Wer forscht, trifft auf Menschen. Erfolgshungrige Menschen, ehrgeizige, geniale und gelegentlich auch eher untalentierte oder hinterlistige. Und weil also gemenschelt wird in der Wissenschaft, hat auch sie soziale Konventionen entwickelt, die den Betrieb aufrechterhalten und ein Fortkommen sichern sollen. Diese Übereinkünfte sind, auch wenn der Wissenschaftsbetrieb an sich konservativ gestrickt ist, von Zeit zu Zeit anpassungsbedürftig. Neue Mitspieler tauchen auf, und manchmal eben auch solche mit einem besonderen Veränderungspotential. Das ist wie in einem Ökosystem. In einem Zitat aus der Pressemitteilung der Deutschen Forschungsgemeinschaft vom Donnerstag (4. Juli 2013) wird so eine neue Erscheinung präsentiert:
„Whistleblower spielen aus Sicht der DFG eine wichtige Rolle bei der wissenschaftlichen Selbstkontrolle und verdienen daher besonderen Schutz.“
Das ist eine bemerkenswerte Rhetorik. Fast schon Heldenprosa. Man kennt sie jedenfalls aus der Ökologie – kaum beschrieben, schon bedroht. Einziger Schwachpunkt: Die neue Subspezies bleibt weitgehend undefiniert. Es bleibt unklar, was eigentlich ein Whistleblower genau ist. Immerhin das erfahren wir: Whistleblower sind „Hinweisgeber“. Whistleblower sind also Informanten, die für die Forschungshygiene hier fast schon so wichtig erscheinen wie das Allerheiligste im Qualitätssicherungsbetrieb der Wissenschaften, das Peer-Review-Gutachterverfahren.

Plagiatsjäger jedenfalls gehören zur bedrohten Spezies der Whistleblower. Die haben immerhin den hinterlistigen Doktor Guttenberg zu Fall gebracht. Aber auch die arglose Bundesforschungsminsiterin Annette Schavan. Der eine oder andere könnte jetzt auf den Gedanken kommen, dass diese Leute nun nach ihren Enthüllungsaktivitäten von der DFG belohnt und gleich noch obendrauf als tragende Säule für einen funktionstüchtigen modernen Forschungsbetrieb geadelt werden. Liest man die Überarbeitung der DFG-„Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“, die dem obigen Zitat zugrunde liegen, wird allerdings schnell klar, dass es eigentlich nicht um die Unterschutzstellung einer neuen wissenschaftlichen Subspezies von Edelspürnasen geht, die sich in den digitalen Publikationsreservaten tummeln, sondern um puren Selbstschutz. Geschützt werden soll das Ombudssystem. Nicht mehr und nicht weniger.
Seit 1998 hat die DFG zusammen mit den gleichlautenden Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz dafür gesorgt, dass in den Forschungsinstitutionen Ombudspersonen – Vertrauensleute – installiert werden (in der Regel drei pro Hochschule), „an die sich ihre Mitglieder in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Fragen vermuteten Fehlverhaltens wenden können (Prävention und Mediation)“. Vor zwei Jahren hatte die Gemeinsame Wissenchaftskonferenz dann beschlossen, die Empfehlungen wegen der neuen digitalen Möglichkeiten und gleichzeitig, „um faire Verfahren“ zu ermöglichen, zu aktualisieren.
Der Punkt ist nämlich: Die neuen Analyseverfahren im digitalen Publikationskosmos kommen nicht nur den Hinweisgebern zugute, die berechtigte Einwände gegen gefälschte Arbeiten vorbringen und tatsächlich Fehlverhalten aufdecken. Die große Mehrzahl der Beschwerden bei den Ombudsleuten betrifft vielmehr subjektive Hinweise af Mobbing, Benachteiligung, Missbrauch von Hierarchien oder versehentliche Fehler, die zwar auch von Fall zu Fall berechtigt sein mögen, deren frühzeitige Öffentlichmachung aber ohne gebührende sachliche Überprüfung und Anhörung der Betroffenen ganze Karrieren zu zerstören vermag.
