Das letzte Wort

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Die Welt ist voller Paragraphen und Aktenzeichen. Hendrik Wieduwilt und Corinna Budras blicken auf Urteile und Ereignisse im Wirtschaftsrecht.

Die Pressefreiheit bleibt auf der Strecke

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Kamerateams dürfen zwar im Gerichtssaal filmen, bevor ein Prozess beginnt - doch Fotos und Fernsehaufnahmen können immer öfter nur noch "anonymisiert" veröffentlicht werden. Ein neuer Entscheid des Bundesverfassungsgerichts wirft ein Schlaglicht auf die Entwicklung des Presserechts. Dieses ist in Deutschland seit einer unseligen Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs spürbar strenger geworden. Auf der Strecke bleibt das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit.

Fernsehteams müssen im Gerichtssaal filmen dürfen, bevor die Verhandlung beginnt – auch wenn die Aufnahmen anschließend nur „anonymisiert” verbreitet werden dürfen. So hat das Bundesverfassungsgericht jetzt im Fall eines Berliner Gastwirts entschieden, in dessen Kneipe ein Jugendlicher beim „Wetttrinken” zu Tode kam. Auch wenn es sich dabei nur um eine einstweilige Anordnung aus Karlsruhe handelt, dürfte der Richterspruch doch die Abwägung auch in der späteren Hauptsache-Entscheidung vorwegnehmen. Der Fall zeigt: Medien und Journalisten bewegen sich im Presserecht auf einem heiklen Grat. Und dieser schmale Pfad versteckt sich noch dazu unter den dichten Nebelschwaden einer schlechthin unkalkulierbaren Rechtsprechung.

Egal ob es um „Komasaufen” geht, „resozialisierungsgefährdete” Terroristen der „RAF” oder um die U-Bahn-Schläger von München, die einen Rentner fast zu Tode trampelten: Fotos und Filme dürfen meist nur noch veröffentlicht werden, wenn die Gesichter in Zeitungen und Zeitschriften „verpixelt” werden. Besonders absurd ist diese Unkenntlichmachung bei jenem jugendlichen Intensivtäter aus der bayerischen Landeshauptstadt: Der konnte vor ein paar Monaten schließlich nur deshalb dingfest gemacht werden, weil Polizei und Staatsanwaltschaft glücklicherweise mit Bildern aus der unterirdischen Videoüberwachungskamera nach ihm fahnden konnten. Doch nun – so meldete die „Bild”-Zeitung in eigener Sache – habe ihr das Landgericht Hamburg sogar die unverfremdete Veröffentlichung eines Porträtfotos von ihm verboten.

Dies wundert wenig, denn insbesondere die Hamburger Justiz hält den Schutz der Persönlichkeitsrechte so hoch, dass Prominente und Kriminelle dort besonders gerne gegen Presse, Funk und Fernsehen klagen. Der „fliegende Gerichtsstand” erlaubt Klägern die nahezu freie Wahl des gewünschten Gerichtsorts. Eine Regelung in der Zivilprozessordnung, die kaum mit dem Recht auf den „gesetzlichen Richter” (Art. 101 Abs. 1 Grundgesetz) vereinbar scheint (denn dieses müsste ja auch dem Beklagten zugute kommen). Die Pressefreiheit bleibt dabei auf der Strecke; ebenso das Recht der Bürger, sich aus „allgemein zugänglichen Quellen frei zu informieren” (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz) – und damit zugleich eine Grundlage unserer Demokratie. Dies ist ein Dilemma, das überdies nicht nur die Veröffentlichung von Fotos betrifft, sondern ebenso von Namen und von Tatsachen oder Vorwürfen.

Noch viel schlimmer geworden ist all dies durch das unselige „Caroline-Urteil” des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Statt sich auf die Verurteilung von Unrechtsregimen zu beschränken, hebelten die Strassburger Richter im Fall der hannoversch-monegassischen Prinzessin eine in Jahrzehnten gewachsene Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof aus. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) soll damals vergeblich darauf gedrungen haben, beim EGMR Rechtsmittel zu einem höheren Spruchkörper einzulegen; der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) und sein Außenminister Joseph („Joschka”) Fischer (Grüne) sollen dies jedoch verhindert haben – sie werden gewusst haben, warum. Vielleicht, weil Schröder sogar gegen Mutmaßungen einer Friseurin gegenüber einer Nachrichtenagentur, er könne womöglich seine Haare getönt haben, vor den Kadi zog. Und Fischer, weil einst zeitgeschichtliche Dokumentarfotos seiner militanten Vergangenheit als „Straßenkämpfer” gegen Polizeibeamte in Illustrierten erschienen waren.

Medien sollten allerdings auch nicht in vorauseilendem Gehorsam noch mehr Selbstzensur üben, als es das geschrumpfte Rechtskorsett gebietet. So zeigten einige Zeitungen jenen Siemens-Manager, der als erster in der großen Schmiergeldaffäre des Elektrokonzerns vor dem Landgericht München I stand, nur mit kleinen computergenerierten Kästchen vor dem Gesicht. Dabei war der Mann an sämtlichen Prozesstagen nicht – wie manch andere Wirtschaftskriminelle – in letzter Sekunde in den Gerichtssaal gestürzt (und hatte sich auch nicht hinter einer Aktentasche versteckt). Sondern er posierte bereits 20 Minuten lang vor dem offiziellen Sitzungsbeginn, zu dem die Fotografen nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (mit gutem Grund!) ohnehin den Saal verlassen müssen, vor der Kamera-Phalanx. Im Stehen und mit anwaltlichem Beistand.


1 Lesermeinung

  1. dwdonline sagt:

    Pressefreiheit ist eines der...
    Pressefreiheit ist eines der höchsten Güter, welche wir in einer freien Gesellschaft besitzen. Doch irgendwo gibt es auch Grenzen. Leider blickt Herr Jahn nur auf die aus seiner Sicht negativen Beispiele zurück, worunter die Pressse vermeintlich zu leiden hatte. Ich möchte nur einmal an den Fall vom Amoklauf in Winnenden sprechen. Da wurde rücksichtlos alles veröffentlicht, was man zum Fall finden konnte. MySpace Profile und Co. sind eine feine Sache! Einen wirksammen Schutz gegen den Mißbrauch gibt es dennoch nicht. Da werden Opfer plötzlich zu “relativen Personen der Zeitgeschichte stilisiert” um Auflage zu machen. Leider fehlt es vielen Medien aber an Selbstkritik, was nicht zangsläufig Selbstzensur bedeuten muss.

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