Kirchliche Personalentscheidungen können nicht vor staatlichen Gerichten überprüft werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die zweite Kammer des Zweiten Senats nahm die Verfassungsbeschwerde eines Pfarrers der Evangelischen Kirche im Rheinland gegen seine Versetzung in den Wartestand und später in den Ruhestand nicht zur Entscheidung an.
Die im Artikel 140 des Grundgesetzes garantierte Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Kirchen werde beeinträchtigt, wenn die staatliche Justiz in kirchliche Belange eingreife, begründete das Gericht seine Entscheidung. Insbesondere die Ausgestaltung des kirchlichen Dienst- und Amtsrechts sei staatlicher Gerichtsbarkeit entzogen.
Die Eigenständigkeit der Kirchen werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind. Damit sei den Kirchen zwar ein öffentlicher Status zuerkannt, was aber nicht heiße, dass sie wie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zu behandeln sind. Kirchen seien vielmehr von anderen gesellschaftlichen Gebilden grundsätzlich zu unterscheiden, argumentieren die Richter der Kammer, Siegfried Broß, Udo Di Fabio und Herbert Landau, in ihrem einstimmig gefällten Beschluss. Selbst wenn sich staatliche Gerichte bei Entscheidungen über kirchliche Angelegenheiten darum bemühten, der kirchlichen Eigenständigkeit gerecht zu werden, verstießen sie damit immer noch gegen die religiöse Neutralität des Staates, stellte das Verfassungsgericht klar. Solche Entscheidungen staatlicher Gericht führten „erfahrungsgemäß zu einer allmählichen Steigerung der richterlichen Kontrolldichte“.
Aber auch ungeachtet der Nichtzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des Pfarrers sei das angewandte Pfarrdienstgesetz nicht verfassungswidrig. Auch habe die Kirche nicht willkürlich gehandelt; die Versetzung des Pfarrers zunächst in den Wartestand sei im Gegenteil die mildere Maßnahme gegenüber einer Beendigung des Dienstverhältnisses oder einer sofortigen Versetzung in den Ruhestand gewesen. Der Pfarrer hatte geklagt, weil seine Bezüge durch die Versetzung in den Wartestand um ein Viertel gekürzt worden waren. Zuvor war er wegen „Ungedeihlichkeit“ aus seiner Gemeindepfarrstelle abberufen worden und längere Zeit nicht auf eine neue Pfarrstelle berufen worden. Die Rheinische Kirche wollte lediglich sagen, der Pfarrer arbeite im nordrhein-westfälischen Teil der Kirche, die sich auf vier Bundesländer verteilt. Die Nachrichtenagentur ddp meldet, der Pfarrer sei aus dem Raum Münster (obwohl Münster im Gebiet der Evangelischen Kirche von Westfalen liegt).