Netzwirtschaft

Google und das “Recht auf Vergessen werden”: Experten-Beirat legt Bericht vor

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Seit dem 29. Mai 2014 können Einzelpersonen beim Suchmaschinenkonzern Google beantragen, unter bestimmten Bedingungen Ergebnisse zu Namenssuchen entfernen zu lassen. Hintergrund ist eine im Mai gefällte Entscheidung des Europäischen Gerichtshof zu einem konkreten Fall aus Spanien: Ein Bürger klagte dort gegen Google, weil noch nach Jahren Hinweise auf seine finanziellen Problemen in den neunziger Jahren im Internet auffindbar waren. In den gut acht Monaten, nachdem Google sowie auch andere Suchmaschinen Verfahren zur Annahme von Löschersuchen eingeführt haben, sind laut dem amerikanischen Unternehmen rund 212.100 einzelne Ersuchen von Antragstellern bei ihm eingegangen. Sie beziehen sich auf mehr als 767.800 Verweise in den Google-Suchlisten. Kürzer als der Löschmechanismus arbeitet indes der Experten-Beirat, den das Unternehmen eigens zusammengestellt hat, um von ihm unter Anhörung von insgesamt 55 europäischen Experten die Folgen des Urteils diskutieren zu lassen. Laut Selbstbeschreibung sollte der Beirat helfen, Ratschläge für die Auslegung der Entscheidung der Richter zu finden. Nach Sitzungen in sieben europäischen Hauptstädten, darunter in Paris, Berlin, London und Brüssel, hat der Beirat nun die zusammengefassten Ergebnisse seiner Beratungen vorgestellt. In der Nacht zum Freitag stellte Google den 37 Seiten langen Bericht ins Internet.

Nach dem Urteil hatten Google selbst aber auch viele andere Fachleute beklagt, dass sie unzufrieden mit dem Urteil seien. Es schaffe mehr Unsicherheit als Sicherheit. Manche Daten- und Verbraucherschützer wiederum feierten das Urteil als einen Sieg der Bürgerrechte im digitalen Zeitalter. Wie nicht anders zu erwarten war, ist auch der nun veröffentlichte Bericht ein Dokument des Abwägens. Das macht der Text selbst deutlich, das zeigen aber auch einige der angehängten Einzelmeinungen von fünf der acht Experten (siehe dazu weiter unten). Insgesamt lässt sich sagen, dass die Experten zu einer Vielzahl von Ratschlägen für Google kommen. Auf der anderen Seite ist aber weiter unklar, was der Suchmaschinenkonzern für Schlüsse daraus ziehen wird.

Das Abwägen liegt allerdings auch in der Aufgabe begründet, vor der sich die Experten gestellt sahen. Wie sie selbst in der Einleitung schreiben, habe Google sie darum gebeten, Ratschläge für den “Spagat” zu geben, der sich nun mal ergibt, wenn die Rechte eines Einzelnen auf Datenschutz mit dem Recht der Allgemeinheit auf Information und Meinungsfreiheit konkurrieren. Das Urteil habe dazu geführt, dass dieser Spagat andauere. Die allgemeine öffentliche Diskussion über die Rolle von Bürgerrechten im Internet gehe weiter. Aber: “Nicht zuletzt hat die Entscheidung und auch die Diskussion darüber die Aufmerksamkeit erhöht, wie diese Bürgerrechte im digitalen Zeitalter zu schützen sind”, schreiben die Experten und äußern die Hoffnung, dass die vorgelegten Vorschläge weiter dazu beitragen diese Aufmerksamkeit zu erhöhen – und die Diskussion darüber zu führen.

Mit Blick auf die Entscheidung des Gerichtshofes macht der Beirat noch einmal deutlich, dass die Information selbst nicht aus dem Internet entfernt werde. Sie verschwinde zwar von den Ergebnisseiten der Google-Suche (und auch von denen jeder anderen Suchmaschine), sei aber noch bei der Originalquelle vorhanden. Insofern sei auch eher von einem “Auslisten” zu sprechen. Auch der Begriff des “Rechts auf Vergessenwerden” sei im Grunde nicht adäquat, selbst wenn dieses Schlagwort sich auch im Namen des Beirats wiederfinde. “Tatsächlich begründet die Entscheidung kein allgemeines Recht auf Vergessen werden.”

