Biopolitik

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Europarat, Vatikan, Sterbehilfe und Patientenverfügung – eine (un-)kritische Masse

| 4 Lesermeinungen

  Für die einen ist es eine klare Absage an jede Form von Euthanasie, für die anderen ist es offenbar ein Nichts, sie schweigen jedenfalls einfach...

 

Für die einen ist es eine klare Absage an jede Form von Euthanasie, für die anderen ist es offenbar ein Nichts, sie schweigen jedenfalls einfach darüber. Dabei ist die Resolution 1859 (2012), die die Parlamentarische Versammlung des Europarates Ende letzter Woche verabschiedet hat, durchaus ein lesenswertes Dokument, über das man allerdings geteilter Auffassung sein kann. Ein Statement, das man, wie Radio Vatikan es getan hat, schlicht unter die Überschrift „Europa: Vatikan erfreut über Nein zur Euthanasie“ packen kann, ist es jedenfalls nicht. Bemerkenswert ist schon, dass das angebliche Anti-Euthanasie-Dokument unter fünftens formuliert:

„Es ist nicht das Ziel dieser Resolution sich mit den Problemen von Euthanasie oder assistiertem Suizid zu befassen. Euthanasie, im Sinne von vorsätzlicher Tötung eines abhängigen Menschen zu seinem angeblichen Wohl durch eine Tat oder Unterlassung, muss immer verboten sein. Diese Resolution befasst sich deswegen lediglich mit der Frage von Vorausverfügungen, Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.“

Was, bitte, sagt uns das über assistierten Suizid? Und was, über den mutmaßlichen Willen, den zu befolgen nicht wenige Medizinethiker und beispielsweise auch das deutsche Betreuungsrecht für einen wesentlichen Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts halten? Nichts – und das ist das Problem, denn die Resolution, die Teil der Bemühungen des Europarates sein soll, Europa in Sachen „medizinische Behandlung und Lebensende“ zusammenzubringen, wird so nichtssagend. Immerhin, könnte man einwenden, wenn man die Resolution weiter liest, lieber nichtssagend, als ethisch höchst bedenklich. Um das Selbstbestimmungsrecht der Patienten zu sichern wird nämlich verlangt, die Mitgliedstaaten des Europarates, sollten, soweit sie das nicht schon getan hätten, endlich das „Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin“ unterzeichnen, die sogenannte Oviedo-Konvention. Eines der Länder, das das mit guten Gründen noch nicht getan hat, ist Deutschland, denn die Oviedo-Konvention erlaubt unter anderem (unter bestimmten Voraussetzungen) die fremdnützige Forschung an Menschen, die selbst nicht in ihre Beteiligung an solchen Forschungsvorhaben einwilligen können. Mit Selbstbestimmungsrecht hat das wenig zu tun – es ist aber vor allem ein Verstoß gegen das neuer Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das wohl die meisten der Europarats-Mitglieder unterzeichnet haben und das in Artikel 15 (bemerkenswerter Weise im Kontext des Verbots der Folter) klar formuliert:

„Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.“

 Nun kann man erörtern, ob alle Forschungsvorhaben im Sinne der Oviedo-Konvention auch Versuche im Sinne der Behindertenrechtskonvention sind – aber das muss man wohl auch. Es ist daher schwer nachvollziehbar, wie die Parlamentarische Versammlung des Europarates ausgerechnet in einer Resolution, die das Selbstbestimmungsrecht von Patienten stärken soll, ganz unreflektiert auf eine Konvention Bezug nimmt, die hier hoffentlich nicht mehr dem aktuellen Standard der Menschenrechte von Behinderten folgt. Die Oviedo-Konvention erlaubt übrigens auch die Entnahme „regenerierbaren Gewebes“ von einwilligungsunfähigen Menschen zu Gunsten Dritter. Und auch Artikel 9 der Konvention, den die Mitglieder der Parlamentarischen Versmmlung wohl eigentlich im Blick hatten, ist nicht gerade der Weisheit letzter oder auch nur vorletzter Schluss. Dort heißt es:

„Kann ein Patient im Zeitpunkt der medizinischen Intervention seinen Willen nicht äußern, so sind die Wünsche zu berücksichtigen, die er früher im Hinblick auf eine solche Intervention geäußert hat.“

Wünsche, die jemand irgendwann in irgendeinem Kontext einmal geäußert hat, sind alles andere als eine wirksame Einwilligung – und auch wenn man sie vielleicht berücksichtigen sollte, sind sie doch keineswegs geeignet, eine entsprechende Entscheidung zu präjudizieren, wozu sich die Oviedo-Konvention aber in keiner Weise äußert. Die Parlamentarische Versammlung hat, liest man die Stellungnahme zu Patientenverfügungen, Vorausverfügungen und Vorsorgevollmachten in Gänze da durchaus einen kritischeren und reflektierteren Blick. Beispielsweise verlangt sie, dass im Regelfall Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachen schriftlich abzufassen sind. Auch sollen die Staaten Regeln aufstellen, um in drohenden Mißbrauchsfällen einschreiten zu können (allerdings verraten auch die Europa-Politiker uns nicht, wie das praktisch umsetzbar geschehen soll).

