Biopolitik

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Selbsttötung fördern – ein bisschen kriminalisieren. Und was sagen die Sterbehelfer dazu?

| 4 Lesermeinungen

"Es kann eng werden für den früheren Hamburger Justizsenator Roger Kusch..." vermuten Journalisten nachdem sie den neuen Paragraphen 217 Strafgesetzbuch...

„Es kann eng werden für den früheren Hamburger Justizsenator Roger Kusch…“ vermuten Journalisten nachdem sie den neuen Paragraphen 217 Strafgesetzbuch gelesen haben, der den Kern eines Referentenentwurfs im Bundesjustizministeriums bildet: 

„Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines Menschen zu fördern, diesem hierzu gewerbsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Nun werden Roger Kusch und andere, die gerne professionell Suizidbeihilfe in Deutschland betreiben wollen, schon deswegen nicht erzittern, weil es Referenten- und sogar Gesetzentwürfe dieser Art seit vielen Jahren gibt, ohne dass es einer geschafft hätte Gesetz zu werden. Aber selbst wenn der § 217 StGB-Entwurf in dieser Fassung geltendes Recht werden würde, könnten die Sterbehelfer damit vermutlich ganz kommod leben und sterben lassen. Es dürfte in anstehenden Strafverfahren nämlich durchaus nicht einfach sein, die „Gewerbsmäßigkeit“ der Sterbehilfe nachzuweisen. Gewerbsmäßigkeit setzt Regelmäßigkeit eines Handelns und Gewinnerzielungsabsicht voraus, die Tatsache allein, dass Vereinigungen Geld für assistierten Suizid verlangen, wird dafür nicht ausreichen, denn wer nur seine Unkosten deckt handelt gerade nicht mit Gewinnerzielungsabsicht. Überhaupt dürften Verfahren dieser Art, in der die Sterbehelfer ihr scheinbar empathisches Engagement herausstreichen und die Justiz versuchen muss, Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen, wenig schön werden.

Unter anderem um das zu vermeiden wurde 2006 in einem Entwurf, der es nur in den Bundesrat geschafft hat, deswegen auch ein anderer Ansatz gewählt. Die Bundesländer Saarland, Thüringen und Hessen wollten folgenden Paragrafen 217 StGB-Entwurf einfügen (BR-Drs. 230/06):

„§ 217
Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit vermittelt oder verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Geschäftsmäßiges Handeln setzt nämlich gerade keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. In der Gesetzesbegründung hieß es:

„Geschäftsmäßig im Sinne der Vorschrift handelt, wer die Wiederholung gleichartigerTaten zum Gegenstand seiner Beschäftigung macht, und zwar auch dann, wenn er dabei ohne Erwerbsabsicht handelt. Daher steht auch die nicht entgeltliche Hilfeleistung oder die Hilfeleistung aus ideellen Motiven unter der Strafandrohung, soweit sie in organisierter oder gleichartig wiederkehrender Form erfolgt.“

Eine solche Formulierung hätte auch in der Praxis Chancen eröffnet einzuschreiten. Der gegenwärtig geplante § 217 StGB-E dürfte das eher nicht leisten. Er würde wohl ein bloßer Kriminalisierungsversuch bleiben – und das ist wenig wünschenswert. Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums ist nun zahlreichen verbänden zugeleitet worden, die bis Ende Mai Stellung beziehen sollen. Anders aber als in der Schweiz bei den sogenannten Vernehmlassungen ist weder der Entwurf veröffentlicht worden, noch kann man davon ausgehen, dass die Stellungnahmen der Verbände automatisch veröffentlicht werden. Ach ja: ob wohl Kuschs Sterbehilfe Deutschland um Stellungnahme gebeten worden ist? Das wäre jedenfalls souverän.

