Wer sich für Wirtschaft interessiert – und in Zeiten der globalen Bankenkrise dürfte das jeder Steuerzahler sein -, war elektrisiert: „Das Bundesverfassungsgericht prüft Verfassungsbeschwerde gegen Bankenrettungsgesetz!”, lautete die Schlagzeile auf den Webseiten der Wirtschaftspresse. Alarm, Aufregung, Aufmerksamkeit. Gegen das Bankenrettungsgesetz vom vergangenen Oktober, wohlgemerkt. Nicht gegen jenes, das das Bundeskabinett vergangenen Mittwoch beschlossen hat und das tatsächlich die (eher hypothetische) Möglichkeit vorsieht, Aktionäre zu enteignen.
Noch hat also gar kein Anleger sein Anteilseigentum verloren. Doch bei mehr als sechseinhalb Tausend Verfassungsbeschwerden, die jährlich in Karlsruhe eingehen, musste natürlich auch eine gegen das „Finanzmarktstabilisierungsgesetz” (FMStG) dabei sein (das wiederum Bestandteil eines sogenannten Artikelgesetzes mit dem hübschen Kürzel „FMStFG” ist). Obwohl das Outsourcen der Formulierungsarbeit durch das Bundesjustizministerium an eine renommierte Anwaltskanzlei eigentlich für Qualität bürgen müsste [;)] . Die Erfolgsquote von Verfassungsbeschwerden lag im vergangenen Jahr übrigens bei mickrigen 1,9 Prozent, wie Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier am Mittwoch abend auf seinem Jahrespresseempfang mitteilte. Kein Wunder, wenn man an all die Strafanzeigen, Dienstaufsichtsbeschwerden und Klageschriften denkt, mit deren Zusendung versponnene Querulanten ständig Juristen und Journalisten piesacken.
Dennoch: Was Professor Papier unter Nr. 19 seiner „Lügenliste” aufgeführt hatte, ließ aufhorchen. (Die wird übrigens ganz liebevoll so genannt. Sie ist zwar bescheiden überschrieben mit dem Hinweis, dies seien jene Verfahren, über die das Gericht in diesem Jahr „zu entscheiden beabsichtigt”. Aber das klappt dann doch nur in – gefühlt – der Hälfte der Fälle.) Der Datenschutz wird unter Verfassungsrechtlern groß geschrieben; nicht einmal der Name des betroffenen Geldinstituts wurde genannt. Deshalb hakte ich nach: „Was verbirgt sich hinter dem Verfahren gegen das FMStG mit dem Aktenzeichen 1 BvR 119/09?”
Wie es im Pressesaal des gläsernen Gerichtsgebäudes am Karlsruher Schlossgarten üblich ist (demnächst müssen die Richter und ihr „Dritter Senat”, die Hilfsrichter, allerdings für ein paar Jahre in eine Kaserne umziehen, um ihre Immobilie sanieren zu lassen), verwies der Präsident an den zuständigen Berichterstatter seines Senats, den früheren Richter am Bundesgerichtshof Wilhelm Schluckebier. Und der erläuterte wenigstens noch: Der Kläger wende sich gegen die Umgehung der Hauptversammlung beim Beschluss über die staatliche Finanzspritze. Und gegen den Ausschluss der Aktionäre der Bezugsrechte vom Bezugsrecht für diese neuen Anteile, die exklusiv an die staatlichen Rettungsfonds-Behörde SoFFin gehen.
Damit war klar: Es kann sich nur um die Commerzbank handeln. Denn die erhielt nicht nur „stille Einlagen” oder Garantien vom Staat wie andere Kreditinstitute auch, sondern richtig echtes Eigenkapital aus dem Staatssäckel. Und nach dem FMStG dürfen Vorstand und Aufsichtsrat eine solche Kapitalerhöhung ohne Zustimmung der Aktionärsversammlung beschließen.
Darf man gespannt sein auf den Richterspruch? Wohl kaum, wenn man die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz von Anteilseignern durch das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) kennt. Der ist nämlich begrenzt (wie nahezu jedes andere Grundrecht auch). „DAT/Altana”, „Feldmühle”, „Moto-Meter” fallen einem da schon aus dem Kopf als Leitentscheidungen ein. Sogar den vollständigen Ausschluss des Mitgliedschaftsrechts beim Zwangsausschluss von Minderheitseignern (Squeeze Out) haben die Verfassungshüter gebilligt (gegen angemessene Entschädigung natürlich), einen echten Rauswurf also. Unter ausdrücklichem Hinweis auf einen treffenden Artikel über „Räuberische Aktionäre” des Kollegen Boris Karkowski in dem Finanzmagazin „Finance” (dieses erscheint – das soll hier dann doch nicht verschwiegen werden – in dem kleinen F.A.Z.-Konzern).
Wenn also schon der komplette Entzug des Eigentums im “Squeeze Out” rechtmäßig sein kann (ohne dass der Staat dabei auch nur die Möglichkeiten zur „Enteignung” und „Vergesellschaftung/Sozialisierung” nutzte, die ihm die Verfassung überdies bietet) – wie soll da eine begrenzte Einschränkung von Mitwirkungsmöglichkeiten grundgesetzwidrig sein, die das FMStG vom Oktober vorsieht? Sicher, ab und an gibt es befremdliche Gerichtsurteile. Aber so weltfremd ist man auch in Karlsruhe nicht, dass man die gesamte Finanzwelt zusammenkrachen ließe – nur um filigrane Ausdeutungen einer Grundgesetzbestimmung zu exekutieren, die ohnehin von Schranken, Vorbehalten und Abwägungen wimmelt. (Juristen mit großen Latinum nennen eine solche Fundamentalhaltung übrigens: „Fiat justitia pereat mundus.”)
Beim Thema »Bankenrettung...
Beim Thema »Bankenrettung vorm Bundesverfassungsgericht« hätte ich spontan eher an einen jungen Menschen als Kläger gedacht, an einen der Steuerzahler von morgen, die die Suppe wieder auslöffeln müssen, die ihnen unsere FDJ-Kanzlerin da gerade einbrockt. Aber solange kein wirksames Staatsschuldenverbot im Grundgesetz steht, wird man wohl auch vorm Verfassungsgericht nicht gegen die ausufernde Staatsverschuldung klagen können.