Die Oberlandesgerichte in Stuttgart und München müssen abermals darüber urteilen, ob öffentlich-rechtliche Sender für die Verbreitung in Kabelnetze zahlen müssen.
Die Richter haben zu prüfen, ob die öffentlich-rechtlichen Sender ihre Kündigung der Verträge mit Kabelnetzbetreibern verbotenerweise abgesprochen haben. Sollte dies der Fall sein, wäre die Kündigung nichtig. Dies hielt der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag mit seiner Entscheidung zu den Klagen des Kabelnetzbetreibers Kabel Deutschland gegen den Südwestrundfunk und den Bayerischen Rundfunk fest. Der BGH hob am Dienstag zwei Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Verfahren dorthin zurück (Az.: KZR 83/13 und 3/14).
Ihm fehlten ausreichende Feststellungen dazu, ob die Rundfunkanstalten die Kündigung unter Verstoß gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vereinbart hätten. Wenn die Oberlandesgerichte die Kündigungen für wirksam erachten, müssen sie demnach die Bedingungen für die Übertragung prüfen. Damit besteht wieder die Möglichkeit, dass die öffentlich-rechtlichen Sender für die Kabelverbreitung zahlen.
Kabel Deutschland sprach nach der Entscheidung von einem „positiven Zwischenergebnis“. Das Unternehmen fordert Geld von den Rundfunkanstalten für deren Verbreitung im Kabelnetz mit 8 Millionen Kunden in 13 Bundesländern. Das Unternehmen klagt gegen die Kündigung der Verträge zum Ende des Jahres 2012. ARD, ZDF, Deutschlandradio und Arte zahlten zuvor 27 Millionen Euro im Jahr an Kabel Deutschland. Seither sendet das Unternehmen die Inhalte, ohne dafür Geld von den Sendern zu erhalten. Die Plattformbetreiber sind nach dem Rundfunkstaatsvertrag zur Verbreitung öffentlich-rechtlicher Sender verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hielt fest, dass das Unternehmen keinen Anspruch auf Fortsetzung des Vertrages oder Neuabschluss zu unveränderten Bedingungen hat.
Haben die Sender die Kündigung der Verträge miteinander abgesprochen? Die Rundfunkanstalten sind rechtlich selbständig und verhalten sich gegenüber den Kabelnetzbetreibern autonom, teilt der MDR auf Anfrage mit, der sich innerhalb der ARD um Kabelnetze kümmert. „Diesem Grundsatz folgen die Rundfunkanstalten strikt. Allerdings war seinerzeit die gemeinsame Kündigungserklärung vertraglich geboten“, sagte ein Sprecher des Senders. Im Zusammenhang mit dem Ende der Zahlungen an die Kabelnetzbetreiber heißt es auf der Internetseite der ARD: „Die ARD-Anstalten haben sich jedoch entschlossen, die bestehenden Verträge zu beenden und künftig keine neuen Verträge mehr abzuschließen; damit entfällt auch die rechtliche Basis für Entgeltzahlungen.“ Darüber werden also die Oberlandesgerichte nun zu befinden haben.
Die Zurückverweisung des Falls durch den BGH liegt laut MDR daran, dass nach Gerichtsauffassung die Umstände der Kündigung durch die Vorinstanzen noch nicht ausreichend gewürdigt sei. Wenn die vollständige Entscheidung des Bundesgerichtshofes vorliege, werde der MDR diese auswerten.
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