Nach solcherlei einordnenden Sätzen, Definitionen, einem Überblick über die Entscheidung und den ihr zugrundeliegenden Gesetzen kommt der Bericht in seinen Kapiteln vier und fünf zu Einschätzungen und konkreten Ratschlägen. Zuerst entwicklen die Berichterstatter vier Kriterien zur Einschätzung von Löschersuchen beziehungsweise “Auslistungs”-Ersuchen. Dies sind ihrer Ansicht nach:

Die Rolle eines Anstragsstellers im öffentlichen Leben zu definieren soll laut den Experten immer der erste Schritt sein, wenn über ein Löschersuchen entschieden wird. Dabei rechtfertigen zum Beispiel Anträge von Individuen mit “klaren Rollen im öffentlichen Leben” weniger häufig eine Auslistung, schreiben die Experten. Zu dieser Gruppe gehören ihrer Ansicht nach etwa Politiker, Prominente, Sportler oder Künstler. Auf der anderen Seite des Spektrums stehen ihrer Meinung nach Personen mit keiner erkennbaren Rolle im öffentlichen Leben. Dazwischen finden sich noch solche Personen, die zeitweise oder mit bestimmten Zusammenhägen eine öffentliche Persoon sind. Während die Anträge der ersteren Gruppe eine Entscheidung zum Löschen von Verweisen in Suchmaschinenergebnissen eher rechtfertigten, ist es bei der zweiten Gruppe nicht so klar zu sagen.

Was die Art der Information betrifft, ordnen die Experten verschiedene Informationsarten in zwei Gruppen: Die eine enthält Informationsarten, die eher auf ein starkes Datenschutzinteresse eines Einzelnen hindeuten; die andere enthält Informationsarten, die eher auf ein starkes Interesse der Öffentlichkeit stoßen könnten. So fallen in die erste Gruppe zum Beispiel Informationen über das Sexualleben eines Individuums oder seine finanzielle Situation sowie private Kontakt- oder Identifizierungsinformationen, wie Telefonnummern und Kreditkartennummern. Zu der Gruppe von  Informationen, die die Öffentlichkeit mehr angehen könnten, zählen die Experten zum Beispiel solche Informationen, die die öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz betreffen. Diese Art von Informationen “wiegt schwer gegen eine Entfernung”, heißt es in dem Bericht. Das gleiche gelte für Informationen, die sich auf Menschenrechtsverletzungen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beziehen. Auf der anderen Seite seien aber auch die Verweise auf Informationen schwerer zu löschen, die “richtig und wahr sind und niemanden einer Gefahr aussetzen, geschädigt zu werden”.

Zu der Quelle nehmen die Experten wie folgt Stellung: Vor der Auslistung von Verweisen sei es stets wichtig die Quelle der damit verlinkten Information zu berücksichtigen sowie deren Motivation, die Information zu veröffentlichen. Wenn die Quelle etwa ein journalistisches Medium sei, das unter Berufsnormen oder journalistischen Standards arbeite, dann gebe es ein größeres öffentliches Interesse, dass die Information über eine Namenssuche im Internet auffindbar sei. Das gleiche gelte aber auch für anerkannte Blogger oder Autoren mit “einem guten Ruf”, einer “substantiellen Glaubwürdigkeit und/oder Leserschaft”.

Zum Zeitaspekt führen die Experten aus, dass die europäischen Richter in ihrer Entscheidung festgestellt haben, dass Informationen zu einem bestimmten Zeitpunkt relevant sein können, aber dann ihre Relevanz über die Zeit verlieren können. Und: “Das Kriterium der Zeit hat dann ein größeres Gewicht, wenn die Rolle eines Datensubjekts im öffentlichen Leben begrenzt ist oder sich im Zeitablauf geändert hat. Aber die Zeit kann sogar auch dann noch ein relevantes Kriterium sein, wenn sich die Rolle eines Datensubjekts nicht geändert hat.” So gebe es Arten von Informationen die nie verjähren, heißt es in dem Bericht, etwa Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

In einem zweiten Abschnitt des Berichts machen die Experten dann Vorschläge, welche fünf Prozesse bei der Auslistung von Suchergebnissen eine Rolle spielen könnten. Hier wird der Bericht auch deshalb am konkretesten, weil die Entscheidung der europäischen Richter diese Prozesse nich explizit anspreche. Zu diesen Prozessen zählen die Experten:

Was den Antrag auf Auslistung betrifft, heißt es: “Die Suchmaschine sollte das Löschantragsformular einfach zugänglich und verständlich machen.” Gleichzeitig kommen die Experten zu dem Schluss, dass die Antragssteller genügend Informationen liefern müssen und sich auch mit deren Verarbeitung einverstanden erklären müssen. Zu diesen Informationen zählt der Bericht unter andrem Name, Nationalität und Wohnsitz des Antragsstellers, aber etwa auch die “Motivation für den Antrag” sowie einen Identitätsnachweis. Damit die Abwägung zwischen individuellem Datenschutz und Meinungsfreiheit stattfinden könne, könne dazu aber auch gehören, dass der Antragssteller die Suchmaschine über seine Rolle in der Öffentlichkeit informiert.

