Biopolitik

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Dieses Blog ist geschlossen. Es ist als Archiv über die biopolitische Debatte 2008 bis 2012 hier weiter einzusehen. Aktuelle Entwicklungen zum Thema

Wir sind Weltmeister…..in Sachen Strafrecht gegen Beschneidung

| 47 Lesermeinungen

Wenn schon die Aussicht auf den Titel des Fußballeuropameisters verloren ist, so können wir, Landgericht Köln voran, ja vielleicht wenigstens Weltmeister im...

Wenn schon die Aussicht auf den Titel des Fußballeuropameisters verloren ist, so können wir, Landgericht Köln voran, ja vielleicht wenigstens Weltmeister im Kampf gegen religiöse Beschneidung werden. Während das Strafrecht ja sonst in bioethischen und körperpolitischen Fragen tendenziell zurückgedrängt wird, verzeichnet es auf diesem Feld im Gegenzug erheblichen Terraingewinn. Die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2012, die in den letzten Tagen durch ihre Veröffentlichung für einige Furore in den deutschen Medien gesorgt hat, bringt die Bundesrepublik im Kampf gegen die Beschneidung von Jungs auch international ganz nach vorne. Strafrechtliche Verurteilungen nach Beschneidungsakten sind nämlich Raritäten, die in anderen Ländern allenfalls dann möglich waren, wenn entweder ein Elternteil die Beschneidung gegen den Willen des anderen Elternteils einfach durchsetzte, wenn die Beschneidung nicht fachgerecht durch einen dafür offiziell zugelassenen Menschen (meist einen Arzt) durchgeführt wurde, oder wenn es überhaupt keinen religiösen Hintergrund und  keine Motivation gab. Zwar gibt es in vielen anderen Staaten auch Debatten über das Verbot der Beschneidung von Jungs, aber es gibt keinen Gesetzgeber, der bereit erscheint, von Ärzten nach den Regeln der Kunst auf Wunsch beider Eltern

Im US-Bundesstaat Washington wurde deswegen ein Mann zu einer Haftstrafe verurteilt, weil er seinen Sohn im Badezimmer mit einem Jagdmesser aus angeblich religiösen Gründen selbst beschnitten hatte. So hat es beispielsweise in Australien auch Strafverfahren nach der Beschneidung von (muslimischen) Jungs gegeben, dem ging aber ein Dissens zwischen den Eltern voraus, so dass jeweils nur ein Elternteil in die Operation eingewilligt hat. Diese Ausgangssituation prägte auch eine der international am meisten erwähnten Entscheidungen, Re J (childs religious upbringung and circumcision), die ein englisches Familiengericht im May 1999  getroffen hat: Der Streit um die Beschneidung des fünfjährigen Sohnes wurde zwischen der Mutter (die das Gericht als nicht-praktizierende Christin beschreibt) und dem Vater (den das Gericht als nicht-praktizierenden Muslim sieht) geführt, der Sohn lebte bei der Mutter, die Beschneidung wollte der Vater, der auch vom Gericht verlangte, seinen Sohn als Muslim erziehen zu dürfen. Diesem Antrag widersprach das Gericht, das angesichts der Tatsache, dass der Junge bei der Mutter lebte und diese ihm keine muslimische Erziehung angedeihen lassen konnte, annahm, dass es nicht dessen Wohl entspräche, ihn lediglich auf den Wunsch des ebenfalls nicht religiös verankerten Vaters hin beschneiden zu lassen. Das Gericht stellte aber auch fest, dass bei Zustimmung beider erziehungsberechtigten Elternteile die Beschneidung legal wäre (ganz aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang übrigens die Broschüre der British Medical Association -auf Englisch-  zur Beschneidung von Jungs)

