Das letzte Wort

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Die Welt ist voller Paragraphen und Aktenzeichen. Hendrik Wieduwilt und Corinna Budras blicken auf Urteile und Ereignisse im Wirtschaftsrecht.

Wildwuchs in der Altersdiskriminierung

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Der Europäische Gerichtshof ist schon seit langem für seine eigenwillige Rechtsprechung im Bereich der Altersdiskriminierung bekannt. Nun hat er noch einmal nachgelegt: Deutsche Richter dürfen künftig Gesetze ignorieren, wenn sie ihrer Ansicht nach gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoßen.

Der Europäische Gerichtshof ist schon seit langem für seine eigenwillige Rechtsprechung im Bereich der Altersdiskriminierung bekannt. Nun hat er noch einmal nachgelegt: Deutsche Richter dürfen künftig Gesetze ignorieren, wenn sie ihrer Ansicht nach gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoßen. Was selbst so mancher gesetzestreue Bürger auch gerne täte, ist nun immerhin den Juristen auf der Richterbank erlaubt. Eine Rechtsprechung, die erhebliche Sprengkraft in sich birgt.

Dabei war der Anlass eigentlich recht banal. Die Luxemburger Richter mussten sich auf Bitten des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf über Paragraph 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches beugen. Danach werden bei der Berechnung von Kündigungsfristen keine Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die vor dem 25. Lebensjahrs eines Mitarbeiters liegen. Die Vorschrift ist schon mehr als 80 Jahre alt und wurde selbst seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes stets damit gerechtfertigt, dass die Benachteiligung jüngeren Arbeitnehmern wegen der schlechteren Arbeitsmarktchancen Älterer nach einer Kündigung zuzumuten ist. Dass diese Regelung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt, dürfte keinen Arbeitsrechtler ernsthaft überrascht haben.

Gravierender ist jedoch der zweite Punkt, den die Europa-Richter in ihrer Entscheidung klarstellten: Besteht ein Zweifel, ob eine Regelung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt, können die nationalen Richter künftig wählen, welchen Weg sie beschreiten: Sie können wie bisher die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen oder sie entscheiden selbst, ob sie das Gesetz im konkreten Fall anwenden – oder lieber getrost ignorieren. Die europäischen Richter weiten damit ihre – höchst umstrittene – Auffassung noch einmal aus, dass es sich beim Verbot der Altersdiskriminierung um einen “allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts” handelt.

Die besondere Brisanz: Nach deutschem Recht darf eigentlich nur das Bundesverfassungsgericht Gesetze verwerfen. Das weiß der EuGH natürlich auch, es ist ihm nur herzlich egal: “Die dem nationalen Gericht (…) eingeräumte Möglichkeit, den Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung um Auslegung zu ersuchen, bevor es die unionsrechtswidrige nationale Bestimmung unangewendet lässt, kann sich jedoch nicht deshalb in eine Verpflichtung verkehren, weil das nationale Recht es diesem Gericht nicht erlaubt, eine nationale Bestimmung (…) unangewendet zu lassen, wenn sie nicht zuvor vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist”, führen die Europa-Richter etwas hölzern in ihrer Entscheidung aus.  

Auf das scharf kritisierte Urteil “Mangold” folgt nun also die Entscheidung “Kücükdeveci”, wie die Klägerin in dem aktuellen Fall hieß (C-555/07). Und man darf gespannt sein, wie die deutschen Reaktionen ausfallen werden. Der Unmut, der auf “Mangold” folgte, war ja immerhin so groß, dass der Fall derzeit das  Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Die höchsten deutschen Verfassungsrichter sollen entscheiden, ob der EuGH seine Kompetenzen überschritten hat.

 


3 Lesermeinungen

  1. Herr Dr. Gas hat natürlich...
    Herr Dr. Gas hat natürlich Recht, nach der Rechtsprechung von EuGH und BVerfG ist der Anwendungsvorrang kein Verstoß gegen Art. 100 GG. Das heißt zugleich aber nicht, dass damit nicht mit der systematisch engen Gesetzesbindung der deutschen Gerichte gebrochen würde. Wenn der BGH (wie bei der Nacherfüllung) mittlerweile der Ansicht ist, dass die Auslegung eben dann nicht mehr am möglichen Wortlaut des Gesetzes endet, wenn dieser europarechtswidrig wäre, dann verschiebt das durchaus die Balance zwischen Gesetzgeber und einfachem Richter zugunsten der letzteren. Dass das nur bezüglich der Europarechtswidrigkeit gilt wird in dem Maße zunehmend irrelevant, in dem sämtliche Verfassungsgrundsätze auch Europarechtlich geschützt werden, sei es durch die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedsstaaten, durch die Grundrechtecharta (jetzt vollwertiger Teil des Primärrechts) oder einen zukünftigen EMRK-Beitritt der EU. Im Ergebnis erhält damit jedes einfache Gericht die Kompetenz, ohne Vorlage an EuGH oder BVerfG Gesetze für den konkreten Einzelfall zu verwerfen. Das Monopol bleibt nur für die abstrakt-generelle Verwerfung bestehen.
    Das ist wohl nicht verfassungswidrig – bedenklich ist es gleichwohl schon.

  2. Ich verstehe nicht, dass...
    Ich verstehe nicht, dass verschiedene FAZ-Autoren die besprochene EuGH-Entscheidung so darstellen, als handele es sich um einen radikalen Bruch mit Art. 100 I GG (dem oben erwähnten “Verwerfungsmonopol” des Bunesverfassungsgerichts) in nochmals gesteigerter Qualität. Art. 100 I GG sagt bloß, dass nationale Instanzgerichte VERFASSUNGSwidrige Gesetze nicht verwerfen können. Diese kontrolliert und verwirft ggf. das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Das BVerfG kann aber aus zwei Gründen kein Verwerfungsmonopol für UNIONSrechtswidrige Gesetze haben: Zum einen ist es für die Überprüfung eines Gesetzes am Unionsrecht überhaupt nicht zuständig, zum zweiten werden unionsrechtswidrige Gesetze überhaupt nicht für nichtig erklärt, sondern lediglich nicht angewandt (so dass sie für Fälle außerhalb des EU-Anwendungsbereichs gültig bleiben). Sie meinen, ich setzte lediglich eine besonders europhile Meinung gegen die euroskeptische der FAZ-Autoren? Nein, dies alles sagt nicht lediglich der EuGH, sondern dies sagt das BVerfG selbst: Im 31. Band, Seite 174 f., in einem Beschluss aus dem Jahre 1971. Natürlich dürfen FAZ-Autoren eine vom Kommentator abweichende Meinung haben. Aber sie stellen die bloße Bestätigung einer von BVerfG, EuGH und den meisten Fachautoren als unproblematisch angesehenen Vorrangregel als Bruch mit Art. 100 I GG dar, und dies sollten sie nicht.

  3. Ich glaube nicht, dass der...
    Ich glaube nicht, dass der EuGH den nationalen Gerichten erlaubt hat, unter Nichtanwendung der verworfenen Norm zu entscheiden. Er hatte lediglich über das Verhältnis der nationalen Gerichte zum EuGH zu entscheiden. Die Frage, ob ein deutsches Arbeitsgericht § 622 BGB ohne Abs. 2 S. 2 anwenden darf, ist nach deutschem Kompetenzrecht zu entscheiden – und insoweit muss das Bundesverfassungsgericht angerufen werden (siehe meinen Beitrag auf der o.a. Blog-Seite).

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