Was braucht man noch die staatlich verhängte Todesstrafe, wenn die Gefangenen freiwillig dafür sorgen können, amtlich euthanasiert zu werden, könnte man angesichts der Nachrichten aus Belgien fragen. Ein inhaftierter Mann ist dort, wie erst jetzt bekannt wurde, vor mehreren Monaten auf eigenen Wunsch nach dem belgischen Euthanasie-Gesetz getötet worden. Bei einem weiteren Gefangenen, ist das Euthanasie-Gesuch bereits bewilligt, aber noch nicht ausgeführt worden. Der Fall ist an die Öffentlichkeit gekommen, weil ihn der belgische Abgeordnete der N-VA Louis Lide öffentlich bekannt gemacht hat. Die N-VA ist eine flämische nationalistische Partei, die an mit ihrem nationalistisch-liberalen Grundzug am ehesten an die FDP Erich Mendes in den 1960er Jahren erinnert.
Brisant an dem von Lide – übrigens gegen den Willen des Gefangenen bekannt gemachten – Fall ist, dass es sich hier um einen psychisch kranken Menschen handelt, der in einer Art Maßregelvollzugsklinik interniert ist. Die schwere psychische Erkrankung, die dazu führt, dass er offenbar als besonders gefährlich gilt und daher für eine Entlassung nicht in Betracht kommen soll, stellt auch den Grund für das Euthanasie-Begehren des Internierten, der in den belgischen Medien als Frank VDB bezeichnet wird, dar. Nach belgischem Recht ist t muss sich in einer medizinisch ausweglosen Situation befinden, in der ein anhaltendes, unerträgliches physisches oder psychisches Leid besteht, das durch einen Unfall oder eine schwere und unheilbare Krankheit verursacht ist und nicht gelindert werden kann. Dass neben dem physischen auch ein psychisches Leiden Anlaß für Begehren nach strafloser Tötung auf Verlangen sein kann, unterscheidet die belgische Regelung von der niederländischen, die eine solche Ausweitung nicht vorsieht.
Die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Euthanasie-Aktion (die für den Arzt stets freiwillig ist) wird an die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens gebunden. So muss der Arzt den Patienten über dessen Gesundheitszustand und Lebenserwartung sowie über therapeutische und palliative Möglichkeiten informiert haben und mit diesem zu der gemeinsamen Überzeugung gelangt sein, dass es in dieser Situation keine andere „vernünftige Lösung“ („solution raisonnable“) für den Patienten gibt. Der Arzt hat sich in mehreren, über eine angemessene Periode hinweg geführten Gesprächen mit dem Patienten der Dauerhaftigkeit seines physischen oder psychischen Leids sowie seines Sterbewunsches zu versichern. Hinsichtlich der Frage, ob ein anhaltendes, unerträgliches und nicht zu linderndes physisches oder psychisches Leid vorliegt, ist ein zweiter, unabhängiger und in der betreffenden Pathologie kompetenter Arzt zu konsultieren. Der Sterbewunsch des Patienten muss vom Patienten selbst schriftlich aufgesetzt und unterschrieben sein.
Der Anwalt von Frank VDB, Rechtsanwalt Jos Vandervelpen, ein kritischer Strafverteidiger, wehrt sich gegen die öffentliche Diskussion des Euthanasie-Anliegens seines Mandanten, der eine zu respektierende Privatsphäre habe. Er beharrt auch nachdrücklich darauf, dass sich hier kein verurteilter Straftäter seiner Strafe zu entziehen versuche, wie bisweilen argumentiert wird, sondern, dass sein Mandant ein psychisch kranker Patient sei, der auch das Recht habe, nicht als schuldfähiger Verbrecher behandelt zu werden.
Das wirft jedoch die Frage auf, inwieweit der Internierte überhaupt in der Lage ist, in eine solche Entscheidung einzuwilligen – ein Problem, dass nicht nur bei Gefangenen auftaucht, sondern bei allen psychisch erkrankten Menschen, denen Schuldunfähigkeit bescheinigt wurde [ Psychiatrie-Erfahrene – und nicht nur die – bitte unbedingt weiterlesen:]. Es gibt allerdings gute Gründe, die Kategorie der Schuldunfähigkeit und Einwilligungsunfähigkeit, wie wir sie kennen und wie den rechtlichen Alltag hier (und auch in Belgien) prägt in Frage zu stellen. Allerdings wirft das, die in diesem Blog nicht zu lösende, Frage auf, was für Konsequenzen haben darf, kann und soll.
