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Gericht stärkt Emissionshandelsstelle den Rücken

Die Emissionshandelsstelle ist nicht zu beneiden. Sie muss die Kohlendioxid-Emissionsrechte unter den Emittenten verteilen. Das war bisher kein großes Problem, da die Zahl der Rechte in der ersten Verpflichtungsperiode zwischen 2005 und 2007 größer war als die tatsächlichen Emissionen. Das ändert sich vom kommenden Jahr an, wenn nur noch Rechte für 453 Millionen Tonnen im Jahr verteilt werden dürfen statt der 495 Millionen Tonnen bisher.

Die Emissionshandelsstelle muss jeden Antrag der Emittenten auf Zuteilung von Emissionsrechte prüfen und – in der Regel – kürzen, denn die Emittenten werden in ihren Anträgen natürlich so viele Emissionsrechte verlangen wie möglich. Mehrere Unternehmen hatten schon in der ersten Periode gegen die Kürzungen der Emissionshandelsstelle geklagt. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Grundsatzurteilen über die Vergabe von Emissionsrechten im Zuteilungsgesetz 2007 entschieden.

Dabei sind die RWE Power AG und die Mibrag Industriekraftwerke Betriebs GmbH mit ihren Klagen gegen die Kürzung ihrer Berechtigungen für Altanlagen gescheitert (Az.: 7 C 33.07). Erfolgreich waren dagegen die Eon Kraftwerke GmbH und drei andere Industrie- und Energieunternehmen, die ihre Altanlagen auf den neusten Stand der Technik gebracht hatten und deshalb keine Kürzungen hinnehmen mussten (Az.: 7 C 29.07). 

Aus Sicht meiner Kollegin Corinna Budras stärkten die Richter mit ihren Urteilen die Rolle der Handelsstelle. „Sie entscheide über die Kürzungen innerhalb eines kurzen Zeitraums vor Beginn der Zuteilungsperiode anhand einer Prognose, betonten die Richter. Diese könne nur ganz eingeschränkt gerichtlich kontrolliert werden, da sich die Überprüfung sonst bis über das Ende der Zuteilungsperiode hinaus hinziehen könnte. Die Gerichte könnten deshalb nur darüber befinden, ob die Behörde in ihrer generellen Praxis die Zuteilungsregeln verkannt habe. Eine unrichtige Anwendung des Gesetzes im Einzelfall führe dagegen nicht zur Rechtswidrigkeit der ermittelten Zuteilungsmenge.“

In einem weiteren Urteil entschieden die Bundesrichter, dass alle durch die Verbrennung entstehenden Kohlendioxid-Emissionen vom Handel erfasst werden. Damit scheiterte eine Ziegelei mit dem Argument vor dem Bundesverwaltungsgericht, das bei der Herstellung der Ziegel entstehende Kohlendioxid sei als „prozessbedingte Emission“ ausgenommen.“

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