Fast drei Monate ist es her, dass im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages über die sogenannte Entscheidungslösung debattiert wurde. Seitdem, so mein Eindruck, gewinnt diese Lösung immer neue Anhänger – aber noch immer gibt es keinen einzigen konkreten Gesetzesvorschlag. Wer soll denn wie noch mehr zur Entscheidung gedrängt werden, als heute schon? Prof. Dr. mult. Nagel, der Transplantationschirurg und Kirchentagspräsident war, hat vor einigen Tagen in Frankfurt-Höchst (merken Sie sich: Höchster Kamingespräche) mit Dr. Undine Samuel einer aufgeschlossen diskutierenden Ärztin der Deutschen Stiftung Organspende und mir debattiert. Nagel weiß eine Lösung: Wenn man den Vertrag mit der Krankenversicherung abschließt, soll man sich seiner Meinung nach zur Organspende erklären müssen. Da geht es schließlich auch um Gesundheit, es besteht also ein Sachzusammenhang und in der Krankenkasse sitzen, denkt er, auch die Leute, die sich auskennen (naja).
Mich überzeugt das eher weniger: Zum einen weiß ich schon gar nicht mehr, bei welcher Gelegenheit und in welcher Verfasstheit ich meinen Krankenversicherungsvertrag unterschrieben habe – es war vermutlich eine einsame Stunde am heimischen Schreibtisch (wer erinnert sich besser? Blog-Leserinnen und –Leser sind gefragt, für die schönste Geschichte, dürfen Sie sich ein Blogthema wünschen). Vielleicht war es zu sogar noch zu Volkszählungszeiten in den frühen 1980er Jahren – kein gutes Umfeld für eine erzwungene Entscheidung. Was machen wir auch mit Altlasten wie mir, die keinen neuen Krankenversicherungsvertrag mehr unterschreiben werden? Und was mit den jungen Rebellinnen, die sich weigern würden, eine Entscheidung zu treffen: Sollen sie keine Krankenversicherung bekommen? Wohl kaum. Und wenn sie, bei Lektüre des Organspendeausweis-Textes eine Frage hätten? Sollen sie beim Call-Center der GEK Barmer anrufen? Das würde vermutlich kaum zu einer Erhöhung der Organspenderzahlen führen. Dass die Krankenkassen schon heute im Transplantationsgesetz aufgefordert werden, ihre Mitglieder um eine Erklärung zur Organspende zu bitten und dieser Aufgabe eher gelangweilt nachkommen, ist nur ein zusätzlicher Einwand, der das Bild abrundet: Die Idee taugt nichts. Es gibt allerdings offenbar auch keine bessere, zumindest verrät niemand, der sie haben sollte, wie es gehen könnte – und deswegen wird, so meine Prognose, die Entscheidungslösung wird so nichts werden, was zwei Folgen haben könnte: Entweder es bleibt alles mehr oder weniger so, wie es ist, oder es kommt doch die sogenannte Widerspruchslösung: Jeder, der nicht ausdrücklich widersprochen hat, wird dann zum Organspender. Er hätte sich ja (anders) entscheiden können.
Diese Einschätzung wird verstärkt durch eine Beobachtung, die ich in der gegenwärtigen Diskussion um das Transplantationsgesetz mache: Viele entschiedene Befürworter der sogenannten Entscheidungslösung argumentieren vor allem damit, dass das Nicht-Ausfüllen eines Organspende-Ausweises in erster Linie den eigenen Angehörigen nicht zugemutet werden könnte, weil diese dann gezwungen wären im Ernstfall eine Entscheidung zu treffen. Die Vertreter dieser Auffassung treten also so auf, als wären sie die Sachwalter der Angehörigen-Interessen und als handelte jeder, der keinen Organspendeausweis ausfüllt rücksichtslos gegenüber seinen Verwandten.