Ähnlich auch in dem 2008 entschiedenen Verfahren  Boldt v. Boldt vor dem Obersten Gerichtshof von Oregon: Hier hatte allerdings der Vater das Sorgerecht für den neunjährigen M., die Mutter versuchte dagegen vorzugehen, dass der Vater, der selbst vom russisch orthodoxen Glauben um Judentum konvertiert war, auch seinen Sohn beschneiden lassen wollte. In dem öffentlich kontrovers diskutierten Sorgerechtsverfahren hatten auf Seiten der Mutter „Doctors Opposing Circumcision“ Stellung bezogen, auf Seiten des Vater unter anderem der American Jewish Congress und die Anti-Defamation League. Einer der Streitpunkte in diesem Verfahren war, ob der zu Beginn des Verfahrens neunjährige, zur Zeit der Verhandlung vor dem Supreme Court zwölfjährige Sohn selbst zur Frage seiner eventuellen Beschneidung  gehört werden sollte (wie es die Mutter verlangte, der Vater trug dagegen vor, es sei nicht Sache eines Kindes solche Entscheidungen selbst zu treffen). Das Gericht stellte, wie auch das englische Gericht in Sachen J fest, dass es das Elternrecht sei, über die Beschneidung zu entscheiden. Allerdings dürfte bei einem zwölfjährigen Jungen die Beschneidung nicht gegen seinen Willen durchgeführt werden, weil ein solcher Zwangseingriff das Verhältnis zu den verantwortlichen Erziehungsberechtigten (hier: dem Vater) ernsthaft beeinträchtigen könnte. Ein Argument, dem man schwerlich etwas entgegensetzen kann: ein zwölfjähriger Junge ist für einen Eingriff wie die Beschneidung in der Regel einwilligungsfähig, damit verliert das Elternrecht erheblich an Bedeutung (im deutschen Recht tauchte dieses Problem übrigens in den 1980er Jahren gelegentlich auf, wenn die Eltern von 15 bis 17 jährigen jungen Frauen gegen einen Schwangerschaftsabbruch waren – süddeutsche Gerichte haben ihn dann untersagt, rheinländische erlaubt.).

In Finnland führte ein Strafverfahren gegen eine muslimische Mutter, die ihren vierjährigen Sohn ohne Zustimmung des Vaters (der Strafanzeige erstattete) beschneiden ließ, am Ende zu einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, der befand, dass eine lege artis durchgeführte Beschneidung mit Einwilligung der Eltern keine Straftat  darstelle. Ein Verfahren gegen ein jüdisches Paar, das aus England eingereist war und die Beschneidung seines Babys von einem in Finnland nicht als Behandler zugelassenen  Rabbi ohne Betäubung durchführen ließ, wurde dagegen wegen dieser besonderen Umstände zu einer Geldstrafe von 1500 EUR (zu zahlen an den Sohn) verurteilt. In Norwegen gibt es seit einem guten Jahr eine Debatte über die Beschneidung von Jungs, nachdem der Kinderrechts-Ombudsmann angeregt hatte, die Zirkumzision für unter 15jährige prinzipiell zu verbieten. In Gesprächen zwischen der Regierung und der jüdischen Gemeinde Norwegens, die nur wenige hunderte Mitglieder hat, wurde als Kompromiss entwickelt, dass Beschneidungen nur durch Ärzte durchgeführt werden dürfen. So ist es in Schweden, wo allerdings nur vergleichsweise wenige Ärzte zu solchen Eingriffen bereit sind. Mittlerweile fordern einige Mitglieder des norwegischen Regierungsbündnisses aber ein generelles Beschneidungsverbot. Erweckt dieses Beschneidungsverbot aber noch den Anschein auch von antireligiösem Ressentiment getragen zu sein, ist der in den USA von einer Interessengruppe entwickelte und immer wieder erneut in die Parlamente der Bundesstaaten und in den Senat eingebrachte „Genital Mutiliation Prohibition Act“ bestechend, weil er bemerkenswert konsequent alle Formen von Veränderungen der Genitalien bei Minderjährigen und nicht einwilligungsfähigen Volljährigen unter Strafe stellen will. Umfasst sein sollen neben der Genitalverstümmelung bei Mädchen und der  Vorhaut-Beschneidung bei Jungen auch geschlechtszuweisende (genitalverstümmelnde) Eingriffe bei intersexuellen Kindern oder auch die Sterilisation von einwilligungsunfähigen Menschen. Ausnahmen von diesem Verbot soll es lediglich bei zwingenden medizinischen Indikationen geben, wenn geben es zugleich keinerlei weniger belastende Behandlungsmöglichkeiten gibt.

