Zur Sicherheit

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Von den Alpen bis zum Hindukusch, von der Kieler Förde bis in den Golf von Aden: Die Kräfte der Bundeswehr sind längst über den halben Globus

Zur Durchsetzung des Auftrages

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Wenn das Hickhack um die Taschenkarte für die deutschen Soldaten im Afghanistaneinsatz wirklich eine "Gespensterdebatte" war, wie es der...

Wenn das Hickhack um die Taschenkarte für die deutschen Soldaten im Afghanistaneinsatz wirklich eine „Gespensterdebatte“ war, wie es der Generalinspekteur empfunden hat, dann haben die Gespenster jedenfalls sehr manifeste Folgen hervorgerufen. Zur Erinnerung: Es geht um das Faltblatt, das jedem deutschen Soldaten der Afghanistanschutztruppe Isaf ausgehändigt wird, in dem die gemeinsamen Einsatzregeln (Rules of Engagement, ROE) der Nato auf die taktische Ebene heruntergebrochen werden. Die Taschenkarte ist keine Rechtsgrundlage für den Einsatz, das sind die Mandate von UN und Bundestag sowie die – geheimen – ROE. Angesichts der stellenweise wirklich gespenstischen Debatte über das geheimnisumwitterte Vorgängermodell (über das auch schon mal Unsinn verbreitet wurde wie der, es verbiete sogar den Schuss auf mögliche Sprengsätze am Straßenrand) halten wir eine kommentierte Wiedergabe der reformierten Taschenkarte für zuträglich.

Jedenfalls handelt es sich um deutlich mehr als eine nur „routinemäßige Überarbeitung“ des Textes, wovon noch vor knapp einem Monat die Rede gewesen war. Sieben A-4-Textseiten voller Wiederholungen und Rückbezüge sind nun auf drei gestrafft, aus neun Kapiteln sind vier geworden.

Zum Auftrag (I.) heißt es nunmehr kurz und knapp: „Sie unterstützen afghanistan bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit, damit sowohl die afghanischen taatsorgane, als auch das Personal der Vereinten Nationen und anderes internationales Zivilpersonal, insbesondere solches, das dem Wiederaufbau und humanitären Aufgaben nachgeht, in einem sicheren Umfeld arbeiten können.“ In der alten Karte hatten schon Auftrag und ein erstes Aufblättern der Grundsätze des Einsatzes samt Betonung der Gewaltbegrenzug eine Seite eingenommen.

Jetzt sind die „Grundsätze für die Anwendung militärischer Gewalt“ (II.) – und nicht deren Einschränkung – direkt auf die Durchsetzung des Auftrags bezogen: „Zur Durchsetzung des Auftrages (I.) dürfen Sie nach Beurteilung der Lage vor Ort den Umständen nach verhältnismäßige militärische Gewalt, einschließlich des Schusswaffengebrauchs, einsetzen. Hierbei sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten: 1. Militärische Gewalt muss verhältnismäßig sein. Sie darf nur angewendet werden, wenn sie geeignet und erforderlich ist. Die Wahl eines im Einzelfall denkbaren milderen Mittels ist nicht erforderlich, wenn Sie sich oder die mit Ihnen eingesetzten Kräfte dadurch einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben aussetzen. Die absehbaren Folgen dürfen nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen. 2. Der Einsatz der Schusswaffe oder anderer Mittel, bei denen eine Lebensgefährdung oder eine schwere körperliche Beeinträchtigung unbeteiligter Personen nicht ausgeschlossen werden kann, ist nur dann erlaubt, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben nicht abgewendet werden kann. 3. Sofern es die Lage zulässt, ist militärische Gewalt anzudrohen. Soweit es die Lage zulässt, hat die Androhung des Schusswaffengebrauchs durch lauten Anruf auf Englisch mit den Worten: ‚ISAF – STOP, or I will fire!‘ zu erfolgen. Ein Warnschuss kann den lauten Anruf ersetzen.“

Anschließend sind die „Befugnisse im Einzelnen“ (III.) aufgeführt: „Zur Durchführung des Auftrages (I.) dürfen Sie Maßnahmen ergreifen und mit militärischer Gewalt unter Beachtung der Grundsätze (II.) durchsetzen. Insbesondere dürfen Sie folgende Maßnahmen ergreifen: 1. Anweisungen an Personen (z.B. Umleiten, Ablegen von Waffen und Gegenständen). 2. Verbote gegenüber Personen, Einrichtungen, Gebäude, Plätze sowie gesondert eingerichtete Zonen zu betreten oder sich dort aufzuhalten, 3. Anhalten, Entwaffnen und Durchsuchen von Personen. Im Anschluss daran ist unverzüglich der nächste Vorgesetzte zu informieren. Die militärische Führung vor Ort entscheidet, ob die Person in Gewahrsam genommen, die Entscheidung zuständiger Stellen herbeigeführt oder die Person freigelassen wird, 4. Verhinderung der Flucht von Personen, die angehalten werden sollen, angehalten wurden oder sich in Gewahrsam befinden. 5. Personen- und Fahrzeugkontrollen, einschließlich ihrer Durchsuchung, 5. Durchsuchen von Gebäuden sowie sonstigen Einrichtungen und Gegenständen, 7. Beschlagnahme, Unbrauchbarmachen oder Zerstören von Gegenständen, von denen eine Gefährdung für Personen, Einrichtungen, Material oder die Durchführung des Auftrages ausgeht, 8. Verhinderung und Abwehr von Angriffen, die sich richten gegen a) militärische und zivile Angehörige von ISAF und NATO; b) Einrichtungen und Material von ISAF und NATO; c) Personen, die nach Befehlslage unter dem besonderen Schutz von ISAF stehen (z.B. ANA, ANP). Angriffe können zum Beispiel dadurch verhindert werden, dass gegen Personen vorgegangen wird, die Angriffe planen, vorbereiten, unterstützen oder ein sonstiges feindseliges Verhalten zeigen. Ein feindseliges Verhalten besteht fort, wenn bei Personen, die Isaf angegriffen haben, nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese ihren Angriff in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang fortsetzen oder wieder aufnehmen. Militärische Gewalt zur Verhinderung von Angriffen darf nur auf Befehl des militärischen Führers vor Ort erfolgen.“

