenbar, dass sie mit diesem Schritt kein Risiko eingeht. Schlimmstenfalls unterliegt sie erneut. Das Gerichtsverfahren kostet sie wenig. Bestenfalls geschieht irgendetwas anderes. Und so kommt es: Der gesetzliche Betreuer verliert die Nerven und lässt Herrn P. ins Pflegeheim verlegen. Alles, mag er sich gedacht haben, nur nicht in den letzten Lebenstagen des Betreuten ein erzwungener Umzug ins Pflegeheim, dann lieber jetzt, wo noch gewisse Eingewöhnungsmöglichkeiten bestehen. Herr P. kann sich gegen diese Wehrlosigkeit des Betreuers nicht wehren. Er wird verlegt. Im Heim, wo er nicht so individuell und qualifiziert, aber kostengünstiger versorgt werden kann, wie im stationären Hospiz, stirbt er nach knapp acht Wochen.
Die Geschichte von Herrn P. ist eine der Geschichten, die zeigt, wie schwach die Position der Betroffenen ist, wenn sie gezwungen werden, die Rechte, die ihnen das Gesetz gibt, durchzusetzen – weil für sie Verfahren schwieriger zu führen sind, weil sie schlechtere Nerven und mehr zu verlieren haben, als ihre Gegenseite. Es ist eine der Geschichten, nach denen man sich wünscht, dass Verantwortliche benannt und wegen offensichtlicher Fehlentscheidungen zur Verantwortung gezogen werden können, beispielsweise durch Strafzahlungen an ein stationäres Hospiz. Damit nicht nur die Patienten in so einem Fall ein Risiko eingehen müssen, sondern auch die, die ihnen Rechte vorenthalten.
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Verehrter Herr Tolmein.
Ihre...
Verehrter Herr Tolmein.
Ihre Verblüffung vermag ich nicht nachvollziehen, da ich letztlich „nur“ anregen wollte, ggf. weitere Sachverhaltsinformationen dem Forum hier zur Verfügung zu stellen. Ob ich allerdings „ignorant“ gegenüber der Lebenssituation eines Sterbenden sei, der um seine Rechte gebracht wird, sehe ich – mit Verlaub – durchaus anders, da ich zunächst darum bemüht bin, die knappe Ressource Recht zu bemühen. Sofern die Kasse/MDK das von Ihnen geschilderte Argument gleichsam als tragendes Argument bemüht hat, um den Anspruch des Patienten einstweilen „versagen“ zu können, wäre dies ohne Frage nicht ausreichend, sondern vielmehr höchst bedenklich.
Gleichwohl stellt sich der „Fall“ nach Ihren ergänzenden Ausführungen durchaus anders dar, zumal wir davon ausgehen müssen, dass hier ein gesetzlicher Betreuer bestellt worden war, der die Rechte des Betreuten wahrzunehmen hat. Dies ist entscheidend und sofern die Angehörigen über Gebühr durch die Situation belastet waren, ist dies durchaus nachvollziehbar, so dass es gleichsam als folgerichtig erscheinen muss, ggf. eine alternative stationäre Betreuung in Erwägung zu ziehen (hier stellt sich dann die Anschlussfrage, ob ggf. es beabsichtigt war, ohnehin eine stationäre Pflege in Erwägung zu ziehen, mithin also auch ggf. in einer stationären Altenpflegeeinrichtung). Offensichtlich war aber auch der Betreuer „überfordert“ (so Ihre Sachverhaltsschilderung) – ein Umstand, der dann nachvollziehbar wäre, wenn der Betreuer aus dem Kreis der Angehörigen stammte. Indes hätte auch hier der Betreuer ein stückweit „gelassener“ sein können, hat er doch (wohl ohne anwaltlichen Beistand?) im Eilverfahren obsiegt! Nun sind wir uns sicherlich darüber einig, dass es – eher moderat formuliert – eher unglücklich wäre, wenn der Betreuer nicht alle Möglichkeiten in Betracht gezogen hat, um dem Wohl seines Betreuten zu entsprechen, will heißen: eine nicht erfolgte „Beratung“ des Betreuers entlastet diesen nicht! Besonders dramatisch allerdings muss dies in dem Fall sein, wo – wie hier offensichtlich – sich der Patient nicht gegen die „Wehrlosigkeit des Betreuers“ wehren konnte. Da darf denn auch weiter nachgefragt werden, ob es hier nicht möglich gewesen wäre, dass der Familienverband den Betreuer hätte auf Kurs bringen, besser „halten“ können und müssen (es sei denn, ggf. ein Verwandter hatte die Betreuung inne).