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4 Lesermeinungen

  1. Lutz Barth sagt:

    Es gibt nicht wenige Stimmen,...
    Es gibt nicht wenige Stimmen, die für ein weitreichendes Verbot der „Sterbehilfe“ plädieren und gelegentlich hierbei an die Rechtslage in Österreich erinnern. In diesem Sinne wäre es wohl konsequent, für ein generelles Verbot der Suizidbeihilfe einzutreten, auch wenn ein solches Verbot eher inhuman erscheint.
    Indes sollte der parlamentarische Gesetzgeber nicht der Versuchung erliegen, eine „lex Kusch“ zu verabschieden. Vielmehr muss er sich angesichts der zähen Debatte insbesondere um die ärztliche Suizidassistenz den ohne Frage schwierigen Regelungsaufgaben stellen, nicht zuletzt auch deswegen, um auf diesem Wege dem ethischen neopaternalistischen Kurs der BÄK ein Ende zu bereiten.
    Dass im aufgeklärten 21. Jahrhundert eine Selbstverwaltungsorganisation ethische Zwangsdiktate über das Berufsrecht absichern kann, erscheint mir persönlich unerträglich und zeigt in aller Deutlichkeit, dass der Gesetzgeber gerade die Rechtsfragen am Lebensende aufgrund ihres Allgemeinbezugs selbst zu regeln hat, mal ganz davon abgesehen, das unsägliche Grundrechtseingriffe in die Freiheitsrechte der verfassten Ärzteschaft über das „allgemeine Gesetz“ zu korrigieren sind.
    Dass derzeit die Debatte mal wieder um „Kusch und Co.“ rangt, halte ich in einem aufrichtigen Diskurs um die Frage nach einem selbstbestimmten und frei verantwortlichen Sterben für höchst überflüssig, zumal es Mitdiskutanten gibt, die sich deutlich und bewusst von der Position und dem „Geschäftsgebaren“ so mancher Sterbehilfe-Aktivisten abgrenzen.
    Hilfreich wäre es vielmehr, wenn innerhalb der Ärzteschaft eine offene Debatte darüber geführt wird, ob nicht in der ärztlichen Suizidassistenz in Einzelfällen ein ethisches Gebot erblickt werden kann, so dass dann in der Folge eine „lex Kusch“ entbehrlich wäre.
    Nicht wenige Medizinethiker mahnen eine solche Diskussion an und von daher bleiben die Ärztefunktionäre der BÄK aufgefordert, jenseits ihrer individuellen Gewissensentscheidung sich für eine intensive Diskussion zu öffnen und diese letztlich innerhalb ihrer Profession anzuregen, statt auf die „Rechtsmäßigkeit“ des von ihnen vorgeschlagenen ethischen Zwangsdiktats zu setzen. Eine „Gleichschaltung“ des Gewissens über das Berufsrecht bewirken zu wollen, weckt unangenehme Erinnerungen an eine Zeit, die doch hoffentlich überwunden ist!
    Pointiert ausgedrückt: „Kusch und Co.“ scheint mir im Vergleich zum Versuch einer „Zwangsethisierung“ das geringere Problem zu sein.

  2. ThorHa sagt:

    Der paternalistische...
    Der paternalistische Bürokratenstaat übernimmt zunehmend die Rolle der katholischen Kirche, aus deren Zwangskorsett sich Europa historisch gerade erst befreit hat. Er kennt keine Erwachsenen, keine freien Individuen, keine Selbstverantwortung und keine Selbstverfügung. Statt dessen versucht er, ein ausschliesslich religiös motiviertes Tabu mit Hilfe der Kriminalisierung aufrecht zu erhalten, Menschen als Verfügungsmasse der Kirche bzw. des Staates um jeden Preis zu erhalten. Dahinter steht die Mentalität von Sklavenhaltern. Denn nur die kennen ein Eigentumsrecht auf einen Menschen …
    Gruss,
    Thorsten Haupts

  3. Lebensschutz sagt:

    Lebenszwang,...
    Lebenszwang, Entscheidungsfreiheit und ärztlicher Paternalismus – gebetsmühlenhaft werden diese Begriff wiederholt, wenn es darum geht, zu rechtfertigen, warum ein Staat die Tötung von Menschen nun endlich freigeben soll. Das der Wunsch, das Leben zu beenden, keine rationale Entscheidung von gesunden und entscheidungsfreien Menschen ist, vergessen die Kommentatoren gerne. Eine humane Gesellschaft darf nicht den Tod billiger und leichter zugänglich machen, sie muss versuchen die Ursachen der Lebensmüdigkeit zu bekämpfen, sei es Einsamkeit, seien es unerträgliche Schmerzen oder sei es eine Depression. Und die Fakten sprechen für sich, so ist die Wiederholungsquote bei misslungenen Selbsttötungsversuchen sehr gering, wenn danach die entsprechende Hilfe erfolgt. Ginge es nach den Kommentatoren, dann gäbe es diese Statistik gar nicht, denn allen Sterbewilligen wäre ja professionell durch Sterbehelfe „geholfen“ worden.
    Somit ist das Verbot der organisierten Sterbehilfe ein wichtiger Schritt, um Menschen vor falschen und nicht korrigierbaren Schritten zu bewahren.