Dem kann man einerseits natürlich durch die Entscheidungslösung begegnen. Wenn das aber, wie oben dargelegt, nicht funktioniert, weil eine sinnvoll Entscheidungslösung nicht realisierbar ist, dann erfüllt auch eine Widerspruchslösung den angestrebten Zweck: Sie zwingt Angehörige nämlich nicht, die ihnen angeblich unzumutbare Entscheidung zu treffen. Wer kein Organspender sein will und das nicht schon selbst erklärt hat, ist dann selbst schuld, die Angehörigen müssen jedenfalls nicht mit einer eigenen Entscheidung und der Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Betroffenen belastet werden. Wer also die Angehörigen von der Entscheidungslast befreien will, ob tatsächlich oder nur angeblich, kann sich also genauso gut für die Widerspruchslösung einsetzen. Gegebenenfalls ließe sich, in dieser Sichtweise, die erweiterte Widerspruchslösung als besonders sozialverträgliche Alternative präsentieren: für den Fall, dass der Betroffene selbst nicht widersprochen könnten dies die Angehörigen tun, wenn sie es wollten und genau wüssten, dass der Betroffene die Organe nicht hätte spenden wollen.
Tatsächlich spricht aus meiner Sicht allerdings einiges gegen jede Form der Widerspruchslösung und auch das Argument, dass jeder, der keinen Organspendeausweis habe, seine Angehörigen unzumutbar belaste verkennt die Probleme der gegenwärtigen Situation. Die Angehörigen werden nicht durch den belastet, der sich zur Organspende nicht erklären will, sondern allenfalls durch die Ärzte, die eine Organentnahme planen, ohne dass eine Zustimmung vorliegt. Anders als in der gegenwärtigen Debatte immer wieder zu hören konstituiert Paragraph 4 des Transplantationsgesetzes auch keine Verpflichtung für Ärzte zu versuchen, eine Organentnahme vorzunehmen. Die Angehörigen haben, von Ärzten nach der Feststellung des Hirntodes befragt, ob sie in eine Organentnahme einwilligen, durchaus auch die Möglichkeit festzustellen, dass sie sich dazu nicht äußern wollen. Dann entscheiden nicht sie, sondern es tritt der gesetzlich vorgesehene Regelfall ein: Die Organe können nicht entnommen werden. Wie schon der Begriff der „Spende“ deutlich macht, geht das Gesetz gegenwärtig noch davon aus, dass die Organentnahme der (durchaus wünschenswerte) Ausnahmefall ist, für den sich jemand entscheiden muss. So wie der arme Bettler sich nicht einfach aus meinem Einkaufswagen bedienen kann, mit dem Argument, ich hätte nicht widersprochen, so kann das auch der Chirurg nicht machen. Meine Organe gehören zu meinem Körper und damit zu mir – es sei denn ich gebe sie frei. So schön es ist, wenn Menschen anderen helfen und Gutes tun wollen – wenn Gutes zu tun eine Verpflichtung wird, ändert sich der Charakter des Handelns eben auch grundsätzlich.
Das wäre der entscheidende Wechsel, der mit einer Widerspruchslösung eingeleitet würde: Auch wenn angesichts der geringen Bereitschaft, Organspendeausweise auszufüllen, nicht dafür spricht, dass Menschen grundsätzlich bereit sind, ihre Organe zu spenden, würde das als gesetzlicher Normalfall vorausgesetzt. Wer sich dagegen entschiede würde zum Abweichler von der Norm, zum Menschen, der sich einem gesetzlich normierten, altruistischen Normalverhalten entzieht.
Bezeichnend ist übrigens, dass im Patientenverfügungsgesetz ausdrücklich geregelt ist, dass niemand gezwungen werden darf, eine Patientenverfügung zu verfassen. Auch hier muss dann ein anderer Mensch die schwierigen Entscheidungen treffen, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Dennoch galt gerade diese Freiheit, sich nicht entscheiden zu müssen, als ein wesentlicher Punkt in der Debatte. Warum das bei der Organspende anders sein sollte, bleibt erklärungsbedürftig. Schauen wir, wohin die Debatte uns noch führt…..
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Nicht, dass heutige Medizin...
Nicht, dass heutige Medizin grundsätzlich etwas falsches sei. Beim Thema Organspende in überalterten Gesellschaften sollte man aber durchaus mal auf doppelter Ebene ethisch denken. Einem jungen Menschen stelle ich gern im Fall, dass…, meine Organe zur Verfügung, als Ersatzteillager für Greise unter Einsatz zusätzlicher tausende Euro seitens der Krankenkassen ist das ganze aber nichts humanes mehr, sondern nur ein weiterer Schritt in eine Medizin ohne Moral.
..."wohin die Debatte uns noch...
