Biopolitik

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Patientenverfügung niederländisch: Einwilligungsunfähige Patientin von Arzt getötet

| 17 Lesermeinungen

Wie erst jetzt bekannt wurde, wurde in den Niederlanden im März das erste mal ein Mensch vom Arzt im Rahmen des Euthanasie-Gesetzes getötet, der nicht mehr in...

Wie erst jetzt bekannt wurde, wurde in den Niederlanden im März das erste mal ein Mensch vom Arzt im Rahmen des Euthanasie-Gesetzes getötet, der nicht mehr in die Tötung einwilligen konnte. Die 64 Jahre alte Frau litt unter einer weit fortgeschrittenen Demenz. Sie war in den Jahren zuvor eine aktive Verfechterin weitgehender Formen von Tötung auf Verlangen gewesen und hatte nachdem sie ihre Diagnose kannte, aber einwilligungsfähig war, eine Patientenverfügung verfasst, die den Arzt aufforderte sie im Rahmen des Euthanasie-Gesetzes zu töten, wenn ihre Krankheit weit fortgeschritten sein würde. Das ist im März 2011 geschehen. Die Familie war den niederländischen Medienberichten zufolge mit dieser Form der Sterbehilfe einverstanden.

Details der Patientenverfügung sind, soweit ich recherchieren konnte, nicht bekannt. Vor allem erscheint mir ja interessant, ob bzw. wie in ihr der Todeszeitpunkt bestimmt worden sein soll: es dürfte schwierig sein, einen genauen Punkt festzustellen, ab dem beispielsweise eine intentionale Kommunikation gar nicht mehr möglich ist oder aber dem ein „bewusstes Leben“ nicht mehr möglich ist. Denkbar wäre auch, dass die Patientin die Entscheidung über den Zeitpunkt der Tötung Familie oder Arzt überlassen hat.

Auch über den genauen Zustand der Frau zum Zeitpunkt der tödlichen Spritze ist nichts bekannt.

Es trifft allerdings nicht zu – wie jetzt in manchen Medien berichtet – dass das der erste Fall in den Niederlanden von „Euthanasie“  an einem dementen Menschen gewesen wäre – die vorangegangenen Fälle machen allerdings deutlich, wie drastisch die Entwicklung in diesem Bereich verläuft.

Bereits 1999 hatten Ärzte des „Twents Psychatric  Hospital“ einem 71 Jahre alten Mann, der seit vier Jahren unter einer Multi-Infarkt-Demenz gelitten haben soll, zum Tod verholfen. Damals war allerdings das Euthanasie-Gesetz in seiner jetzigen Form noch nicht in Kraft. Die  Ärzte der Klinik hatten ein Protokoll  entwickelt, das nach Anhörung einer unabhängigen Kommission und mehrerer Klinikärzte, sowie eines externen Psychiaters ermöglichte, dass der Patienten zu Hause von seinem Arzt ein hoch dosierter Babiturat-Trank gereicht wurde, den er selbst austrank. Rechtstechnisch gesehen dürfte es sich also eher um einen ärztlich assistierten Suizid gehandelt haben.

2004 (zu diesem Zeitpunkt war das Euthanasie-Gesetz seit zwei Jahren in Kraft) wurde dann das erste mal bei einem Patienten, bei dem Alzheimer diagnostiziert worden war, Tötung auf Verlangen geleistet. Der im Jahresbericht der Euthanasie-Kommissionen von 2005 veröffentlichte  Fall bewegte die Öffentlichkeit. Umstritten war vor allem, ob der 65jährige Mann tatsächlich, wie es das Gesetz verlangte, „unerträglich gelitten“ habe. Gutachter waren hier zu unterschiedlichen Auffassungen gekommen.

In den folgenden Jahren häuften sich die Fälle von an Demenz erkrankten Menschen, die sich durch Ärzte töten ließen. Im Jahresbericht 2010, der im August 2011 veröffentlicht wurde, werden 25 Fälle von Euthanasie an dementen Menschen im Jahre 2009 erwähnt, die nach dem Gesetz durchgeführt wurden (2008 waren es noch „vereinzelte Fälle“, 2009 wurden 12 Fälle von Euthanasie bei Demenz gemeldet).

