Das letzte Wort

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Die Welt ist voller Paragraphen und Aktenzeichen. Hendrik Wieduwilt und Corinna Budras blicken auf Urteile und Ereignisse im Wirtschaftsrecht.

Überraschender Prozessauftakt in HRE-Klage

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Der Rechtsstreit von ehemaligen Aktionären des Immobilienfinanzierers Hypo Real Estate wird die Justiz noch lange beschäftigen – wahrscheinlich genau so lange wie die immerwährende Telekom-Massenklage. Doch einen unerwarteten Aspekt hat der Auftakt der Anfechtungsklage jetzt ergeben: Das Landgericht München neigt dazu, den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Und wirklich: Ein Verstoß gegen Europarecht scheint nicht ausgeschlossen.

Der Rechtsstreit von ehemaligen Aktionären des Immobilienfinanzierers Hypo Real Estate (HRE) wird die Justiz noch lange beschäftigen – wahrscheinlich genau so lange wie die immerwährende Telekom-Massenklage. Doch einen unerwarteten Aspekt hat jetzt der Auftakt der Anfechtungsklage ergeben: Das Landgericht München I neigt dazu, den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Und wirklich: Ein Verstoß gegen Europarecht scheint nicht ausgeschlossen.

Dabei kann bei dieser Anfechtungsklage an sich wenig heraus kommen – der Zwangsausschluss der Privataktionäre ist bereits ins Handelsregister eingetragen. Damit ist er, jedenfalls nach deutschem Recht, unverrückbar. Allenfalls könnte die Fünfte Kammer für Handelssachen in München den Klägern Schadensersatz zusprechen, falls sie in einem der diversen Verfahren den Squeeze-Out für rechtwidrig hält. Doch der dürfte kaum höher liegen als die Entschädigung, die die Bundesregierung den rausgeworfenen Anlegern ohnehin gezahlt hat. Bei einer Bank, die noch immer Millionen über Millionen an Staatsgeldern verschlingt und für die kein rechtes Geschäftsmodell erkennbar ist, liegt es auch nicht nahe, dass in den parallel laufenden „Spruchverfahren” vom Gericht dereinst eine höhere Abfindung festgesetzt werden wird.

Interessanter ist an dem Klagewust schon eher das deutsche Verfassungsrecht. Manch einer hält den Rauswurf etwa des amerikanischen Finanzinvestors Christopher Flowers für eine verkappte Enteignung, die sich die große Koalition an sich sogar ausdrücklich mit den Finanzmarktgesetzen erlaubt hatte – vor der sie dann aber doch zurück schreckte. Statt dessen wählte die schwarz-rote Bundesregierung einen Schleichweg: Durch Änderungen im Aktienrecht wurde der Zwangsausschluss erleichtert (die Hürde wurde nämlich von 95 auf 90 Prozent gesenkt) und eine Kapitalspritze durch den Bund erleichtert (gegen die daraufhin vollzogene Kapitalerhöhung als ersten Schritt zum Rauswurf richtet sich formal die jetzige Klage). Beides zusammen ermöglichte den Squeeze-Out.

Doch darf sich der Staat als Großaktionär selbst begünstigen? Oder ist ihm diese Hintertür der verschleierten Zwangsvergesellschaftung verwehrt? Wenn sich die Regierung aber in Wirklichkeit am Maßstab des Grundgesetzes für Enteignungen hätte orientieren müssen: War eine solche dann überhaupt verhältnismäßig, wenn sie – wie das Beispiel Commerzbank zeigt – offenbar gar nicht wirklich notwendig war? Rechtssicherheit ließ sich schon durch strengere Regeln gegen Berufskläger erreichen, wie sie – speziell für Krisenbanken – ja auch zugleich ein weiteres Mal verschärft wurden. Und die mit dem Bund als Großeigentümer im Rücken gewachsene Bonität am Kapitalmarkt kann durch ein paar Minderheitseigner kaum angekratzt werden.

Doch diese Fragen kann sowieso erst das Bundesverfassungsgericht verbindlich entscheiden. Dort liegen bereits die ersten Beschwerden. Selbst wenn jetzt also das Landgericht einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum wittern und den Fall den Karlsruher Richtern vorlegen würde, käme die endgültige Klärung dadurch nicht schneller voran.