Angesichts der Zustände in den forensischen Psychiatrien, der in Belgien nach allem was wir wissen nicht wesentlich besser ist als hierzulande, stellt sich- jenseits der Frage nach den grundsätzlichen Problemen der von mir bekanntermaßen abgelehnten Freigabe der Tötung auf Verlangen – auch das Problem der Freiwilligkeit: Wie freiwillig ist es, wenn unter solchen Umständen ein psychisch erkrankter Mensch sich dafür entscheidet, lieber sterben, als weiterleben zu wollen.
Der belgische Senator Ide hat mit seiner öffentlichen Thematisierung des Geschehens im belgischen Maßregelvollzug eine Kritik an den „mittelalterlichen Zuständen“ in der belgischen Forensik verknüpft. Er sieht als Vorbild dem sein Land nacheifern sollte das fünfstufige niederländische Modell an, das zwischen Hochrisiko-Patienten und nach Auffassung der Ärzte weniger gefährlichen Straftätern unterscheidet.
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In der Psychiarie geht es...
In der Psychiarie geht es deshalb seltsam und fern des gesunden Menschenverstands zu, weil die Psychiatrie wohl nicht so sehr der Behandlung Problembeladener dient sondern sie hauptsächlich Ersatzreligion ist. Die Patienten sind also immer Spielball der Sinnsuche der Normalen, hier im wahrsten Sinne des Wortes exekutiert durch Psychiater.
Grundsätzlich zum Stichwort...
Grundsätzlich zum Stichwort „Tötung auf Verlangen“:
Wenn man anerkennt, dass Menschen ein Recht auf Selbsttötung haben – was in modernene Gesellschaften deshalb unbestritten ist, weil es keinen nichtreligiösen Grund geben kannn, das abzulehnen – muss man dem Problem begegnen, was man mit Menschen macht, die sterben wollen, aber zu der Exekution dieses Willens selber nicht mehr in der Lage sind.
Und mir scheint, die Antwort auf diese Frage ist (auch) altersabhängig. Vor 10 jahren habe ich Tötung auf Verlangen strikt abgelehnt, wegen der Missbrauchsgefahr. Da war ich Anfang 40. Jetzt bin ich in einem Alter, in dem ich WEISS, dass meine Chancen auf ein langes Leben gut sind. Nur damit einhergehend sind meine Chancen auch immer „besser“, mir eine der völlig unvermeidbaren Alters-/Verfalls-Krankheiten einzuhandeln.
Sprich, ich weiss, dass ich meinen unbedingten Willen, unter bestimmten bedingungen nicht mehr leben zu wollen, eines Tages vielleicht nicht mehr umsetzen kann. Damit würde man mich ggf. zwingen, ein für mich unerträgliches Leben über Jahre, gar Jahrzehnte, fortzusetzen.
Das erfüllt für mich den Tatbestand der Folter. Ich halte und hielt Leben an sich nie für das höchste denkbare Gut, es gab und gibt vorstellbare Bedingungen, unter denen der Tod allemal vorzuziehen ist. Andernfalls wäre ich vor 35 Jahren niemals freiwillig Soldat geworden, diese Beurteilung hat sich auch in den Jahrzehnten nach dem Ausscheiden aus der Armee nicht geändert.
Deshalb bin ich inzwischen ein entschiedener Befürworter auch einer Tötung auf Verlangen. Das Ansinnen anderer, ich möge für abstrakte Prinzipien langandauernde Folter ertragen, halte ich meinerseits für eine vorsätzliche, durch nichts zu rechtfertigende Menschenrechtsverletzung. Wenn ICH sterben möchte, und dazu die Hilfe eines anderen menschen in Anspruch nehmen möchte, ist das meine Sache. Allein meine Sache, solange niemandem anderen messbarer Schaden zugefügt wird.
Gruss,
Thorsten Haupts
@Stimmvieh
ich weiß nicht,...
@Stimmvieh
ich weiß nicht, was Sie gegen die Psychiatrie haben, aber: es gibt nun einmal psychische Krankheiten, die vielleicht organische Ursachen haben, aber anders können wir im Augenblick vielleicht nicht helfen.
im Übrigen bin ich geschockt von dieser Meldung.
Es gibt Verhaltensweisen, die...