Einen dieser Fälle beschreiben die Euthanasiekommissionen in ihrem Jahresbericht 2010 so:

„Bei einem Patienten im Alter von 70 bis 80 Jahren war die Alzheimer-Krankheit diagnostiziert worden. Wiederholte neurologische und neuropsychologische Untersuchungen hatten ergeben,dass der Patient seit 2004 an einem langsam fortschreitenden Demenzsyndrom mit klinischen Alzheimersymptomen erkrankt war. Der Patient litt unerträglich unter der Tatsache,dass ihm der Alltag und sein Leben zu entgleiten begannen, und unter der Aussicht, dass der Verfall nur weiter fortschreiten würde. Dieser Verfall, das Fehlen einer Zukunftsperspektive und der Kontrollverlust waren ihm unerträglich. Viereinhalb Monate vor seinem Tod hatte der Patient den Arzt zum ersten Mal konkret um Sterbehilfe gebeten. Diese Bitte hatte er danach vielfach wiederholt. Bereits zuvor, als bei ihm Demenz diagnostiziert worden war, hatte er mit dem Arzt über die Möglichkeit der Sterbehilfe gesprochen. Auch mit seiner Frau und seinen Kindern hatte er häufig über seinen Wunsch nach Sterbehilfe gesprochen; er hatte seit etwa einem Jahr ernsthaft über diese Möglichkeit nachgedacht. Es lag eine schriftliche Patientenverfügung vor. Vor der gesetzlich vorgeschriebenen Hinzuziehung eines unabhängigen Konsiliararztes hatte sich der Arzt bereits mit Sachverständigen – dem behandelnden Neurologen sowie einem Psychiater – in Verbindung gesetzt. Als Konsiliararzt zog der behandelnde Arzt einen unabhängigen Hausarztkollegen, der auch SCEN-Arzt ist, hinzu. Der Psychiater sah den Patienten erstmals fünf Monate vor dessen Tod. Danach kam es noch zu verschiedenen weiteren Kontakten.“

Der jetzt in die Medien geratene Fall unterscheidet sich von den bisherigen Demenz-Euthanasie-Fällen dadurch, dass die getötete Frau zum Zeitpunkt des ärztlichen Handelns nicht mehr einwilligungsfähig war und der Eingriff mithin auf Grundlage einer zuvor verfassten schriftlichen Erklärung erfolgte. Eine solche Möglichkeit sieht das Euthanasie-Gesetz allerdings auch vor. Beruhigend ist die Entwicklung in Sachen Euthanasie bei Demenz in den Niederlanden angesichts dessen jedenfalls nicht: zwar findet die Tötung auf Verlangen in diesem Bereich nicht massenhaft statt, gleichzeitig ist die Ausweitung der Anwendungsmöglichkeiten von Euthanasie offensichtlich und auch die Zahlen getöteter Patienten steigen deutlich an. Ein schlechter, aber wichtiger Anlaß, die Entwicklungen im Bereich der Euthanasie in den Niederlanden insgesamt wieder einmal genauer unter die Lupe zu nehmen.

 

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17 Lesermeinungen

  1. Klaus sagt:

    Die Überschrift sagt das...
    Die Überschrift sagt das Gegenteil dessen was dann im ersten Absatz des Artikels steht:
    „..nachdem sie ihre Diagnose kannte, aber einwilligungsfähig war, eine Patientenverfügung verfasst, die den Arzt aufforderte sie im Rahmen des Euthanasie-Gesetzes zu töten, wenn ihre Krankheit weit fortgeschritten sein würde.“
    Sie hatte also eingewilligt.
    Natürlich war sie dazu nicht mehr in der Lage, als es soweit war; deshalb gab sie die Einwilligung zuvor. Wie denn auch sonst?
    Die Überschrift suggeriert da irgendwas pöses, was so nicht stimmt.