…“wohin die Debatte uns noch führt“, wissen wir zu diesem Zeitpunkt freilich nicht und da scheint es denn auch Sinn zu machen, weitere Aufklärungsarbeit zu leisten. Wünschenswert wäre, wenn das Thema der Organspende nicht mit „ethischen Grundsatzfragen“ überfrachtet, nach diesseitiger Auffassung eher „belastet“, wird. Beide Optionen sind vertretbar und lassen sich wohl gut begründen. Andererseits bin ich als freiheitsliebender Mensch durchaus meiner hohen Verantwortung bewusst und da würde ich mir wünschen, wenn gerade mit dem hohen Gut der Selbstbestimmung zugleich auch die Verantwortung dafür verknüpft wird, beizeiten „Vorsorge“ auch mit Blick auf eine Organspende zu leisten.
Ohne Frage hat der Kollege Tolmein einen gewichtigen Punkt angesprochen: Die Freiheit, nicht entscheiden zu müssen! Vielleicht hilft hier die Besinnung auf den Aspekt der christlichen Nächstenliebe und dem Gedanken an die Solidarität mit den Schwersterkrankten, denen wir mit einer Organspende zum weiteren Leben verhelfen.
Andererseits denke ich, dass dem Gesetzgeber hier ein weiter Beurteilungs- und damit auch Gestaltungsspielraum eingeräumt ist und sofern wir uns daran erinnern, dass das BVerfG davon ausgeht, dass das Menschenbild des Grundgesetzes nicht das eines selbstherrlichen Individuums, sondern dasjenige einer gemeinschaftsgebundenen Person ist, könnte in einer Widerspruchslösung ein gangbarer Weg erblickt werden. Befürchtungen des Herrn Tolmein, wonach der Abweichler einer Norm ggf. sich der Gefahr der Stigmatisierung aussetzt, teile ich aus prinzipiellen Erwägungen heraus nicht, auch wenn gerade in den bioethischen Debatten vielfach Ängste geschürt werden (zumal mit Hinweis auf die unsägliche deutsche Vergangenheit; siehe Sterbehilfe-Diskussion).
Dem Gesetzgeber hingegen bliebe die Widerspruchslösung nicht verwehrt, zumal nicht mit Hinweis auf die „Würde des Menschen“, die ebenso in den bioethischen Hochdiskursen geradezu inflationär bemüht wird.
Kurzum: Freiheit bedeutet im Zweifel auch die hohe Last der Selbstverantwortung und ggf. auch die Solidarität mit schwersterkrankten Menschen, deren Lebensuhr unweigerlich abzulaufen droht, obgleich ihnen im Zweifel mit einer „Spende“ geholfen werden könnte. Einigermaßen beruhigend ist dabei, dass jedenfalls kirchenspezifische Zentraldogmen auch einer Widerspruchslösung nicht entgegen stehen dürften und so gesehen der Staat nach einer Regelung streben kann, die im Gegensatz zu anderen Debatten weitaus weniger „ethische Sprengkraft“ haben dürfte.
Werter Herr Tolmein,
Ihr...
Werter Herr Tolmein,
Ihr Vergleich ist etwas schief:
„So wie der arme Bettler sich nicht einfach aus meinem Einkaufswagen bedienen kann, mit dem Argument, ich hätte nicht widersprochen, so kann das auch der Chirurg nicht machen.“
Wenn Sie auf dem Supermarktparkplatz von einem LKW ueberrollt werden und sich ein armer Schlucker kurz vor dem Verhungern (sagen wir die Story spielt nicht in Deutschland, sondern in einem Land, wo das moeglich ist) sich aus Ihrem verwahrlosten Einkaufswagen bedient, waehrend Ihre Leiche in den Plastiksack gepackt wird, so ist das zwar juristisch wohl Diebstahl, im Nachkriegsrheinland haette man das aber fringsen genannt. Moralisch waere es zumindest nicht sehr zu verdammen.