Es gibt Verhaltensweisen, die uns stören und verstören. Da ist es naheliegend anzunehmen, daß es dafür auch biologische Ursachen gibt. Nur: traditionell werden psychische Krankheiten rein aus der Bewertung des Verhaltens heraus bestimmt, nach sehr schwammigen Kriterien, die dem Mißbrauch dieses Konzepts zu politischen Zwecken alle Türe geöffnet haben zu Zeiten aller Sozialismen: dem Nationalsozialismus,dem Sozialismus und Kommunismus und dem Softsozialismus, den wir gerade in Deutschland haben. Der Mißbrauch der Psychiatrie zu Zeiten des Nationalsozialismus ist bekannt, im Kommunismus waren engagierte Verfechter der Demokratie in Rußland “ atypische Psychotiker“, die mit Neuroleptika zwangsbehandelt wurden. Im “ Softsozialismus“ der BRD haben wir in der Forensik ein Streichelknastsystem, daß Hangkriminelle zur Begehung von Wiederholungstaten nutzen konnten und können, weil man Illusionen hinsichtlich der Therapierbarkeit pflegt. Der Fall Schmökel ist noch in guter Erinnerung, in den 80ern und frühen 90ern gab es aus der Forensik Eickelborn heraus drei von “ therapierten“ Freigängern begangene Morde bzw. Mordversuche. Aber was sind das schon für Nachteile gegenüber dem gigantischen Vorteil für einen säkularen Staat, eine Ersatzreligion zu haben?
Wenn wir einen Menschen...
Wenn wir einen Menschen lebenslang wegschließen, dann haben wir sein Leben bereits zerstört. Einen solchen Menschen am Freitod zu hindern, mit dem Argument, man müsse sein kostbares Leben vor ihm selbst schützen, ist pure Heuchelei.
Ja, ich bin gegen die Todesstrafe. Und ja, es gibt leider Fälle, in denen ein hochgefährlicher Mensch unbefristet eingesperrt werden muss. Aber ein Mensch in dieser Lage sollte wenigstens die Freiheit haben, auf ein dermaßen erbärmliches Leben ganz zu verzichten.
Ich bin daher der Meinung, dass jedem lebenslangen Häftling der Freitod möglich sein sollte, auch ohne das Vorliegen einer unheilbaren Krankheit.
Die Forensische Psychiatrie...
Die Forensische Psychiatrie wird in der BRD seit 1.1.2009 illegal betrieben, insbesondere ist § 63 StGB als Voraussetzung illegal, da sie mit der Behindertenrechtskonvention unvereinbar ist – sagt das UN Hochkommissariat für Menschenrechte, nachzulesen hier in Artikel
„47. Innerhalb des Strafrechts erfordert die Anerkennung der Geschäftsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen die Aufhebung der Verteidigungsmöglichkeit, unter Berufung auf das Vorliegen einer psychischen oder geistigen Behinderung die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit zu verneinen. [Fussnote: Häufig als „Plädoyer auf Unzurechnungsfähigkeit“ bezeichnet.] Stattdessen sollten behinderungsneutrale Grundsätze angewandt werden, die sich auf das subjektive Element der Straftat richten und die Lage des einzelnen Angeklagten berücksichtigen. ..“
Übersetzung der BRK Monitoringstelle, siehe:
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/monitoringstelle_2011/studie_des_amtes_des_hohen_kommissars_der_vn_fuer_menschenrechte_ueber_d_foerderung_des_bewusstseins_fuer_das_uebereinkommen_ueber_d_rechte_v_menschen_m_behinderungen_u_seines_verstaednisses.pdf
Das hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener und die International Association Against Psychiatric Assault auch schon bei der Paraphierung im März 2007 bekannt gemacht: https://www.zwangspsychiatrie.de/2007/03/presseerklarung-der-bundesarbeitsgemeinschaft-zur-behindertenkonvention/
Im übrigen gilt:
Geisteskrank?
Ihre eigene Entscheidung!
zumindest dann, wenn man, dank sei dem Patientenverfügungsgesetz, eine PatVerfü hat: https://www.patverfue.de
Und Tötung auf Verlangen ist bei uns eine Straftat. So ist es und so bleibt es, auch wenn immer wieder mal darüber diskutiert wird, aber warum bloss? Welche Absicht wird damit verfolgt, außer sich plustern?
Soll demonstriert werden, dass das Wort „Euthanasie“ nichts mit dem systematischen ärztlichen Massenmord von 1939-1949 zu tun hat, sondern nur die deutschen Ärzte-Nazis dieses Wort geschickt als Camouflage dafür verwendet haben?
rene talbot
@rene:
"Soll demonstriert...
@rene:
„Soll demonstriert werden, dass das Wort „Euthanasie“ nichts mit dem systematischen ärztlichen Massenmord von 1939-1949 zu tun hat, sondern nur die deutschen Ärzte-Nazis dieses Wort geschickt als Camouflage dafür verwendet haben?“
Selbstverständlich. Euthanasie hat vorher und nachher etwas anderes bedeutet, und die Tatsahce, dass die Nazis dieses Wort als Euphemismus für einen Massenmord missbraucht haben, ändert nichts an der ethischen Zulässigkeit der aktiven Sterbehilfe.