  2. tolmein sagt:

    @Klaus: Die Überschrift sagt...
    @Klaus: Die Überschrift sagt aus, dass es sich um eine Tötung auf Verlangen aufgrund einer Patientenverfügung handelt. Patientenverfügungen setzen stets voraus, dass jemand im Zustand der Einwilligungsfähigkeit für den später eintretenden Fall der Einwilligungsunfähigkeit verfügt. Ich sehe auch gar keine Notwendigkeit darin, hier etwas „Böses“ zu unterstellen, der Fall ist auch ohne suggerierende Zutaten heikel und bedenklich genug.

  3. Der Blogbeitrag zeigt...
    Der Blogbeitrag zeigt ausführlich die genauen Regelungen in den Niederlanden für ein selbstbestimmtes Sterben der Menschen auf, die sich dafür aus freien Stücken entschieden und diese Entscheidung auch in einer Patientenverfügung dokumentiert haben.
    Damit ist dem menschlichen Anliegen, selbstbestimmt zu sterben, in einer vorbildlichen juristischen und medizinischen Form entsprochen und ein Missbrauch ausgeschlossen worden.
    Auch in Deutschland wäre diese juristische und medizinische Lösung ein Beitrag zur Humanität. Humanität hat mit dem selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Menschen zu tun. Die derzeit in Deutschland (noch) vorherrschende „Fremdbestimmung“ des Menschen durch religiöse Organisationen oder politische Parteien, die sich mit ihren Vorstellungen über die der selbstbestimmt leben und sterben wollenden Menschen hinwegsetzen und nur das Leiden dieser Menschen aus „Ideologie“ oder Bevormundung verlängern, sollte durch eine gesetzliche Regelung beendet werden.
    Niemand wird zur Abfassung einer entsprechenden Patientenverfügung „gezwungen“. Wer „bis zuletzt“ am Leben erhalten bleiben will, kann sich dafür entscheiden. Wer aber selbstbestimmt Sterben will, sollte diese Möglichkeit juristisch und medizinisch erhalten.
    Lernen wir deshalb aus den Erfahrungen aus den Niederlanden und setzen wir diese auch in Deutschland um, der Menschen willen.

  4. tolmein sagt:

    @Helmut Schallock: Naja, ganz...
    @Helmut Schallock: Naja, ganz so vorbildlich ist es vielleicht nicht, wenn die Kommissionen, die die Einhaltung der Euthanasie-Regelung in den Niederlanden überwachen sollen, so schlecht ausgestattet sind, dass noch heute knapp ein Viertel der Euthanasiefälle 2010 nicht entsprechend den gesetzlichen Normen überprüft worden sind. Auch die Steigerungszahlen von Euthanasie um deutlich mehr als 10 Prozent von Jahr zu Jahr erscheinen mir bedenklich und dass es sinnvoll und human ist, Tötung auf Verlangen (nicht Sterbebegleitung oder Unterlassen von lebenserhaltenden Behandlungen) als Recht zu normieren, bezweifele ich. Aber offenen Zwang zur Sterbehilfe gibt es in den Niederlanden nicht, immerhin aber bei vielen Menschen das Gefühl, den Angehörigen zur Last zu fallen…..