Das „Prozessrisiko“ war also letztlich überschaubar; im Gegenteil, dem Patienten schien gar ein voller Prozesserfolg auch im Hauptsacheverfahren sicher und da dem so offensichtlich war, bleibt nach wie vor ein „Unbehagen“, warum hier jemand das Verfahren beendet hat, obgleich es hierzu keinen Grund gab.
Ist dieser „Grund“ vielleicht in dem Grund Ihrer „Gelassenheit“ zu erblicken, so dass das Verfahren nicht weiter geführt worden ist? Freilich – dies muss hier im Blog wieder zu Unmut führen, da ich doch in einem kurzen Moment meine Gedanken den freien Lauf gelassen habe und sich mir das Problem etwaiger „Nachlassverbindlichkeiten“ aufdrängte…
Sei es drum. Der „Fall“ wirft aus meiner Sicht derzeit Fragen auf, die auch mit Ihrem nachträglichen Statement nicht ausgeräumt worden sind, ganz davon abgesehen, dass es vielleicht dem Wunsche des Patienten war, in seiner häuslichen Umgebung würdevoll sterben zu wollen und es insofern nahe lag, sich gerade mit Blick auf eine ambulante palliativmedizinische Betreuung zu bemühen, die dann wohl nicht zur Überforderung des Pflegedienstes geführt hätte!
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass diese Nachfragen wohl in der Tat einer gewissen „emotionalen Distanz“ geschuldet sind, aber genau dies sollte uns Professionelle auszeichnen, geht es doch darum, für die „Rechte“ schwersterkrankter und sterbender Patienten einzutreten, mag auch das hinter dem „Fall“ stehende Leid Anlass zum konkreten „Mitleiden“ geben; eine rationale und eine an den Wünschen und Zielen orientierte Rechtsverfolgung ist allerdings gleichwohl geboten.
@Beobachter: Smile, Ihr...
@Beobachter: Smile, Ihr Hinweis lässt darauf schließen, dass Sie sich den Sinn und Zweck der Haftungsausschließung im Bereich der Internetpräsentation vielleicht nochmals vergegenwärtigen sollten. Dass kann freilich hier im Blog nicht geleistet werden. Indes verbleibt es freilich bei den hier moderat vorgetragenen „Vorbehalten“, da ich nicht dazu neige, vorschnell einen Stab u.a. auch einer Krankenkasse oder dem MDK zu brechen und gewissermaßen „Sanktionen“ damit verbinde. Die Frage, ob der Betreuer sich anwaltlichen Rats bediente, ist noch offen; bei einer ordnungsgemäßen Beratung in Kenntnis der vollen Haftung hätte ich die gleichen Fragen aufgeworfen, mal ganz davon abgesehen, dass in der Tat nicht selten um die „Rechte“ gekämpft werden muss; hierfür gibt es einen Rechtsstaat mit entsprechend ausgestalteten Garantien und der Möglichkeit, den Gerichtsweg zu beschreiten.
Die besondere Würze des Falles liegt also m.E. nicht in dem individuellen Schicksal des Patienten, sondern vielmehr in dem Umstand begründet, warum hier entgegen einem ersten Prozesserfolg (!) der Betreuer „eingeknickt“ ist. Hierzu bestand m.E. keine Veranlassung; eher das Gegenteil könnte anzunehmen sein, wenn denn die Rechtslage für Jedermann klar zu sein hat, wie sich unschwer aus den Zeilen des geschätzten Kollegen Tolmein ergibt.