Ein weiterer Punkt, der mich stoert an Ihrer Argumentation, ist folgender:
„So schön es ist, wenn Menschen anderen helfen und Gutes tun wollen – wenn Gutes zu tun eine Verpflichtung wird, ändert sich der Charakter des Handelns eben auch grundsätzlich. “
Prinzipiell haben Sie natuerlich recht: Eine gute Tat aus gutem Herzen begangen ist reiner und ehrenvoller als eine ebensolche, die nur unter Druck (von „Zwang“ zu reden wuerde der Sache nicht wirklich gerecht) erfolgt. Man muss aber die Frage stellen, ob der Wert der Reinheit/Ehrenhaftigkeit einer Entscheidung, die ja letztlich nur fuer den Toten von Bedeutung waere, hoeher zu veranschlagen ist, als der Wert des Guten, das erreicht werden koennte. Die hoehere Bewertung der Entscheidungsreinheit erscheint mir arg egoistisch.
Und nochwas: Hier (USA, PA) ist niemand gezwungen, im Fuehrerschein (=ID) sich als Organspender oder eben Nichtspender eintragen zu lassen. Aber alleine die Frage, ob man Organ Donor auf seinem Fuehrerschein stehen haben moechte, fuehrt glaube ich in vielen Faellen dazu, dass die Entscheidung fruehzeitig und ohne Druck getroffen wird. Laesst man Organ Donor nicht auf die ID drucken, entscheiden im Zweifwelsfall naemlich genauso die Angehoerigen wie in Deutschland.
"Meine Organe gehören zu...
„Meine Organe gehören zu meinem Körper und damit zu mir – es sei denn ich gebe sie frei.“
„Mein Körper“ in Bezug auf einen Toten, der selber eindeutig keinerlei Rechtsfähigkeit mehr hat? Nein, ersparen Sie mir die juristische Herleitung. Sie wird korrekt sein – aber systematisches Recht und Verstand haben bekanntlich auch nur für Juristen irgend etwas miteinander zu tun.
Ich habe die ganze Organspendendebatte schon immer für ziemlich irreal gehalten. Da werden die Besitzrechte eines Toten (sic!) an seinen Organen gegen die Lebensmöglichkeiten eines Schwerkranken abgewogen, dessen Leben mit einem Organ des Toten gerettet werden könnte? Ernsthaft?
Gruss,
Thorsten Haupts
Ich hatte, hab und werde nie...
Ich hatte, hab und werde nie was gegen die Organspende haben, aber irgendwie macht einem das ganze auch ein wenig Angst. Vorschnelle Urteile über den Tod eines Menschen… Ist das alles nur Hirngespinst?
@ThorHa: Nun - ob "das...
@ThorHa: Nun – ob „das systematische Recht“ immer aus dem „Verstand“ folgt, möchte ich hier ausdrücklich offen lassen, wohl aber nicht die Frage nach dem „Besitzrecht“ eines Toten an seinen Organen.
Ein Blick in das Grundgesetz erleichtert hier die „Rechtsfindung“: Art. 1 GG gewährleistet auch den postmortalen Würdeschutz und ich erlaube mir. an dieser Stelle aus einem renommierten Kommentar zum Grundgesetz (Dreier, 2. Aufl. 2004, Rdnr. 73 zu zitieren: „Dabei geht es einmal um den konkreten Leichnam. der nicht einfach wie tote Materie behandelt, zum Objekt industrieller Verwertung gemacht oder als beliebig verfügbare Organressource genutzt werden darf. Der Leichnam ist gewissermaßen geschützter „Persönlichkeitsrückstand“.
Hieraus ergeben sich dann eine Fülle von Fragen, die natürlich nicht problematisiert werden sollen, sondern allenfalls in Erinnerung zu bringen ist, dass jedenfalls niemand zur Quelle von Organspenden gemacht werden darf, sofern er nicht seine vorherige Einwilligung erteilt hat (einschließlich der Möglichkeit der sog. erweiterten Zustimmungslösung).
"Da werden die Besitzrechte...