  5. Lutz Barth sagt:

    Verehrter Herr...
    Verehrter Herr Tolmein.
    Sicherlich wird es auch in diesem BLOG mir nicht gelingen, Sie davon zu überzeugen, dass das Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten Patientinnen und Patient ungleich „schwerer wiegt“, als irgendein Arztethos, welches selbst innerhalb der verfassten Ärzteschaft zumindest diskutabel erscheint und letztlich dazu geführt hat, dass die „ethischen Hardliner“ im Vorstand der BÄK erkennbar die Notwendigkeit sahen, ein ethisches Zwangsdiktat zu initiieren, dass dann auch noch unsäglicher Weise vom letzten Deutschen Ärztetag mehrheitlich beschlossen wurde. Ich denke, dass es hohe Zeit ist, der Ethisierung des Selbstbestimmungsrechts der Patienten ein Ende zu setzen, in dem der parlamentarische Gesetzgeber endlich zur Tat schreitet und den Patientinnen und Patienten auch ein selbstbestimmtes Sterben an und ggf. durch die Hand eines Arztes zu ermöglichen. Die jahrzehntelange Debatte, auf der ohnehin eine jahrtausend alte Philosophiegeschichte lastet, wird keine neuen Erkenntnisse zutage fördern, zu sehr sind die „Fronten“ verhärtet. Von daher macht es Sinn, sich an das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht zu erinnern und dafür Sorge zu tragen, dass dem schwersterkrankten Patient zumindest die Möglichkeit eröffnet wird, frei und selbstbestimmt sterben zu können. Sofern er hierfür die Mitwirkung eines Arztes für wünschenswert erachtet, mag ihm dies gestattet werden und all diejenigen Ärzte, die dann eine Mitwirkung mit ihrem Gewissen vereinbaren können, mögen dies tun, denn sie handeln aus höchst ehrenwerten und ethisch nicht bedenklichen Motiven! Für eine derartige Entscheidung bedürfen weder die Patienten noch die Ärzte eine ethische Unterweisung oder gar einen Pflichtbesuch in einem ethischen Oberseminar, in dem dann die mehr als 2500 Jahre Philosophiengeschichte mit gehörigem Pathos von Oberlehrern „gelehrt“ wird. Hippokrates, Hufeland und Kant helfen hier wahrlich nicht weiter und die Gegenwartsethiker und Gegenwartsphilosophen, die unbeirrt auf den Spuren großen Philosophen und Ärzte wandeln, erkennen nicht, dass sie einen Irrweg im 21. Jahrhundert beschreiten. Nicht vor unseren aufgeklärten europäischen Nachbarn müssen wir „Ängste“ hegen, sondern vielmehr hierzulande vor den ethischen Überzeugungstätern, die im Begriff sind, bedeutsame Grundrechte zu versenken.

  6. tolmein sagt:

    Lieber Herr Barth, heute ist...
    Lieber Herr Barth, heute ist Antworttag….aber ich bin ja weder Ober- noch Unterethiker, kein Seminarist (in meinem Blog berufe ich mich nie auf Hiufeland, Kant oder Hipppokrates) und, ach, auch kein Ärztefunktionär. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist mir ein hohes Gut, für das ich schließlich auch vor Gericht streite. Nur: Haben wir es damit zu tun? Und gibt es nicht neben dem Selbstbestimmungsrecht auch noch andere Rechte (und Pflichten)? Das zu sehen muss man kein ethischer Hardliner sein. Es reicht schwer kranke Menschen zu erleben, die eben auch abhängig sind von dem, was Ihnen die Umwelt an Wert- oder Unwertschätzung entgegenbringt, von dem, was die Ärzte ihnen an Behandlung zuteil werden lassen. Möglicherweise freundlich und rational, aber eben doch mit klarem Signal: Was solls denn noch? Vor dem Hintergrund und in dem Kontext ist neben dem Selbstbestimmungsrecht auch das Recht zu wahren, so anerkannt und respektiert zu werden, wie man ist. Und nicht das Gefühl vermittelt zu bekommen, lästig zu fallen.

  7. Lutz Barth sagt:

    Verehrter Herr Tolmein.
    Ihre...