So also wurde jetzt die Empfehlung 17 über die Whistloblower neu in die ursprüngliche Denkschrift aufgenommen, in der es heißt: „Grundsätzlich gebietet eine zweckmäßige Untersuchung die Namensnennung des Whistleblowers. Der Name des Whistleblowers ist vertraulich zu behandeln…“ Und weiter: „Die Vertraulichkeit des Verfahrens ist dann nicht mehr gegeben, wenn sich der Whistleblower mit seinem Verdacht zuerst an die Öffentlichkeit richtet, ohne zuvor die Hochschule oder Forschungseinrichtung über den Hinweis des Verdachts eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu informieren.“ Ein Hinweis hat „immer in gutem Glauben“ zu erfolgen. Und: „Ein leichtfertiger Umgang mit einem Hinweis kann bereits selbst eine Form von wissenschaftlichem Fehlverhalten sein.“ Mit anderen Worten: Denunziantentum muss Einhalt geboten werden. Und Loyalität zum System ist unabdingbar. Wer das Ombudsverfahren wählt, hat sich an die wissenschaftsinternen Regeln zu halten, das ist die klare Ansage.

Nun ist die Grenze zwischen destruktiven Zügen einzelner Einwände gegen Forschungsarbeiten auf der einen Seite und konstruktiver Kritik auf der anderen nicht immer einfach zu ziehen. Und deshalb hat die bis dahin gebauchpinselte Whistleblower-Community beschlossen, dass der De-facto-Ausschluß von anonymen Hinweisen aus dem Ombudsverfahren einen nicht hinzunehmenden Anschlag auf die demokratische Verfassung des Systems darstellt. Dass sich die DFG „lächerlich“ mache mit ihrem Beharren auf Namensnennung und Vertraulichkeit, war noch einer der harmlosen Bemerkungen, die nach der Pressekonferenz der DFG über Twitter verbreitet wurde.
Im Mai hatte die Hochschulrektorenkonferenz bereits ähnich wie die DFG empfohlen: „Zum Schutz der Hinweisgeber (Whistle Blower) und der Betroffenen unterliegt die Arbeit der Ombudspersonen höchster Vertraulichkeit. Die Vertraulichkeit ist nicht gegeben, wenn sich der Hinweisgeber mit seinem Verdacht an die Öffentlichkeit wendet. In diesem Fall verstößt er regelmäßig selbst gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis.“ Daraus wird jetzt auf Spiegel online der Schluss gezogen., „dass sich Hinweisgeber mit ihrem Verdacht nicht an die Öffentlichkeit wenden dürften.“ Selbstverständlich dürfen sie das. Nur eben nicht, wenn sie das Ombudsverfahren zur Überprüfung und regelgerechten Sanktionierung des Beschuldigten wählen. Auf Telepolis wurde noch eins draufgesetzt und ein aggressiver Willkürakt daraus: „Deutsche Forschungsgemeinschaft will anonyme Plagiatsvorwürfe unterbinden“ Damit werden die hoheitlichen Aufgaben der Forschungsgemeinschaft allerdings endgültig überinterpretiert.
Dass es zu solchen maßlosen Fehldeutungen kommt, ist nicht zuletzt auf eine Petition zurückzuführen, die der Philosoph Stefan Heßbrüggen-Walter (Anm. v. 5.7.2013: früher Feruniversität Hagen) nach den Empfelungen der Hochschulrekorenkonferenz initiiert hatte. In dem Petitions-Schreiben an die Verantwortlichen der HRK und DFG heisst es: „Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Strohschneider, sehr geehrter Herr Prof. Dr. Hippler, mit großer Sorge haben wir zur Kenntnis genommen, dass es akademischen ‘Whistleblowern’ in Deutschland zukünftig verboten sein soll, die Ergebnisse ihrer wissenschaftlichen Arbeit mit der interessierten Öffentlichkeit zu teilen und dass stattdessen die Ergebnisse einer universitätsinternen Untersuchung etwaigen wissenschaftlichen Fehlverhaltens abzuwarten sind. …“ Um die Unterschriftenliste interessant zu machen, wurde daraus in Blogbeiträgen ein „Regulatorischer Skandal“ oder der absurde Vorwurf: „Nr. 17 kriminalisiert den wissenschaftlichen Diskurs“. Erbloggtes sah schon vor dem DFG-Beschluss das „Ende des Rezensionswesens“.

Umso wichtiger ist der Satz, der in der Pressemitteilung der DFG hinzugefügt wurde: „Die übrigen Formen der wissenschaftlichen Qualitätskontrolle und Urteilsbildung bleiben hiervon indes unberührt.“ Und auch keiner der anderen Plattformen droht Ungemach, auf der über die Validität wissenschaftlicher Erebnisse und Vorgänge öffentlich diskutiert wird, wie etwa „Pubpeer“, das jüngst die Überprüfung des Menschenklon-Papers veranlasst hat. Der Präsident der Nationalakademie Leopoldina, Jörg Hacker, hat im Gespräch deutlich gemacht, weshalb die Empfehlungen keinen Stoff für Verschwörungstheoretiker bieten: „Meist geht es ja um Koautorenschaft in Veröffentlichungen. Und die Lebensrealität in den Universitäten und Fakultäten ist doch, dass es sich auch gerade für die Nachwuchswissenschaftler als günstig herausstellt, wenn die Vertraulichkeit in dem Verfahren gewahrt wird.“ Was wiederum heißt: Wer das große Tribunal in der Öffentlichkeit sucht, bevor die Fakten geprüft sind, muss sich andererseits über Benachteiligungen und eigene Reputationsverluste nicht wundern.