In der alten Fassung waren die Befugnisse im wesentlichen genauso aufgeführt. Dann wurden jedoch „zulässige Maßnahmen“ vom Faustschlag über den Kolbenhieb bis zum Schuss auf Sachen aufgeführt. Der Soldat konnte also vermuten, der Schusswaffengebrauch sei irgendwie weniger zulässig. Er war allerdings auch im bisherigen Dokument anschließend ebenfalls aufgeführt, ausdrücklich auch zur Durchsetzung des Auftrags. Darauf verwiesen die Einsatzplaner in Berlin, wenn sie versicherten, auch die alte Taschenkarte erlaube alles Notwendige. In der Truppe kam das von Fall zu Fall anders an. Mindestens war es zweideutig und defensiv, wenn es hieß, der Schusswaffengebrauch sei nur zulässig, wenn die Anwendung der milderen Mittel keinen Erfolg verspreche, und er dürfe nicht über das hinausgehen, was zur wirksamen Abwehr des Angriffs oder zur Durchsetzung des Auftrags erforderlich ist. Wichtig ist auch die – sozusagen – Beweislastumkehr: hieß es früher, der Schusswaffengebrauch gegen flüchtende Personen, die „erkennbar von ihrem Angriff abgelassen haben“ sei verboten, so lautet jetzt, wie gezeigt, die Passage, die feindselige Absicht bestehe fort, wenn „nicht ausgeschlossen werden kann“, dass die Angreifer ihren Angriff wieder aufnehmen.

Gegenüber der Durchsetzung des Auftrags nach hinten gerückt ist nun die „Selbstverteidigung und Nothilfe“ (IV.) Dazu heißt es nun: „1. Keine der vorstehenden Regelungen schränkt Ihr Recht auf Selbstverteidigung ein. 2. Angriffe gegen militärische und zivile Angehörige von ISAF und NATO und deren Einrichtungen und Material sowie Personen gemäß entsprechender Befehlslage dürfen Sie jederzeit abwehren (erweiterte Selbstverteidigung). 3. Im Rahmen der Nothilfe dürfen Sie Angriffe gegen jedermann abwehren, die lebensgefährdend sind oder auf schwere körperliche Beeinträchtigungen oder auf den Entzug der Freiheit abzielen. 4. Die Ausübung der erweiterten Selbstverteidigung und der Nothilfe kann von der militärischen Führung vor Ort eingeschränkt werden, wenn es die militärische Lage erfordert.“

Ganze Passagen der früheren Taschenkarte, die polizeiähnliches Vorgehen gegen Menschenmengen regelten und wohl aus dem Kosovo-Trauma von 2004 rühren, sind ganz entfallen. Ebenso die fast komischen Übersetzungen der Schussandrohung auf Dari und Paschtu („kawum!“) samt zweimaliger Wiederholungsaufforderung. Wichtig dabei der Wegfall des Satzes, der den Einsatz von Mörser, Marder oder Scharfschützen faktisch eingeschränkt hat: Ohne Androhung sei „der sofortige Einsatz von Schusswaffen nur dann gerechtfertigt, wenn er das einzige Mittel ist, um unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren“. Auch sind Selbstverständlichkeiten nicht mehr aufgeführt, wie die, dass Vergeltungsmaßnahmen und Anti-Personen-Minen verboten seien und verwundete Angreifern nach Ende des Angriffs sanitätsdienstliche Hilfe bekommen müssten.

Unsere Bewertung: Eine klare Verbesserung. Wir revidieren damit unsere frühere Auffassung, wonach die Taschenkarte eine gründliche Textüberarbeitung gut vertragen könnte, dies aber nicht zwingend nötig sei, weil auch bisher alles Notwendige erlaubt sei. Je mehr wir über auch verantwortliche Führer im Einsatz gehört haben, die offensichtlich wegen der Taschenkarte beispielsweise ein mögliches Vorgehen gegen die Leute, die mit Raketen auf das PRT Kundus geschossen haben, verboten haben sollen, desto mehr reifte die Überzeugung: Es war wirklich notwendig. Es hätte dann auch früher geschehen sollen. Wobei – alles hat seine zwei Seiten. Vielleicht wäre eine Überarbeitung vor einem Jahr nicht so klar geraten wie die jetzige, nach den Erfahrungen von Kundus.

P.S. Dieses Blog meldet sich für die Dauer des August zugunsten eines Doppel-O-Einsatzes ab: Odenwald und Ostsee.


1 Lesermeinung

  1. hhkfdieter sagt:

    Die dringend erforderliche...
    Die dringend erforderliche Ueberarbeitung der Taschenkarte kommt aufgrund unaufrichtiger Politik viel zu spaet. Aber besser spaet als ueberhaupt nicht. Diese Nachbesserung ist ein erneuter Beweis der bisher unzureichenden deutschen Sicherheitspolitik in Afghanistan. An dieser unzureichenden und unaufrichtigen Politik ist der Verteidigungsminister Jung zu messen, nicht an der Einfuehrung der Tapferkeitsmedaille.

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