 Auffallend ist auch die Schlussaussage des Dokuments:

 „Ersetzte Entscheidungen, die auf generellen Wertvorstellungen, die in der Gesellschaft exisitieren, beruhen, sollten nicht zulässig sein und, in Zweifelsfällen, muss die Entscheidung immer für das Leben und die Verlängerung des Lebens ausfallen.“

Unter welchen Voraussetzungen man von einem Zweifelsfall ausgehen darf bzw. soll und wie weit die Anforderung ausfallen soll, im Zweifel immer für die Verlängerung des Lebens zu entscheiden, bleibt offen. Auch wenn ich grundsätzlich zu denen zähle, die davor warnen, dass wir in immer mehr Fällen dazu kommen auch ohne ausdrückliche Erklärungen bei alten oder behinderten Menschen auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, bezweifele ich auch, dass alle Menschen ohne Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen stets einer kurativen, auf Lebensverlängerung zielenden Maximaltherapie unterzogen werden müssen. Palliative Zielsetzungen können und sollen auch in „Zweifelsfällen“ eine Option darstellen.

Dagegen wäre es sicher im Sinne der Selbstbestimmung von Patienten gewesen, wenn die Parlamentarische Versammlung sich in ihrer ausführlichen Resolution nicht nur dafür ausgesprochen hätte, das Patientenverfügungen regelmäßig überprüft werden sollen (als Rhythmus wird jährlich vorgeschlagen!), sondern auch, dass es einen Anspruch auf Beratung geben muss, wie das, was Patienten wollen, medizinisch und rechtlich am besten zu fassen und niederzulegen ist – nur mit einer Beratung als Leistung des jeweiligen Gesundheitssystems ist nämlich zu gewährleisten, dass die Patientenverfügungen wirklich das Selbstbestimmungsrecht befördern und nicht nur Ausdruck von Mißverständnissen, fehlgeleiteten Ängsten oder einfach Ahnungslosigkeit sind.

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4 Lesermeinungen

  1. Lutz Barth sagt:

    Nun – vielleicht das beredte...
    Nun – vielleicht das beredte Schweigen darin begründet, dass in der Tat der Text der Resolution nichts Wesentliches zur Debatte um die Suizidassistenz beiträgt, während demgegenüber die Lebensschützer-Fraktionen freilich bemüht sein dürften, in diesem Dokument eine Bestätigung ihrer lebensbejahenden Grundeinstellung zu sehen. Dass sich der Vatikan über die Resolution erfreut zeigt, kann nachvollzogen werden, wenngleich doch die von ihm hieraus gezogenen Schlüsse nach wie vor nicht konsensfähig sind. Insbesondere darf auch von den Europaparlamentariern erwartet werden, dass diese nicht über Gebühr dem Grundsatz von der Heiligkeit des Lebens frönen; es geht nicht darum, dass Europa „ernsthaft den Sinn des Geheimnisses des Lebens und Todes wieder entdecken will“ und vielleicht zu der irrigen Vorstellung gelangt, dass wir nicht Eigentümer des Lebens sind“, wie der ständige Beobachter des Vatikans beim Europarat glaubt, resümieren zu können. Vielmehr geht es darum, schlicht das Selbstbestimmungsrecht in den Fokus auch der europäischen Debatte zu stellen und im Zweifel darauf zu drängen, dass Deutschland jedenfalls nicht länger die Schlussleuchte in der Hand hält, wenn es darum geht, einen frei verantwortlichen und ggf. durch ärztliche Mitwirkung vollzogenen Suizid eines Schwersterkrankten zu akzeptieren und zwar auch in Kenntnis der Heilsbotschaften der Palliativmedizin. In diesem Sinne gilt das Prinzip „in dubio pro libertate“ und es ist hohe Zeit, dass hierzulande namhafte Ethiker, Theologen aber eben auch engagierte Lebensschützer den hohen Stellenwert der verfassungsrechtlich verbürgten Freiheiten und damit zentrale Grundrechte erkennen. Wir brauchen keine „kulturelle Wende“ und noch weniger eine Re-Dogmatisierung von transzendenten Botschaften durch nationale und europäische Gerichte. Vielmehr ist ein deutliches Bekenntnis zu den Freiheitsrechten gefordert und damit auch das Recht eines jeden Einzelnen, in „Würde“ und damit in erster Linie frei bestimmt sterben zu können. Für ethische Überzeugungstäter ist in unserer Gesellschaft kein Raum, es sei denn, diese berufen sich expressis verbis auf ihr Freiheitsrecht, eine „Glaubens- resp. Gewissensentscheidung“ zu verkünden, die nun aber beileibe nicht „wahr“ sein muss.

  2. Hallo Oliver,
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    Hallo Oliver,
    ich lese deinen Blog immer gerne! Eben habe ich festgestellt, dass auch du auf meinem Blog hinweist, leider mit einer falschen Adresse.
    Die richtige lautet: gerlef.blog.de

  3. lilly sagt:

    danke für die tollen...
    danke für die tollen beiträge!

  4. telson sagt:

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    Eine wirklich interessante Link; https://koti.phnet.fi/petripaavola/euthanasia.html

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