Wenn es eine gesetzliche Regelung geben soll, die auch die Vorhaut-Beschneidung bei Jungen verbietet, dann erscheint mir dieser umfassende Vorschlag, der auch die kulturellen Indikationen (z.B. bei Intersexuellen) und die behindertendiskriminierenden Entwicklungen (nicht-freiwillige Sterilisation) einbezieht, die beide ungleich gravierendere Folgen haben, als die Vorhaut-Beschneidung bei Jungen erforderlich und konsequent.

Aber über diesen Zusammenhang redet in der Bundesrepublik bei aller Heftigkeit der Debatte im Detail leider keiner. Deswegen werden wir vielleicht Weltmeister in Sachen der Staat macht mit dem Strafrecht gegen Beschneidungen mobil, schaffen es aber leider in Sachen Kinderschutz und Kinderrechte nichtmal  dazu Teilnehmer irgendeines Halbfinales zu werden.

PS.: Wie geht es jetzt eigentlich in Deutschland weiter? Unklar. Da das Urteil des Landgerichts Köln den angeklagten Arzt im Ergebnis (wenn auch nur wegen Verbotsirrtums) freigesprochen hat, wird es hier keine weitere rechtliche Klärung geben. Die Frage ist, ob sich nach der Entscheidung andere Ärzte und Eltern noch auf einen Verbotsirrtum berufen können – wenn im Rahmen zukünftiger Verfahren überhaupt eine Strafbarkeit angenommen werden würde. Da unwahrscheinlich ist, dass sich der Gesetzgeber freiwillig auf dieses eher heikle Terrain begibt und da eine – zumal so dürftig begründete – Entscheidung, wie des LG Köln , keine Rechtsprechung in anderen Bezirken vorgibt, bleibt jetzt erstmal Rechtsunsicherheit und für Eltern und Ärzte konkreter Beratungsbedarf. Eventuell könnte eine gut vorbereitete Selbstanzeige von Eltern und Ärzten wieder einen klärungsfähigen Fall produzieren, der entweder in höhere Instanzen führen könnte oder klar machte, dass auch auf der Ebene der Tatachengerichte das Landgericht Köln eher alleine steht….

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47 Lesermeinungen

  1. Herr Tolmein, Sie sehen mich...
    Herr Tolmein, Sie sehen mich ratlos. Sie sind – auweislich Ihrer bisherigen Blogeinträge – ein scharfer Gegner von Selbsttötungen und der Beihilfe dazu. Hier aber argumentieren Sie erkennbar FÜR etwas, was erst einmal eine vollkommen grundlose Körperverletzung an einem funktionalen Körperteil bei einem vollkommen gesunden Menschen darstellt, die sogar gegen seinen Willen durchgeführt werden darf, solange er minderjährig ist. Warum?
    Gruss,
    Thorsten Haupts

  2. tolmein sagt:

    <p>@Haupts: Kann ich mich...
    @Haupts: Kann ich mich darauf verlassen, dass Sie als der Selbsttötung gegenüber eher positiv eingestellter Mensch rückhaltlos für Beschneidungen eintreten? Hm. Jenseits der Retourkutsche: Nein, ich argumentiere nicht für medizinisch nicht indizierte Beschneidungen (und Sie können versichert sein: meine Jungs sind nicht beschnitten) – aber ich bin (wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten sind) gegen die strafrechtliche Verfolgung durch den Staat. Übrigens ist eine der Voraussetzungen natürlich, dass die Jungs wenn sie einwilligungsfähig sind, selbst entscheiden – für diesen Fall darf die Beschneidung m.E. weder ohne noch gar gegen ihren Willen erfolgen. Der Grund für meine strafrechtskritische Haltung an diesem Punkt: hier wird an einem Punkt in das Elternrecht auf Erziehung (insbesondere religiöse Erziehung) eingegriffen, wo der Staat nichts zu suchen hat (zumal er selbst beispielsweise sogar die Sterilisation bei behinderten Menschen ohne deren Einwilligung legitimiert und Eingriffe an intersexuellen Kindern, die ungleich schwerer wiegen, duldet). Das hängt natürlich auch damit zusammen, dass ich den einmaligen Eingriff hier für nicht besonders gravierend halte. Das rechtfertigt den Unterschied zur Haltung gegenüber der Klitorisbeschneidung bei Mädchen, die keinesfalls toleriert werden darf. Fühlen Sie sich jetzt etwas beraten….?

  3. Ich sehe nicht, warum es...
    Ich sehe nicht, warum es Eltern gestattet sein sollte, aus Gründen der ideologischen Selbstverwirklichung an den Genitalien ihrer Kinder herumschneiden zu lassen. Wenn die Religionsfreiheit dieser Menschen sich wirklich darüber definiert, eine unnötige Operation am eigenen Kind durchführen zu lassen, dann finde ich, dass die Religionsfreiheit in diesem Fall gegenüber dem Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit zurückstehen muss.
    Man kann sich allerdings fragen, ob die Duldung von Beschneidung wirklich mit Religionsfreiheit zu tun hat, oder nicht vielmehr mit dem pragmatischen Respekt vor großen Interessengruppen. Denn: Würde eine kleine Sekte auf einmal anfangen, die Initialen ihres Anführers auf die Hintern ihrer Kinder zu tätowieren, dann würde diese Praxis vermutlich sehr rasch unterbunden werden. Letztlich geht es hier, wie überall, nicht um Logik und Rechte, sondern um gesellschaftlichen „Druck und Stoß“.

  4. @Tolmein:
    Herr Tolmein,...

    @Tolmein:
    Herr Tolmein, rückhaltlos ganz sicher nicht (siehe oben). Allerdings hielt und halte ich die Fallhöhe des Eingriffes für zu gering für staatliches Eingreifen. Ich bin mir nur darüber im Klaren, dass es sich um vorsätzliche und grundlose Körperverletzung handelt, meine Grundsatztreue ist also nicht wirklich prinzipienfest. Damit treffen wir uns trotzdem im Ergebnis … Und die kleine Spitze werden Sie verkraften.
    Gruss,
    Thorsten Haupts

  5. tolmein sagt:

    <p>@Haupts: Vorsätzlich ja,...
    @Haupts: Vorsätzlich ja, grundlos nein: auch wenn Ihnen (und mir) die Gründe nicht so gut erscheinen…..niedrige Fallhöhe sehe ich auch. Und ich verkrafte sogar dicke, fette Spitzen (die dann allerdings nicht mehr so spitz sein werden…).

  6. tolmein sagt:

    <p>@Estragon: Sie haben ja...
    @Estragon: Sie haben ja beeindruckende und kulturgeschichtlich fundierte Beispiele an der Hand….aber wen meinen Sie denn mit „großen Interessengruppen“: die hier in Deutschland bekanntermaßen ungeheuer einflussreiche Interessengruppe der Muslime? Oder die in Deutschland bekanntermaßen gar nicht mehr so besonders große, sondern ganz erheblich dezimierte Interessengruppe der Juden?