  4. Death Angel sagt:

    Sterben – ein persönliches...
    Sterben – ein persönliches Vergnügen
    Es gibt immer zwei Seiten, einmal die, die sterben wollen. Sei es mit Hilfe Fremder über entsprechende Organisationen oder über Suizid-Foren, bzw. eine Stufe höher, den Tötungsforen … durch Beiträge und/oder Werbung finanziert. Letztere wollen den Tod. Hilfe wird ausgeschlossen. Gutmenschen werden ausgeschlossen. Ärzte geben Anleitung, Ebay-Shops liefern die Materialen. Die Admins und die Community in solchen Foren schaut zu, wie Tests zum Tod verlaufen, geben Tipps zur Verbesserung. Hilfe gibt es nicht. Man wartet auf die Todesmeldung. Eine virtuelle Kerze folgt. Service Total.
    Die andere Seite sind die Hinterbliebenen, die sich der Frage stellen müssen: Warum? Laut Polizei ist der Suizidant einem persönlichen Vergnügen nachgegangen, dass ggf. zum Tod führt. Vergnügungen werden von der Polizei in keiner Weise untersucht, verfolgt. Wer Hintergründe wissen will, muss selber aufklären, Täter finden, und ggf. im Umkehrschluss eine solches Vergnügen im Zuge der Selbstjustiz rächen.
    Ein Satz aus dem vorhergehenden Beitrag „Lebensschutz“:
    „Eine humane Gesellschaft darf nicht den Tod billiger und leichter zugänglich machen, sie muss versuchen die Ursachen der Lebensmüdigkeit zu bekämpfen, sei es Einsamkeit, seien es unerträgliche Schmerzen oder sei es eine Depression.“
    Liest man die Lebensgeschichten der 15 – 70jährigen Suizidanten in solchen Suizid-/Tötungsforen, fragt man sich natürlich, warum musste es so weit kommen. Die Arroganz des Staates, wie mit diesen Bürgern umgegangen war und wird, trägt u.a. zu einem immer stärkeren Todeswunsch bei. Ursachen der Lebensmüdigkeit zu bekämpfen wird nicht kostenfrei sein. Die politische „Elite“ in Berlin angesprochen erklärte mir: „Mit Toten kann man keine Wählerstimmen machen“. Thema erledigt.
    Die Lebensmüdigkeit zu bekämpfen fängt nicht nur bei den Betroffenen an. Auch eine verbesserte Ausbildung entsprechender „Fachleute“ ist angebracht. Es kann nicht sein, dass die Sozialfachkraft einer Gesamtschule den Eltern eines 13-jährigen Todeskandidaten erklärt, der Todeswunsch sei nur eine dumme Bemerkung eines Suizidanten. Das zuständige Schulministerium keinen weiteren Handlungsbedarf sah. Ein paar Jahre später ging dieser Schüler mit Wissen seiner Mitschüler in den Tod … ohne Tötung anderer Schüler … was auch hätte sein können, wie es in anderen Fällen passierte.
    Suizid- und Tötungsforen werden häufig von Leuten betrieben, die selber stark suizidgefährdet sind. Die Situation der Klientel wird von den Mitgliedern solcher Foren aus ganz anderer Sicht gesehen. Kritiker des Referentenentwurfes v. 09.03.12 müssen die Erfahrung selber machen, den Tod eines Angehörigen nachvollziehen zu können, wenn vorher hunderte „fachkundige“ Forenmitglieder den Kandidaten in den Tod begleitet haben. Werden sie solchen Institutionen ein „Eigentumsrecht auf den Tod“ zugebilligen? Auch Kritiker werden im Falle des Falles das „Eigentumsrecht auf Leben“ nicht wieder herstellen können, geschweige sich damit beschäftigen, ob ein geschäftsmäßiges Handeln vorlag oder nicht, bzw. ob die Attraktivität eines solchen Angebotes gesteigert wird durch Meldung vieler gelungener Todesfälle, welches die Mitgliederzahl steigert und damit auch die Beitrags-/Werbeeinnahmen.

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