    Verehrter Herr Tolmein.
    Ihre Antwort besteht überwiegend aus Fragen, die natürlich nicht unbeantwortet bleiben dürfen, wenngleich ich hier einfach mal unterstelle, dass Sie persönlich um die Antworten wissen, gleichwohl sich aber ein vielleicht ein wenig zieren, diese in aller Deutlichkeit der Öffentlichkeit zu präsentieren.
    Natürlich habe ich Verständnis für Ihre Position, aber eben nur deshalb, weil auch Sie ihr persönliches Bild vom Menschen und den sich daraus ggf. ergebenden Implikationen (will heißen Pflichtenbindung) skizzieren können und insofern wähnen auch Sie sich in bester Gesellschaft mit den ganz großen Rechtswissenschaftlern unserer Zunft, allen voran etwa Dürig oder Böckenförde. Ferner ist es kein Geheimnis, dass auch die Verfassungsrechtswissenschaft im Prinzip durch zwar „große Lager“ gekennzeichnet ist, die sich mit ihren diametral entgegengesetzten Positionen unversöhnlich gegenüber stehen und dies letztlich wohl auch so bleiben wird. Gelegentlich ist denn die Verfassungsinterpretation doch mehr Philosophie, als es vielleicht unseren Verfassungsmüttern und –Vätern „Recht“ gewesen wäre. Sie werfen denn auch eher einen Blick in den ehrwürdigen Grundgesetzkommentar von Maunz/Dürig – hier vorzugsweise in die „alte“ Kommentierung des Art. 1 GG durch Dürig – , während ich dazu neige, als erstes auf den Kommentar von Dreier zuzugreifen. Der BLOGGER-Gemeinde sei hier nur gesagt, dass vielfach schon der Zugriff auf die allgemein zugängliche Literatur (ein Blick in das Literaturverzeichnis der Publikationen ist mehr als hilfreich) ein verlässlicher Anhaltspunkt dafür ist, zu welchem Ergebnis die Autoren kommen werden, insbesondere die Häufigkeit der Nennung der jeweiligen Autoren in den Fußnoten scheint mir ein verlässlicher Indikation zu sein.
    Was aber soll uns das sagen? Nun – die Antwort ist denkbar einfach und wenig schmeichelhaft. Auch Juristen können allzu selten in den bioethischen Hochdiskursen ihre „Leidenschaften“ zügeln und neigen dazu, sich aus der jahrtausend alten Philosophiegeschichte gleichsam die ihr genehmen Gedanken aufzunehmen, um die eigene Position absichern zu können. Indes fragt sich, ob dies mit Blick auf das individuelle Sterben gefordert ist? Ich meine nicht, zumal ich auch keine irgendwie geartete „Pflichten“ des Sterbenden erkennen mag, die ihn dazu veranlassen könnten, von einem frei verantwortlichen Sterben Abstand zu nehmen (so wie es ihm freilich auch gestattet ist, sein „Leben“ in der Krankheit als „lebensunwert“ zu begreifen oder sich dazu entschließt, ggf. seine Angehörigen nicht zur Last fallen zu wollen). Das Problem liegt darin, dass wir es auch gegenwärtig nicht ernst meinen, wenn wir vom „Selbstbestimmungsrecht“ reden. Das Selbstbestimmungsrecht mag ein schlichtes Wort sein, wie es einmal Mieth auszudrücken pflegte, aber gerade in dieser Schlichtheit liegen verfassungsrechtliche Binsenweisheiten begründet, von deren Warte aus (will heißen Binnenperspektive des Patienten) der Diskurs zu befrieden ist. Die alte und auch noch in 100 Jahren geführte Debatte über die „Würde des Menschen“ wird, solange sie von philosophischen und bereichsethischen Theorien dominiert wird, keinen Beitrag zur Lösung leisten, bleiben doch alle Diskutanten ihrem „Menschenbild“, derer es viele gibt, treu. Trotz der Segnungen der Palliativmedizin und freilich der – soweit ersichtlich von keinem ernsthaft bestrittenen – Tatsache, dass auch schwersterkrankte Menschen ggf. sich ein anderes individuelles Sterben wünschen, so dass diese auf Zuwendung angewiesen sind und hierauf auch ein ethisches und moralisches Anrecht haben, ist und bleibt m.E. entscheidend, dass das Selbstbestimmungsrecht ungleich höher angesiedelt ist, als irgendwelche „Dammbruchargumente“ oder eine Interpretation von der „Würde des Menschen“, die letztlich nur dem Zweck zu dienen hat, eine „überobligatorische Pflichtenbindung“ des Individuums zu konstruieren, deren Legitimationsstränge sich allerdings weniger aus dem Grundgesetz, als vielmehr aus einer Philosophie oder einer Ethik ergeben, an die wir glauben können oder halt nicht.
    Dies sollte der Öffentlichkeit bewusst sein. Auch Juristen gerieren sich gelegentlich als „ethische Überzeugungstäter“. Um hier nicht missverstanden zu werden, dies ist angesichts weiterer bedeutender Grundrechte in unserer Verfassung durchaus legitim, schützt aber letztlich nicht davor, dass man/frau gelegentlich auch mit seiner Philosophie oder Ethik entmythologisiert wird. Allein dies scheint mir der springende Punkt in der Debatte zu sein und mit Verlaub, verehrter Herr Tolmein, ich bin der festen Überzeugung, dass das Staatsvolk hier über ein gehöriges Maß an Rechtsintuition verfügt und sich gelegentlich vielleicht die Frage stellt, über was wir hier eigentlich diskutieren. Es gibt sicherlich schwersterkrankte Menschen, die „einfach nur sterben wollen“, während andere für sich eine palliativmedizinische Betreuung wünschen, die selbstverständlich auch flächendeckend anzubieten ist. Zu fragen also ist, wie wir mit den Schwersterkrankten umgehen wollen, die zur eigenen Tatausführung nicht mehr fähig sind? Hier plädiere ich dann im gewissen Rahmen für die ärztliche Suizidbeihilfe, die rechtlich unproblematisch geregelt ist (sehen wir mal von der Problematik der Garantenstellung ab) und „nur“ dadurch zum Problem geworden ist, weil eben ethische Hardliner sich dazu aufgeschwungen haben, ein ethisches Zwangsdiktat zu verabschieden, dass mehr durch eine philosophische und ethische Geisteshaltung denn durch ein unvoreingenommenes Bekenntnis zum Selbstbestimmungsrecht der Patienten und vor allem auch der Gewissensfreiheit der eigenen Kollegenschaft geprägt ist.