Etwas anders gelagert ist die Frage, ob die Offenlegung und damit die öffentliche Auseinandersetzung mit den Prüfverfahren aktiv betrieben wird, sollten sich die Vorwürfe in den internen Verfahren als hieb- und stichfest erweisen. Diese Art von Transparenz könnte den Vorwurf entkräften, in den Selbstkontrollverfahren der Universitäten werde zugunsten etablierter (und wohlgelittener) Kollegen gemauschelt. Oder auch den von Wissenschaftsblogger Raphael Wimmer geäußerten Verdacht, die Wissenschaft spreche zwar von Vertraulichkeit, „gibt aber der Heimlichkeit den Vorzug“.
Beobachtet man eine zeitliche Koinzindzidenz
des höchst vertraulichen, namentlich belegten, Hinweises mit einem anonymen, leichtfertig öffentlich abgesonderten, Verdacht, so ist dann davon auszugehen,
dass hier gewiß derselbe Hinweisgeber unrechtmäßig zuerst “whistleblowte”,
und man wird es damit ahnden, den “unwissenschaftlichen” Hinweis nicht mehr zu untersuchen.
Das erspart die gesamte Arbeit der Aufklärung und man kann wieder Wissenschaft betreiben: Kopf abschalten, Forschungsgelder verbraten!
Nichts dagegen zu sagen, ...
… solange die “Whistleblower” mit offenem Visier kämpfen und nicht anonym aus Versteck und Deckung heraus. Wer keine Zivilcourage hat, darf nicht auch noch hofiert werden.
Das stört doch alles nur
Ich hatte in den Vorarbeiten für meine Dissertation auch ein paar massive Fehler in Publikationen entdeckt. Die Zeitschriften haben auf meine Einrede nicht reagiert, der Artikel, indem ich die Fehler nachgewiesen habe, wurde natürlich nicht angenommen, weil die Gutachter von der Gegenseite waren. Ich habe das dann aufgegeben und war letztlich froh, überhaupt noch promoviert worden zu sein. Allgemein gibt es wenig Neigung, solchen Fragen nachzugehen. Die Gutachter der betroffenen Arbeiten stehen dann ja sofort mit am Pranger, weil sie es nicht gemerkt haben.
Rezension und Ombudsmann-Verfahren
Von einer Fachzeitschrift wurde ich vor einigen Jahren gebeten, eine Dissertation zu rezensieren. Das Ergebnis war, dass wesentliche Teile plagiiert waren. Das habe ich in meiner Rezension auch so dargestellt und an konkreten Beispielen belegt.
Hätten damals schon die jetzt veröffentlichten Richtlinien der DFG gegolten, hätte ich die Möglichkeit gehabt, entweder die Rezension zu veröffentlichen, dann aber auf ein Ombudsmann-Verfahren zu verzichten, da ich die Vorwürfe ja vorschnell an die Öffentlichkeit gebracht habe. Oder ich hätte ein Ombudsmann-Verfahren einleiten können, hätte mich dann aber für viele Monate der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Arbeit enthalten müssen und hätte die Rezension allenfalls lange Zeit später (und das heißt: wegen mangelnder Aktualität gar nicht mehr) schreiben können.
Dass diese Richtlinien ein Fortschritt in Richtung guter wissenschaftlicher Praxis sind, wage ich zu bezweifeln.
Es kann sogar noch ein wenig schlimmer kommen...
Dissertationen sind ein Sonderfall, da hier ja zwei Verfahren – das Ombudsverfahren und die Prüfung durch die promovierende Fakultät – abzulaufen haben. Aber wenn wir annehmen, die rezensierte Veröffentlichung sei keine Qualifikationsschrift, besteht m. E. das Risiko, dass die betroffene Universität nach Veröffentlichung der Rezension insgesamt die Einleitung eines Verfahrens ablehnen kann, da ja die Vertraulichkeit nicht mehr gegeben sei.
