Das letzte Wort

Das letzte Wort

Die Welt ist voller Paragraphen und Aktenzeichen. Hendrik Wieduwilt und Corinna Budras blicken auf Urteile und Ereignisse im Wirtschaftsrecht.

Ein Urteil ohne Wert

Im Aktienrecht gibt es manchmal merkwürdige Allianzen. In der Dauerfehde des Ex-Medienmoguls Leo Kirch gegen die Deutsche Bank haben er und die übliche Schar von Berufsklägern jetzt einen Etappensieg vor dem Landgericht Frankfurt gewonnen - vor einer Kammer für Handelssachen, die schon öfters mit ungewöhnlichen Entscheidungen aufgefallen ist. Doch das Urteil wird wohl kaum Bestand haben: Die übergeordnete Instanz hat die Rechtsfrage längst gegenteilig entschieden.

Im Aktienrecht gibt es manchmal merkwürdige Allianzen. In der Dauerfehde des Ex-Medienmoguls Leo Kirch gegen die Deutsche Bank haben er und die übliche Schar von Berufsklägern jetzt einen Etappensieg vor dem Landgericht Frankfurt gewonnen – vor einer Kammer für Handelssachen, die schon öfters mit ungewöhnlichen Entscheidungen aufgefallen ist. Doch das Urteil wird wohl kaum Bestand haben: Die übergeordnete Instanz hat die Rechtsfrage längst gegenteilig entschieden.

Leo und Ruth Kirch finden sich unter den Klägern, ebenso der auf Ibiza lebende Rechtsanwalt Michael T. Bohndorf. Der Berliner Umzugsunternehmer Klaus Zapf mit seinem langen Rauschebart – mutmaßlicher Millionär und subtiler Klassenkämpfer – ist auch dabei. Der in der Szene berüchtigte Frank Scheunert darf zwar auch nicht fehlen. Lustigerweise taucht er aber gleich doppelt auf: Mit seinem Prozessvehikel Exchange Investors N.V. (Amsterdam) als Geschäftsführer fungiert er im „Vorspann” der Urteilsausfertigung als „ehemaliger Kläger”. Und als „Streithelfer der Beklagten” (im Fachjargon auch Nebenintervenient genannt) streitet er persönlich und mit Wohnsitz in der Schweiz plötzlich auf Seiten der Bank.

Die „5. KfH” hat denn auch ordentlich zugeschlagen: Sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlung im vergangenen Jahr waren demnach nichtig (Az.: 3-5 O 115/08). Noch einmal: Sogar nichtig – nicht bloß: anfechtbar. Nach Ansicht der Kammer konnte nämlich die Forderung nach einer schriftlichen Vollmacht womöglich Aktionäre von der Wahrnehmung ihrer Rechte abhalten. Ein Rechtstreit, der in verschiedenen Varianten die Gerichte bundesweit beschäftigt, seit der Kamerahersteller Leica einmal in der Einladung zu seinem Aktionärstreffen eine Gesetzesänderung übersehen hatte. Mit dem „NaStrAG” hatte nämlich zuvor der Bundestag Anteilseigner zur „virtuellen” Teilnahme an Hauptversammlungen ermuntern wollen – sei es durchs Internet oder einen Vertreter. Eine schriftliche Vollmacht kann seither nicht mehr ausnahmslos verlangt werden; allerdings spielt dabei auch noch eine Rolle, ob und was die Satzung der jeweiligen Aktiengesellschaft diesbezüglich regelt.

Den Klägern nützt der Richterspruch dennoch nichts. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nämlich dieselbe Einladung längst gebilligt und den wichtigsten Tagesordnungspunkt – die Kapitalerhöhung – abgesegnet. Dies war zwar nur ein Eilverfahren, das so genannte Freigabeverfahren nämlich. Daher nun auch die neue Runde im „Hauptsacheverfahren”, die wieder am Landgericht anfängt. Doch die Finanzspritze ist damit ins Handelsregister eingetragen und hat Bestandskraft. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn ein anderer Senat des OLG plötzlich anders entschiede als die eigenen Kollegen in Frankfurt und auch etwa jene an den OLG’s in München, Düsseldorf und Bremen. Ganz abgesehen davon, dass das Aktiengesetz ausdrücklich die Bestätigung fehlerhafter Beschlüsse durch die Hauptversammlung erlaubt. Und dass allenfalls der Aufsichtsrat sodann seine eigenen Entscheidungen nochmals bekräftigen müsste. Immerhin ist es den publizistischen Einflüsterern auf Kirch-Seite nicht gelungen, irgend einem Medium den Richterspruch als wichtiger zu verkaufen, als er ist.

Das ganze Verfahren zeigt aber: Die jüngsten Änderungen im Aktienrecht durch das „ARUG“, das „räuberischen Aktionären” den Kampf angesagt hat, reichen doch noch nicht aus. Eine grundlegende Reform des Beschlussmängelrechts, wie sie der Deutsche Juristentag (67. DJT, Beschlüsse, Abteilung Wirtschaftsrecht, S. 19 ff.) diskutiert hat und wie sie ein eigener Arbeitskreis propagiert, ist fällig. Zumal man nicht vergessen darf, dass eine „KfH” – auch wenn die Beisitzer, die im Hauptberuf Kaufleute sind, dies nicht gerne hören – in Rechtsfragen ein bloßer Einzelrichter ist. Wenn der in seinen Entscheidungen häufig an eigenwilligen Ansichten festhält, schlägt das bundesweit Wellen, verunsichert Berater und Unternehmen. Auch wenn die Urteile ausführlich begründet und zutiefst honorig gemeint sind. Und sich sogar mit Gegenstimmen aus der Wissenschaft befassen, die eine Zeitung auf ihrer Rechtsseite abgedruckt hat (Dirk A. Verse, F.A.Z. vom 3.9.08, S. 23).