  8. Mitleser sagt:

    Primäre Erziehung endet mit...
    Primäre Erziehung endet mit 18 oder 21 Jahren. Wer vorher sagt, er will sterben wegen Demenz oder einer schweren Erkrankung, muss die Folgen tragen. Wir, die zurück bleiben, haben nicht das Recht, auf etwas hinzuweisen, was Grundlage zu einer Bildungsoffensive für Erwachsene werden könnte.
    Mich erinnern solche Texte eher an Menschenfang oder irgendwelche „übersinnlichen“ Gedanken, die hier völlig fehl am Platze sind.
    Sorry, aber ich glaube, dass der Verfasser wichtigeres zu tun hätte, als solchen „Fällen“nachzustellen. Und ich und die meisten Leser brauchen und wollen keine Erziehung gegen das der Verfasser Euthanasie bezeichnet. Mit einem solchen Begriff Vorgänge in einem EU Mitgliedsstaat zu bezeichnen, da wäre ich als Deutscher sehr vorsichtig.
    Euthanasie war die Arbeit der Psychiater/Psychologen/Unmenschen zwischen 1933 und 1945. Man sollte für nichts anderes in unsere Sprache diesen Begriff benutzen.

  9. Mitleser sagt:

    Verehrter Herr Dr. Tolmein
    Sie...