Zur Klarstellung und weiteren Fragen
1. Vorwürfe wegen Mobbing, Benachteiligung, des Missbrauchs von Hierarchien beruhen nicht auf Ergebnissen wissenschaftlicher Arbeit. Sie fallen also nicht in den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit und sind somit nicht Gegenstand der Petition.
2. Die Petition richtet sich weiterhin nicht gegen das Vorhaben, dem ‘Denunziantentum’ Einhalt zu gebieten, auch wenn ich die Verwendung dieses Ausdrucks im Zusammenhang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten generell für problematisch halte. Die Petition richtet sich also ausdrücklich nicht gegen den folgenden Passus der Empfehlung 17: “Vorwürfe dürfen nicht
ungeprüft und ohne hinreichende Kenntnis der Fakten erhoben werden. Ein leichtfertiger
Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, erst recht die Erhebung bewusst unrichtiger Vorwürfe, kann eine Form wissenschaftlichen Fehlverhaltens darstellen.” Dem ist aus meiner persönlichen Sicht uneingeschränkt zuzustimmen.
3. Persönlich möchte ich klarstellen, dass ich mich nicht als Teil einer irgendwie gearteten “Whistleblower”-Community betrachte.
4. Sie gestehen zu, dass ‘Whistleblower’, sofern sie ein Verfahren vor einer Ombudsperson oder einer Komission für gute wissenschaftliche Praxis angestrengt haben, an der freien Verfügung über die in diesem Verfahren thematischen Forschungsergebnisse gehindert sind. Andererseits werfen Sie mir vor, Anlass zu “maßlosen Fehldeutungen” gegeben zu haben, indem ich darauf aufmerksam mache, dass ‘akademische Whistleblower’ in Deutschland in der Verfügung über ihre Forschungsergebnisse eingeschränkt sein werden. Dass ich zum Zeitpunkt der Abfassung der Petition mit dieser Lesart nicht allein stand, können Sie übrigens auch dem Artikel Ihrer Kollegen vom 10. 6. in der Süddeutschen Zeitung entnehmen, die Herrn Prof. Fischer-Lescano entsprechend zitieren.
5. Zur Sache. So wie Sie Empfehlung 17 auslegen – und nach allem, was ich bisher lesen konnte, deckt sich diese Auslegung mit der Position der DFG – hat eine Wissenschaftlerin, die in ihrer Arbeit wissenschaftliches Fehlverhalten eines Kollegen gültig nachweist, drei Möglichkeiten:
a) Sie verzichtet auf die Einleitung eines Verfahrens wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens an der Universität, die den Kollegen beschäftigt, und strebt die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse an oder bezichtigt den Kollegen sonst in öffentlicher Form. Dieses Verhalten ist von der Wissenschaftsfreiheit gedeckt und zieht folglich keine Sanktionen nach sich. (Fußnote: dies erschließt sich für mich nicht ohne weiteres aus dem Text der Empfehlung, sondern aus – übrigens in keiner Weise rechtsverbindlichen – Einlassungen von Repräsentanten der DFG und der Pressemitteilung zur Veröffentlichung der Empfehlungen).
b) Sie strebt die Einleitung eines Verfahrens wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens an und verzichtet auf das Recht, die Ergebnisse ihrer Arbeit vor Abschluss des Verfahrens öffentlich zu machen. Dieses Verhalten wird von der DFG als normkonform erachtet und zieht keine Sanktionen nach sich.
c) Sie strebt die Einleitung eines Verfahrens wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens an und verzichtet nicht auf das Recht, die Ergebnisse ihrer Arbeit öffentlich zugänglich zu machen. Ein solches Vorgehen kann als wissenschaftliches Fehlverhalten eingestuft werden. Die Entscheidung erfolgt im Einzelfall, und zwar durch die Ombudsperson oder die Kommission derjenigen Universität, die den ‘Bezichtigten’ beschäftigt.
Habe ich das so weit richtig verstanden?
Dann würde ich um eine Erklärung bitten, warum ein an sich nicht tadelnswürdiges Verhalten – nämlich die Veröffentlichung von Forschungsergebnisse (a) – dann als wissenschaftliches Fehlverhalten gelten kann, wenn gleichzeitig ein von der Urheberin dieser Forschungsergebnisse angestrengtes Verfahren wegen wissenschaftlichem Fehlverhalten im Gange ist. Sofern es hier einen von der Sache her gebotenen Zusammenhang gibt, wäre ich für Hinweise dankbar. Ich kann diesen Zusammenhang zum gegenwärtigen Zeitpunkt beim besten Willen nicht erkennen.