„Da werden die Besitzrechte eines Toten (sic!) an seinen Organen gegen die Lebensmöglichkeiten eines Schwerkranken abgewogen, dessen Leben mit einem Organ des Toten gerettet werden könnte?“
Informieren Sie sich mal, wie ‚tot‘ ein Organspender sein darf, damit seine Organe überhaupt für eine Entnahme in Frage kommen. – ‚Tot‘ heißt hier nämlich ausschließlich hirntot, während der vegetative Rest (meist mit Maschinenunterstützung) noch arbeitet und die intakten Organe versorgt (eine ziemlich seltene Konstellation übrigens, deshalb gibt es auch nach wie vor so wenig Organspenden). Die Frage, wann ein Mensch als tot zu gelten habe, ist in Expertenkreisen nach wie vor nicht abschließend diskutiert, wenngleich eine deutliche Mehrheit den Hirntod favorisiert. Es ist aber für die menschliche Intuition wenig nachvollziehbar, dass ein Körper, der in einem Bett liegt und atmet, einen Puls hat, Nahrung verdaut und ausscheidet, ja in dem sich sogar noch Kinder entwickeln können, als gänzlich tot anzusehen sei und als reif für die Ausschlachtung.
Von dieser Problematik abgesehen ist hier doch auch eine Grundsatzfrage nach menschlicher Würde aufgeworfen, darf ein Mensch, nur weil er (wahrscheinlich) nichts mehr davon mitbekommt, als organisches Ersatzteillager benutzt werden? Welches Recht hat eine Gesellschaft, vollständig über die toten Körper ihrer verstorbenen Mitglieder zu verfügen? Wenn überhaupt kann das nur der Mensch selbst, so sieht es derzeit ja auch noch der Gesetzgeber. – Selbst als Verwandter ist man nur aufgefordert, den ‚wahrscheinlichen Patientenwillen‘ festzustellen.
Eine Widerspruchslösung könnte vielleicht Leben retten, aber um welchen Preis? Um den eines Menschenbildes, das sich noch weiter in Richtung Nützlichkeit und Technisierung entwickelt.
Nun - aus der Sicht der...
Nun – aus der Sicht der Ärzteschaft (?) soll nunmehr ein Paradigmenwechsel vollzogen werden; die Debatte nimmt einen Weg, der nicht zu vermuten anstand. Die BÄK will nun doch keine Erklärungspflicht, so die aktuelle in einschlägigen Medien (u.a. Ärzte Zeitung online).
Hintergrund scheint zu sein, dass die BÄK sich hat beraten lassen, in dem sie eine verfassungsrechtliche Expertise eingeholt hat. Dies ist einerseits erfreulich, zeigt doch der überraschende Meinungswechsel, dass die BÄK nicht „beratungsresistent“ ist, andererseits muss natürlich nachgefragt werden, warum die BÄK sich nicht bereits vor dem 114. Deutschen Ärztetag externen Rat eingeholt hat, zumal offensichtlich die BÄK mit einschneidenden verfassungsrechtlichen Fragen schlicht überfordert ist, was allerdings nicht verwundert, sind doch die Ärzte nicht zugleich im Nebenamt auch „Juristen“.
Sei es drum: Mit Interesse darf nun weiter verfolgt werden, wie der Beschluss (!) des Deutschen Ärzteparlaments korrigiert wird, zumal gerade einige Landesärztekammern die Widerspruchslösung favorisieren. Ähnlich wie in der Debatte um die ärztliche Suizidbeihilfe lässt sich eben eine ethische Grund- und Werthaltung nicht nach „Gutsherrenart“ verordnen und von daher bleibt abzuwarten, ob die BÄK auch die unsägliche Verbotsnorm betreffend der ärztlichen Suizidbeihilfe wieder kippt – ebenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen!
Für die Zukunft sei es der BÄK dringend angeraten, sich qualifiziert in den öffentlichen Debatten einzubringen und dort, wo naturgemäß das eigene Fachwissen nicht ausreicht, ggf. externen Sachverstand einzubinden. Dies erspart dann in der Folge peinliche Rückfragen!
@ Lutz Barth: QED. Ich schrieb...
@ Lutz Barth: QED. Ich schrieb bereits, die juristische Herleitung würde korrekt sein :-).
Gruss,
Thorsten Haupts
@moneo:
"darf ein Mensch, nur...
@moneo:
„darf ein Mensch, nur weil er (wahrscheinlich) nichts mehr davon mitbekommt, als organisches Ersatzteillager benutzt werden?“
Ich verstehe schon die Frage nicht. Ein Mensch ist automatisch kein Mensch mehr, wenn er tot ist. Und sein Körper ab diesem Zeitpunkt eine hundertprozentig sicher verrottende Biomasse, mehr nicht. Ja, ich ignoriere hier (bewusst) Emotionen.
Gruss,
Thorsten Haupts