    Verehrter Herr Dr. Tolmein
    Sie schrieben:
    Vor dem Hintergrund und in dem Kontext ist neben dem Selbstbestimmungsrecht auch das Recht zu wahren, so anerkannt und respektiert zu werden, wie man ist. Und nicht das Gefühl vermittelt zu bekommen, lästig zu fallen.
    Zitat Ende.
    Woher wissen Sie, dass Ihre Worte auf den Fall zutreffen? Woher wissen Sie, dass Menschen, die Ihr Recht auf Selbstbestimmung in Anspruch nehmen, immer die benachteiligten, unterdrückten, übles annehmendes und schlecht behandelten der Gesellschaft sind?
    Sicher mag sich der eine oder andere von Vorurteilen leiten lassen. Aber unterstellen Sie das jedem Berechtigten?
    Solange wir es mit einem unmenschlichen Medizinsystem wie in Deutschland zu tun haben, das lediglich seinen finanziellen Vorteil sucht und seine konservativen Tagträume zu verwirklichen sucht, muß es uns doch nicht wundern, wenn viele Menschen pauschal dazu nein sagen.
    Anders wäre es freilich, wenn wir weniger BMW Fahrer unter den ach so lieben gutmeinenden Ärzten sehen würden, wenn wir keine menschenrechtswidrigen Behandlunegn von Transsexuellen sehen würden, keine Ärzte sehen würden, die in Deutschland Menschen gegen ihren Willen in ihre eigenen Gefängnisse einsperren und mit Chemie vollspritzen.
    Dann, sehr geehrter Herr Tolmein, in einer liberalen verständnisvollen Ärztewelt, würden vielleicht die „bösen“ Menschen, die ihr Recht auf einen Freitod in Anspruch nehmen, weniger werden.
    Aber eben nur dann.

  10. Lutz Barth sagt:

    Nun – ich glaube, wir...
    Nun – ich glaube, wir sollten Herrn Tolmein nicht „Unrecht“ tun, weil er kurz und knapp vom „Euthanasie-Gesetz“ spricht; ein Begriff, der sich letztlich auch im allgemeinen Wissenschaftsbetrieb hierzulande „eingeschlichen“ hat und in erster Linie darauf zurückzuführen sein dürfte, dass die Niederländer selbst diesen Begriff als Kürzel für ihr Gesetz benutzen.
    Freilich bliebe es ihm unbenommen, in der Diskussion auf das „Wet van 12 april 2001, houdende toetsing van levensbeëindiging op verzoek en hulp bij zelfdoding en wijziging van het Wetboek van Strafrecht en van de Wet op de lijkbezorging (Wet toetsing levensbeëindiging op verzoek en hulp bij zelfdoding)“ zu verweisen, was wohl in der Kurzfassung mit „Gesetz zur Überprüfung bei Lebensbeendigung auf Verlangen und bei der Hilfe bei der Selbsttötung“ übersetzt werden kann.
    Selbstverständlich ist hierzulande der Begriff mehr als vorbelastet, wenngleich er keinesfalls auf den Zeitraum zwischen 1933 bis 1945 “reduziert“ werden sollte.
    In diesem Sinne neige ich nicht dazu, jemanden in der Debatte zur „Vorsicht“ zu ermahnen, geschweige denn, ihm gegenüber den anderenorts völlig unqualifizierten Vorwurf zu erheben, er benutze den Unterschied des unterschiedlichen Begriffsverständnisses von der Euthanasie „zur Diffamierung der Niederlande“. Dies zu unterstellen, ist nicht nur grotesk, sondern schlicht ungehörig, man/frau könnte auch meinen, unverschämt, weil erkennbar nur einem „Zweck“ geschuldet, über den ich hier zu spekulieren keinen gesteigertes Interesse habe, da dies uns in einer hoffentlich sachlich geführten Debatte kaum weiterführen wird. Die entscheidungserheblichen Fragen sind aufgeworfen: Der Suizid ist nicht strafbar, die Beihilfe hierzu auch nicht. Nun gilt es auszuloten, ob auch die Ärztinnen und Ärzte an einem Suizid mitwirken dürfen, obgleich sich die BÄK dazu veranlasst sah, diesbezüglich in ihrer Musterberufsordnung (die nicht verbindlich ist!) ein Verbot zu normieren. Dies wird spätestens dann aktuell, wenn eine der 17 Landesärztekammern das Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung in die Landesberufsordnungen übernehmen wird. Hier wird sich dann zum einen das Grundrecht der Gewissensfreiheit der Ärztinnen und Ärzte und zum anderen das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten „bewähren müssen“ und zwar jenseits einer philosophischen oder ethischen Grundsatzdebatte, deren Grenze durch das „Recht“ markiert wird.

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