Selbstverständlich hat der Mandant jederzeit das Recht, das „Mandat“ für beendet zu erklären, auch aus Gründen, die für uns nicht unbedingt nachvollziehbar sein müssen. Im Nachgang dann allerdings in ein allgemeines Wehklagen auszubrechen, halte ich dann aber durchaus für deplatziert, hat sich doch der „Mandant“ erkennbar ohne jedwede Not seiner Erfolgsaussichten im konkreten Klageverfahren selbst begeben! Das Kosten-, vor allem aber das Prozessrisiko war schien also überschaubar gewesen zu sein und da stellt sich schon die Frage, ob der Betreuer kraft eigener Entscheidungsgewalt oder aber auf Wunsch des Patienten res. seiner Familie „kapituliert“ hat.
Roman Abramowitsch,...
Roman Abramowitsch, Yachtbesitzer:
„Vor Gericht und auf hoher See sind alle Menschen gleich.“
https://www.augsburger-allgemeine.de/panorama/Die-laengste-Yacht-der-Welt-ist-zu-lang-id16415186.html
Das ist sicher nur die Spitze...
Das ist sicher nur die Spitze des Eisberges. Es wäre interessant zu erfahren um welche Krankenkasse es sich hier gehandelt hat.
Man ist diesen ganzen Genehmigungs- Kostenübernahme- etc. Prozeduren vollkommen ausgeliefert. Schon alleine die wirtschaftlichen Möglichkeiten verteilen die Macht ganz klar.
Die Kämpfe gehen ja oft schon bei ganz kleinen Dingen, wie Medikamente los und auch da ist man einfach machtlos.
Da wird häufig ganz klar mit dem Ableben der Betroffenen kalkuliert.
Menschenunwürdig, Lebensfremd……..
Ich bin Mitglied in der DGHS ...
Ich bin Mitglied in der DGHS seit Beginn.
Ich kannte auch Attrot. Als Kriminellen möchte ich ihn wirklich nicht bezeichnen !Er hat auch manchmal kostenlos das Mittel vermittelt Ohne ihn hätte es die DGHS warscheinlich so bals nicht gegeben.
Meine Ansich: dass in unserer heutigen Welt, in der den Menschen standig die Werbung die schönsten Dinge anbietet, ist es nur deshalb nicht verwunderlich, dass man alten -oder schwer kranken – Menschen nicht auch einen angenehmen Tod gönnt (anbietet) weil an alten und Kranken Menschen viel Geld zu verdienen ist-Natürlich wird MORAL vorgeschoben,
Die Kirchen allein sind nicht die Verhinderer,
Wird ja komischerweise die Abtreibung ärztlich erlaubt – ( man totet dabei einen künftigen Anderen!!!)
Selbst sich töten ,ist zwar erlaubt, – doch die Mittel und Hilfe hierzu verboten!!!
Eine Sterbeklinik – in der staatlicherseits vorab die Entschlossenheit des Sterbenwollenden geprüift würde und Geschäftstüchtigkeit unserer Zeit sich dann ein schönrs Ambiente hierzu einfallen ließe, wäre die erfreulichste Lösung.
Das ist eine sehr interessante...
Das ist eine sehr interessante Diskussion.
Unabhängig von juristischen...
