Das letzte Wort

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Die Welt ist voller Paragraphen und Aktenzeichen. Hendrik Wieduwilt und Corinna Budras blicken auf Urteile und Ereignisse im Wirtschaftsrecht.

Neue Hürden beim Betriebsübergang

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Richter leben manchmal in ihrer eigenen Juristenwelt. Gelegentlich hat die mit dem wirklichen Geschehen in Wirtschaft und Gesellschaft wenig zu tun. Dies zeigt jetzt wieder ein Spruch des Bundesarbeitsgerichts zur Handysparte von Siemens, die vor vier Jahren nach Asien verkauft worden war - und alsbald Bankrott ging.

Richter leben manchmal in ihrer eigenen Juristenwelt. Gelegentlich hat die mit dem wirklichen Geschehen in Wirtschaft und Gesellschaft wenig zu tun. Dies zeigt jetzt wieder ein Spruch des Bundesarbeitsgerichts zur Handysparte von Siemens, die vor vier Jahren nach Asien verkauft worden war – und alsbald Bankrott ging.

Das Problem: Die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch zum „Betriebsübergang” sind aufgrund von EU-Richtlinien mehrfach verschärft worden. Dazu gehört nicht nur, dass ein neuer Unternehmenseigner die alten Beschäftigen behalten muss. Sie können zudem gegen den Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betreiber Widerspruch einlegen; schließlich haben sie einst bei einer anderen Firma angeheuert. Und damit sie dieses Recht auch vernünftig ausüben können, müssen sie über den Erwerber des Unternehmens informiert werden (§ 613 a BGB).

So weit, so gut – jedenfalls nach Überwindung des „Manchester-Kapitalismus”. Doch wie so oft, neigen Politiker in Brüssel und Arbeitsrichter in Deutschland dazu, die heutzutage festgeschriebenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf die Spitze zu treiben. So auch hier beim Verkauf der Handyproduktion von Siemens an den taiwanesischen Hersteller BenQ. Weil der Münchner Elektrokonzern seine Beschäftigten nicht ausreichend über den Käufer aufgeklärt habe, besitzen sie nach dem aktuellen Verdikt der obersten Arbeitsrichter ein Widerspruchsrecht. Und das prinzipiell unbefristet, denn eine mangelnde Belehrung setzt den Lauf der einmonatigen Widerspruchsfrist gar nicht erst in Gang.

Aus der Presseerklärung des Gerichts erschließt sich dies übrigens nur schwer; sie betrifft im Kern den einzig untypischen Fall unter den sechs jetzt in Erfurt entschiedenen Klagen: Dieser Mitarbeiter hatte nämlich auch aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts sein Recht zum Widerspruch „verwirkt”, weil er längst einen Aufhebungsvertrag geschlossen (und dafür Geld kassiert) hatte (Az.: 8 AZR 357/08). Von den rund 3000 betroffenen Arbeitern und Angestellten zogen freilich sowieso nur die wenigsten vor den Kadi.

Die Kläger hatten behauptet, man habe ihnen die mangelnde Kapitalausstattung von BenQ „verschwiegen” und sie dadurch „arglistig getäuscht”. Schon das Landesarbeitsgericht fand es in der vorherigen Instanz nahezu „evident”, dass dieses Vorgehen fehlerhaft gewesen sei. Auch soll der Münchner Konzern in seinem Pflichtschreiben verheimlicht haben, dass er den Verkauf mit einem dreistelligen Millionenbetrag als „Mitgift” versüßt habe.

Wie bitte? Jeder, der damals Zeitung gelesen hat, wusste genau, dass Siemens händeringend einen Investor suchte, der der Handyproduktion auf deutschem Boden wenigstens noch eine Chance gab – der Münchner Konzern war fest entschlossen, dieses Betätigungsfeld einzustampfen. Für dieses bisschen Hoffnung (und Gesichtswahrung) verschenkte Siemens nicht nur die gesamte Sparte, sondern legte sogar noch einen immensen Betrag drauf. Man muss schon sehr der Welt der Paragraphen und dem Kampf für die vermeintlich Unterlegenen und Entrechteten verhaftet sein, um zu meinen, all das hätte den Beschäftigten auch noch ausdrücklich aufgeschrieben werden müssen.

Wenn die Gerichte so weiter machen, muss künftig vor jedem Betriebsübergang ein unabhängiger Gutachter eingeschaltet werden; und dessen Expertise müsste dann nach monatelangen (und hochbezahlten) Bemühungen den bisherigen Mitarbeitern vor dem Abschied übersandt werden. Vielleicht sollten sich die Juristen da lieber einmal in Erinnerung rufen, wie begrenzt ihre Möglichkeiten im Kampf für die Unterdrückten sind. Das Recht zum Widerspruch bei einem Betriebsübergang mögen sie zwar noch so sehr ausweiten. Doch die banale Folge für den, der es ausübt, lautet: „betriebsbedingte Kündigung”. Denn der bisherige Arbeitgeber hat – an dieser ökonomischen Erkenntnis kommen schließlich auch die Arbeitsgerichte nicht vorbei – für Beschäftigte in einem nunmehr veräußerten Geschäftsfeld keinen Bedarf mehr.


2 Lesermeinungen

  1. <p>Nennung der Wahrheit als...
    Nennung der Wahrheit als ‘Neue Hürde’ zu bezeichnen ist schon etwas ‘less amusing’, außer für den Verfasser und Mrs. Thatcher vielleicht. Gehört die Corporate Governance dann auch zu den neuen Hürden? Da der Verfasser sehr großzügig über die Details hinwegsieht (scheinbar kennt er nicht das Übergangsschreiben), möchte ich nicht noch Perlen nachwerfen.
    Ansonsten aber Glückwunsch, bester AZ/TZ-Stil und wohl vom Arbeitgeberverband gesponsort.
    Ach übrigends: Siemens sucht vergeblich Ingenieure. 1500 Stellen können nicht besetzt werden. Ein Ingenieur, der Handys baut, kann auch noch vieles Andere. Von Wirtschaftsredakteuren kann man das so nicht behaupten: Bitte lest nicht nur zwischen den Zeilen, sondern auch DIE ZEILEN.

  2. <p>Neue Hürden? </p>
    <p>Mit...

    Neue Hürden?
    Mit Verlaub das ist nichts Neues.
    Wird der AN über einen Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß nach § 613 a Abs. 5 BGB unterrichtet, läuft die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 5 BGB nicht. Die Verletzung der Unterrichtungspflicht nach eben dem Paragraphen begründet auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kein Kündigungsverbot.
    BAG 24.5.2005 – 8 AZR 398/04
    Quelle: Arbeitsrecht für BR
    Ich weiß ganz gerne, was meine BR so wissen.

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