Zum Inkenntnissetzen des Seitenbetreibers schreiben die Experten: “Wir raten dazu, dass die Suchmaschine die Verbreiter der Information informiert, soweit es das Gesetz erlaubt.” In komplizierten Fällen könnte es auch sinnvoll sein, dass die Suchmaschine den Webseitenbetreiber vor einer Löschentscheidung informiert.

Zum Hinterfragen der Auslistungsentscheidung stellt der Experten-Bericht erst einmal fest: “Die Suchmaschine ist verantwortlich für die Entscheidung, ob ein Verweis ausgelistet wird oder nicht.” Allerdings sollen Antragssteller die Möglichkeit erhalten, diese Entscheidung von ihrer jeweiligen Datenschutzbehörde prüfen zu lassen. Auch den Verbreitern soll solch eine Prüfmöglichkeit eingeräumt werden.

Die Reichweite der Auslistung: Hier sind die Experten mehrheitlich davon überzeugt, dass es ausreicht, wenn Suchmaschinen auf ihren europäischen Angeboten die Verweise löschen, also Google etwa auf Google.de oder Google.fr. Nach der Entscheidug des Europäischen Gerichtshof war es bisher unklar, ob Google Verweise auch auf dem amerikanischen Angebot Google.com löschen muss. Aus Verhältnißmäßigkeitsgründen und wegen der Praktikabilität sei der Experten-Beirat der Meinung, dass es zu diesem Zeitpunkt der Entscheidung der Richter entspreche, wenn die Verweis auf den europäischen Angeboten gelöscht würden.

Außerdem macht der Bericht einige Vorschläge zur Transparenz: So sei es einerseits wichtig, dass die Öffentlichkeit zwar über die Löschung informiert werde. Google gibt zum Beispiel heute schon einen Hinweis darauf, wenn es Ergebnisse aus seinen Listen entfernt hat. Andererseits solle diese Information wie bisher in anonymisierter Form gegeben werden, um Rückschlüsse auf einzelne Individuen zu verhindern. Ebenso sollen Suchmaschinen weiter anonymisierte Statistiken über ihre Löschtätigkeit führen.  Außerdem sollen die Anbieter aber auch offen kommunizieren, welche Kriterien sie bei der Auslistung anlegen und wie der Auslistungsprozess vonstatten geht. Schließlich sollen die Suchmaschinen auch gegenüber den Antragsstellern darlegen, wie sie zu ihrer Entscheidung gekommen sind.

Von den acht Experten haben fünf sich am Ende des Berichts dazu entschlossen, persönliche Kommentare zum Bericht zu verfassen. Dabei sticht heraus, dass die ehemalige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zum Beispiel bei der Frage der Reichweite der Auslistung von ihren Kolleginnen und Kollegen abweicht. “Weil Bürger der Europäischen Union über das Internet global suchen können, ist die EU auch authorisiert zu entscheiden, dass eine Suchmaschine alle Verweise global löscht”, schreibt Leutheusser-Schnarrenberger. Außerdem schlägt sie vor eine europarechtliche Basis für ein Schiedsverfahren zu schaffen.

Jimmy Wales, der Gründer der Online-Enzyklopädie Wikipedia schlägt weniger versöhnliche Töne in seinem Kommentar an. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nent er verwirrt, sie widerspreche sich selbst. Dieser Umstand setzte auch den Ratschlägen Grenzen. “Ich lehne die rechtliche Situation ab, die ein gewinnorientiertes Unternehmen zwingt, über die fundamentalsten Rechte zu entscheiden, wie das des Datenschutzes und das der Meinungsfreiheit”, schreibt Wales – auch weil kein angemessenes Verfahren vorgesehen sei, das die Arbeit von Verlegern schütze, die er als unterdrückt ansieht. Er rief das Europaparlament auf, das Recht abzuändern und die Meinungsfreiheit zu stärken. So lange das nicht geschehe, “sind die Ratschläge dieses Berichts an Google fehlerbehaftet, so wie das Recht selbst fehlerbehaftet ist”.

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