  7. @Tolmein: Selbstverständlich...
    @Tolmein: Selbstverständlich können drei Millionen deutsche Muslime und hunderttausend praktizierende Juden in Deutschland einen gewissen Druck aufbauen. Meine Überlegung ist: Was wäre, wenn eine ganz kleine Sekte anfangen würde, einen ähnlich schwerwiegenden, neuartigen Eingriff an den Körpern ihrer Kinder vorzunehmen. Sei es eine Tätowierung oder das Beschneiden der Ohrläppchen. Könnte diese Sekte auf Verständnis und Duldung hoffen? Höchstwahrscheinlich nicht. Darum bin ich der Meinung, dass die Akzeptanz von Beschneidung mehr mit dem Respekt vor großen Interessengruppen und vor Tradition (d.h. bloßer Gewohnheit) zu tun hat, als mit einer logisch-konsequenten Anwendung von Grundrechten.
    Übrigens:
    „Der Grund für meine strafrechtskritische Haltung an diesem Punkt: hier wird an einem Punkt in das Elternrecht auf Erziehung (insbesondere religiöse Erziehung) eingegriffen, wo der Staat nichts zu suchen hat “
    Der Staat greift auch in das Elternrecht auf Erziehung ein, wenn er körperliche Bestrafung verbietet. Ich finde es merkwürdig, dass dieselben Menschen, die das Schlagen von Kindern (aus religiösen oder nichtreligiösen Gründen) für inakzeptabel halten, so viel Verständnis für eine unnötige Körperverletzung haben. Ich lehne beides ab. Das Elternrecht auf Erziehung endet spätestens dort, wo das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit anfängt.

  8. tolmein sagt:

    @Estragon: Tradition ist...
    @Estragon: Tradition ist gerade nicht „bloße Gewohnheit“ und hier geht es tatsächlich auch um Rituale (nochmal was anderes) von Religionen, die für unsere ganze Kultur prägend gewirkt haben – das legitimiert nicht alles. Aber es schafft eine andere Ausgangssituation. Im Übrigen ist die (einmalige, rituelle und als Fest verstandene) Beschneidung nicht Schlägen enthemmter Eltern gleichzusetzen. Die Beschneidung ist ja kein das Kind traumatisierender, immer wiederkehrender Vorgang. Natürlich greift der Staat immer wieder ins Elternrecht ein – aber nur, wenn das unabweisbar erforderlich erscheint, weswegen es ja in den hier erwähnten Staaten klare Regeln für eine nicht vom Strafrecht erfasste Beschneidung gibt: professionelle Ausführung, übereinstimmender Wille der Erziehungsberechtigten, kein entgegenstehender Wille des Kindes, schmerzarme Ausführung….

  9. Lieber Herr Toulmein:
    Doch,...

    Lieber Herr Toulmein:
    Doch, letztlich ist Tradition nichts weiter als Gewohnheit. Eine lange und emotional aufgeladene Gewohnheit, aber doch nur Gewohnheit.
    Und gegebenenfalls erwarte ich von religiösen Menschen ein „Update“ ihrer religiösen Gewohnheit auf die Spielregeln des modernen Rechtstaates. Das gilt nicht nur für Juden und Moslems, sondern auch für fundamentalistische Christen, die ihre Kinder schlagen und sich dabei auf zahlreiche Bibel-Stellen berufen können.
    Das Schlagen von Kindern muss übrigens nichts mit Enthemmung zu tun haben. Das kann sehr diszipliniert ablaufen, mit einer genau festgelegten Zahl von Rutenschlägen auf den entblößten Hintern. Ein normaler Bestandteil der Erziehung bis vor wenigen Jahren. Tradition sozusagen. Bestandteil unserer Kulturgeschichte. Trotzdem inzwischen verboten.

  10. Hans Schulze sagt:

    "Die Beschneidung ist ja kein...
    „Die Beschneidung ist ja kein das Kind traumatisierender, immer wiederkehrender Vorgang.“
    Aber ein irreparabler Eingriff in die körperliche Konstitution eines Menschen, die ohne Not, d.h. medizinische Indikation geschieht! Ich verstehe nicht, weshalb die langfristig unabschätzbaren Folgen hier so klein geredet werden. Meines Erachtens kann dies durchaus neben Estragons Beispiel der schlagenden Eltern gestellt werden, denn es handelt sich hierbei genauso um eine äußerliche Einwirkung gegen den Willen des Individuums.
    Tradition und Religion hin oder her – Ein säkularisierter Staat darf so etwas keinesfalls zulassen.

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