Unabhängig von juristischen Fachsimpeleien, so wichtig sie – unbestritten – auch im Einzelfall sind: Klar ist, dass in unserer Ellenbogengesellschaft derjenige schon verloren hat, der seine Arme nicht mehr kraftvoll ausfahren kann. Dies gilt für uns alle dann, wenn das Alter seinen Tribut fordert. Aktuell wurde meine hoch demenzkranke Schwiegermutter als Notfall – sie war bewusstlos geworden – vom Pflegeheim in ein Krankenhaus verlegt. Nach einer Ultraschalluntersuchung besteht der vage Verdacht der Tumorbildung im Bereich Leber, Magen, Darm. Natürliche Speise- und Flüssigkeitsaufnahme verwehrt sie bis auf geringe Ausnahmen. Da sie in ihrer Krankheit jeden unbeobachteten Moment nutzt, um Infusionen und Katheder sofort zu ziehen, sind die Therapiemöglichkeiten offensichtlich eingeschränkt. In Abstimmung mit den Ärzten und in Übereinstimmung mit ihrer Patientenverfügung soll sie auch nicht mehr durch aufwenige Untersuchungen gequält werden. Unsere Frage, ob sie – falls das Krankenhaus sie entlassen muss – in ein Hospiz verlegt werden kann, wie sie dies in ihrer Patientenverfügung gewünscht hatte, wurde dahingehend beantwortet, dass diese Möglichkeit für ehemalige Pflegeheimbewohner nicht bestehen würde. Während meine Schwiegermutter den Pflegeheimaufenthalt als Demenzkranke – in völliger Übereinstimmung mit geltendem Recht – ganz allein zu finanzieren hatte, weil sie sich bisher nach Aufforderung selbständig waschen, anziehen und auch essen/trinken konnte, scheint ihr jetzt aus Kostengründen von vorne herein ein Hospizplatz versagt zu bleiben. Und dies, obwohl ihr diese Versicherungsleistung offensichtlich rechtmäßig zustehen würde. Insofern finde ich diesen Blog hoch interessant, weil daraus hervorzugehen scheint, dass der ständig wachsenden Gruppe Demenzkranker, der ihnen zum Lebensende hin eigentlich zustehende Platz im Hospiz systematisch versagt wird, wenn sie zuerst einen Heimplatz in Anspruch genommen haben. Dagegen vorzugehen halte ich – der die Ellenbogen noch ausfahren kann – schon fast für eine bürgerliche Pflicht.
finde die Disskusion recht...
finde die Disskusion recht interessant und wollte mich einfach mal einklinken. Ich bin seit 2008 an Eierstockkrebs erkrankt und seit ende September in einem Hospiz untergebracht. Meine damalige gesundheitliche Situation sah so aus, dass ich keine Nahrung mehr zu mir nehmen konnte, wurde künstlich ernährt, für die benötigte Flüssigkeitszufuhr wurde auch gesorgt. Mein körperliche Verfall war deutlich sichtbar. Also wurde schon mal die Wohnung gekündigt, zu diesem Zeitpunkt hat niemand daran geglaubt dass ich dieses Haus noch einmal auf zwei Beinen (sitze allerdings im Rollstuhl) verlassen werde. Heute bin ich körperlich recht stabil, aber dennoch eine tickende Zeitbombe, wie ich es immer nenne. Habe vor drei Wochen aus zwei meiner Körperöffnungen Blutungen gehabt die mir große Sorgen bereiteten, doch vom Haus (Hospiz) wurde mir gesagt damit müsse ich rechnen denn schließlich bin ich im Endstadium meiner Erkrankung. Traute mich abends nicht die Augen zu zu machen. Glaubte ich würde innerlich verbluten und bekomme nicht einmal etwas mit.( Bin an Schmerzpumpe angeschlossen) Alles noch mal gut gegangen, Gott sei Dank. Dann das ungeheuerliche ,wie ich finde. Meine Ärztin die mit dem Hospiz eng zusammenarbeitet sagte mir, mein Vertrag zur Übernahme der Hospizkosten läuft aus. Dass bedeutet , ich muß das Haus in acht Tagen verlassen. Verzweiflung breitete sich in mir aus. Ein Pflegeheim kommt für mich persönlich nicht in Frage. Ich habe keine Wohnung mehr, nichts mehr, aber auch wirklich gar nichts . Wie soll es weiter gehen? Eine Wohnung ist bis dahin unmöglich zu bekommen. Warum macht man mir zusätzlich noch so viel Sorgen. Werde jetzt ersteinmal in ein Gartenhaus ziehen müssen damit ich ein Dach übern Kopf habe.Auf meine Verzweiflung hin habe ich soeben einen Nachschlag von zwei weiteren Wochen Kostenübernahme bekommen. Ein wennig Luft für die Wohnungssuche. Doch in meinem kleinen Örtchen findet man nicht so schnell eine Wohnung, dürfen ja auch keine Treppen sein. Bin enttäuscht wie man mit sterbenskranke so umgeht. Ob mir die Medien da helfen können? Möchte öffentlich machen das ein Hospiz nicht auf längere Zeit sicher ist.
Liane Matlok
geb. 09.10.61
lianealex@gmx.net 20.03.2012
Liane Matlok starb am 3. Juli...
Liane Matlok starb am 3. Juli 2012