Dass Tötung auf Verlangen etwas wesentlich anderes als vorsätzlicher Mord, sollte allen klar sein. Der Unterschied entspricht dem zwischen einer freiwilligen Body Modification (zum Beispiel einer Zungenspaltung) und Körperverletzung. Volenti non fit iniuria.
Allerdings lege ich auf die Einführung der aktiven Sterbehilfe gar keinen besonderen Wert. Die Legalisierung der ärztlichen Beihilfe zum Suizid (oder noch einfacher: die freie Verfügbarkeit von Substanzen wie Natriumpentobarbital) würde in fast allen Fällen ausreichen, um die menschliche Selbestbestimmung zu garantieren.
„Euthanasie ist gut für...
„Euthanasie ist gut für Organtransplantationen. Organe von euthanasierten Personen sind besser geeignet als Organe von natürlich verstorbenen oder bei einem Unfall ums Leben gekommener Personen“ (Zeitungsbericht vom Juni 2011). Organtransplantation ist ein Wachstumsmarkt mit hohen Gewinnspannen. Kein Wunder, dass der Nachschub an Organen intensiviert werden soll. Denn es lebt sich gut vom Blut und Tod der anderen. Die vielen, die an unerträglichen Verhältnissen verzweifeln („Burnout“, „Depression“), sollen auch als Organspender verwertet werden und zwar bevorzugt. Sterbehilfe macht’s möglich. Gut, dass wir nicht in Belgien leben? Kein Grund zur Beruhigung! Prof. Dieter Birnbacher, der Organ-Sachverständige der Bundesärztekammer („Hirntote sind nicht tot. Wir können sie aber dennoch als Organspender heranziehen“), ist zugleich Sterbehilfe-Propagandist und Vorsitzender bei der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben. Wer ist so glücklich sagen zu können, dies ginge ihn nichts an, er sei davon nicht betroffen? Dies ist ein Massenschicksal, ein von Ärztehand beschertes „Schicksal“. Man könnte verzweifeln, gäbe es nicht die Patientenfront.
Jeder hier will leben, sonst...
Jeder hier will leben, sonst wäre er erst gar nicht auf die Erde gekommen. Aber manche können und wollen so nicht weiterleben. Im Grunde suchen sie nicht den Tod, sondern sie wollen eine grundlegende Veränderung. Wer das begriffen hat, lässt sich nicht zum Komplizen der Euthanasie-Propagandisten machen. Etwas ausführlicher hierzu siehe: https://www.spkpfh.de/Diapathik_einer_Auferstehung_Kollektive_Aktion.htm
Schon 2005 haben Ärzte eine...
Schon 2005 haben Ärzte eine junge Frau „auf eigenen Wunsch“ getötet, einzig und allein zu dem Zweck, ihre Organe weiterzuverwerten. Die junge Frau hatte einen Schlaganfall gehabt und sah nur noch eine trostlose Zukunft vor sich. Jeder Arzt weiß, dass es das gibt in der ersten Zeit nach einem Schlaganfall. Die Ärzte haben die Hilflosigkeit der jungen Frau ausgenutzt. Das kam ihnen gerade recht! Das ideale Ausbeinungsopfer, alle Organe frisch und jung! Die Frau wurde getötet und ihre Organe verwertet. Das war in Belgien.
In Holland werden täglich 18 Menschen mittels Sterbehilfe von Ärzten umgebracht und zwar gegen ihren Willen, also ermordet (und das ist nur die amtliche Zahl), auch Kinder, die sowieso erst gar nicht gefragt werden und gar nicht merken, dass es nicht auf den Spielplatz geht, sondern in den Tod.
In Deutschland gibt es ein Transplantationsgesetz und ein Sterbehilfegesetz. Dadurch sind ALLE in Todesgefahr. Alle sind davon bedroht, mittels „Sterbehilfe“ getötet und dann ausgeschlachtet zu werden. Wenn hinterher dann doch einmal herauskommt, dass weder eine Zustimmung zur Organspende vorlag, noch die Absicht, sich durch Sterbehilfe töten zu lassen, werden die Toten davon auch nicht wieder lebendig. Ist es Zufall, dass der medizinische Gutachter in Herrn Kuschs damaligem berüchtigten Sterbehilfeverein, der Arzt Dr. med. Johann Friedrich Spittler, zugleich ein vielbeschäftigter Gutachter für den Hirntod ist?
Aber nach Anzeige hat das sachbefaßte Gericht am 6. Februar 2009 den Herren Spittler&Kusch ihr Sterbehilfetötungshandwerk gelegt. Dies gilt für alle Zeit, bundesweit. Euthanasie, manche sagen zutreffenderweise: EuthaNAZI ist und bleibt verboten, weltweit. Hier die Belege: https://www.spkpfh.de/Kurzmeldungen2.htm#Europa-Rat_gegen_EuthaNAZI