Doch nun hat Helmut Krenek, der für die HRE und viele andere Aktiengesellschaften in Bayern maßgebliche Aktienrichter, das Europarecht ins Spiel gebracht. Krenek ist bekannt für seine durchaus eigenständigen Rechtsanschauungen. Doch tatsächlich ist fraglich, ob der Bundestag in seinen Bankenrettungsgesetzen die Einladungsfrist zur Hauptversammlung auf einen einzigen Tag verkürzen durfte. Die Aktionärsrechte-Richtlinien der Europäischen Union könnten dagegen stehen.

Neugierige werden sich freilich verdammt lange gedulden müssen. Erst im April kommenden Jahres will Krenek seine Entscheidung verkünden. Falls er dann tatsächlich bekannt gibt, dass er die Europarichter einschaltet, werden die Akten danach ein Weilchen in Luxemburg schmoren: Erst müsste einer der dortigen Generalanwälte ein Gutachten erstellen, dann das Gericht zu einem Entschluss kommen.

Und mit welcher Maßgabe auch immer der EuGH den Fall anschließend nach Deutschland zurück reicht: Nach dem Landgericht kommen noch das Oberlandesgericht und sodann der Bundesgerichtshof zum Zuge. Derweil kann sich das Bundesverfassungsgericht schon einmal seine Gedanken darüber machen, ob der Squeeze-Out mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar ist. Vielleicht warten die Karlsruher Verfassungshüter aber auch lieber erst einmal ab, was in Luxemburg heraus kommt – und was die deutschen Zivilgerichte in drei Instanzen daraus machen.


3 Lesermeinungen

  1. Balser sagt:

    <p>Was will der Presse-Autor...
    Was will der Presse-Autor dem deutschen Au-Tor-Leser eigentlich mit seinen
    weitschweifigen Wenn-und-aber-dann-aber-womöglich-gar-nichts-irgendwo-möglich-Ausführungen taktiererisch beibringen ?
    Dass das ganze feudale Rechtssystem mit den umfassend-weitschweifigen
    Gerichts-Inanspruchnahme-Möglichkeiten um alle möglichen Ecken und
    Hintertüren herum doch nichts anderes ist als ein rechtwinkeliges Irrgarten-Labyrinth ohne Ende, in dem die ganze Zeit in Endlosigkeit verrinnt
    unter dem Mogelverpackungs-Titel “soziale Gerechtigkeit”, der den
    Au-Tor-Titel “Arbeit macht frei” abgelöst hat. ?!

  2. UlliZ sagt:

    Zudem wäre ich mir an Stelle...
    Zudem wäre ich mir an Stelle des Autors nicht sicher, was im Spruchverfahren herauskommt. Wenn die HRE ihre faulen Assets verwertet und ihre Milliarden abgeschrieben hat, geht das Geschäft weiter, und man macht wieder Gewinne. Nicht so hoch wie die vorher erwirtschafteten ‘faulen’ Turbogewinne, aber immerhin. Und das ist zu diskontieren und in das Spruchverfahren einzuführen. Selbst wenn der Gewinn langfristig bei nur einem Fünftel der Funke-Ära-Gewinne landen sollte, müßte deutlich mehr gezahlt werden als die vom Bund ausgereichten 1,30 Euro. Ob die Bank aktuell Milliardenverluste schreibt ist dabei vollkommen unerheblich, darauf kommt es vor Gericht nicht an.
    Und den Spruch ‘wenn der Bund nicht gestützt hätte, wäre die AG pleite und die Aktie wertlos’ ist ebenso bedeutungslos. Wenn, hätte, könnte, sollte, das zieht alles nicht, denn der Bund IST mit Milliardengarantien und Kapital eingestiegen, und kann die Bank gar nicht pleite gehen lassen, ohne für sich selbst den größten Schaden anzurichten. Das ist die Faktenlage. Die Bank ist keineswegs pleite. Und die Aktie also auch nicht wertlos.

  3. Mat sagt:

    Schade zu sehen, dass sich die...
    Schade zu sehen, dass sich die Medien auch hier wieder voellig uninformiert eine Meinung zu bilden erlauben. Jedem ist klar, dass es heute zum einen ueberhaupt nicht um den Squeeze Out Beschluss ging, sondern um die Kapitalerhoehung, sodass schon deswegen die angefuehrte Schadenersatzdiskussion voellig am Thema vorbei geht – und umso trauriger, als dass gerade der Squeeze Out mit einem Sondergesetz beschlossen wurde, bei dessen Unwirksamkeit sehr wohl eine dingliche Rueckabwicklung droht. Der Autor des Themas hat sich also gleich zweifach vergriffen und damit erneut gezeigt, dass die Berichterstattung zum Thema noch schlimmer ist als das Thema selbst. Schade.

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