Das letzte Wort

Das letzte Wort

Die Welt ist voller Paragraphen und Aktenzeichen. Hendrik Wieduwilt und Corinna Budras blicken auf Urteile und Ereignisse im Wirtschaftsrecht.

Urteil gefällt – und viele Fragen offen

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Ein Urteil sollte Klärung bringen, besonders wenn es von der höchsten Richterbank in diesem Lande gesprochen wird. So manches Mal stiftet es allerdings auch mehr Verwirrung. Das gilt umso mehr, wenn die Verbreitung der Entscheidung allein den Parteien überlassen wird, und sich das Gericht in vornehmer Zurückhaltung übt - wie in dem Fall einer Diskriminierungsklage gegen die Gema.

Ein Urteil sollte Klärung bringen, besonders wenn es von der höchsten Richterbank gesprochen wird. So manches Mal stiftet es allerdings auch mehr Verwirrung. Das gilt umso mehr, wenn die Verbreitung der Entscheidung allein den Prozessparteien überlassen wird und sich das Gericht in vornehmer Zurückhaltung übt.

Die ganze Misere einer geheimnisvollen Rechtsprechung zeigt sich derzeit im Verfahren 8 AZR 1012/08, in dem der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts vergangenen Donnerstag ein Urteil gesprochen hat. Dabei nahmen die Bundesrichter Stellung zu einer Diskriminierungsklage, die eine Mitarbeiterin der Musikverwertungsgesellschaft Gema gegen ihren Arbeitgeber erhoben hatte. Sie warf ihm vor, sie bei einer Beförderungsrunde im Jahr 2006 zugunsten eines männlichen Kollegen übergangen zu haben. Das Landesarbeitsgericht Berlin hatte ihr in einem Aufsehen erregenden und sehr umstrittenen Urteil im November 2008 Schadensersatz und eine Entschädigung zugesprochen. Der Knackpunkt: Den Berliner Richtern reichte zum Beleg der Benachteiligung die ernüchternde Statistik, dass in den Führungsgremien der Gesellschaft keine einzige Frau saß, obwohl die Belegschaft zu zwei Dritteln aus weiblichen Angestellten bestand.

Würde das zur gefestigten Rechtsprechung, könnten Diskriminierungsopfer künftig sehr viel einfacher Schadensersatz vor Gericht erstreiten. Arbeitgeberanwälte haben das Berliner Urteil deshalb auch schon heftig kritisiert. Nun haben die Erfurter Richter am vergangenen Donnerstag ihr Urteil gesprochen, doch wirkliche Klarheit haben sie nicht gegeben – noch nicht. Von einer Pressemitteilung sah man in Erfurt ab, deshalb nutzen die beiden zerstrittenen Seiten die Zeit der Ungewissheit für ihre eigene Interpretation. „Bundesarbeitsgericht gibt Gema Recht”, verkündete die Musikverwertungsgesellschaft stolz auf Ihrer Internetseite. Prompt konterte der Klägeranwalt Hans-Georg Kluge, die Entscheidung sei ein „wichtiger Zwischenerfolg” für seine Mandantin.  

Immerhin sind sich die Anwälte beider Seiten einig, dass das Bundesarbeitsgericht Statistiken als „an sich” geeignet ansieht, als Indiz für eine Diskriminierung angeführt zu werden, wie die von der Gema angeheuerte Wirtschaftskanzlei Gleiss Lutz erläuterte. Aber eben nur als Indiz, das erst in einer Gesamtschau mit anderen Hinweisen eine Benachteiligung vermuten lässt. Ist diese Vermutung gegeben, muss der Arbeitgeber beweisen, dass er den Kläger doch nicht diskriminiert hat.

Das scheinen die großen Linien der Rechtsprechung zu sein, doch gerade in dieser Frage liegt der Teufel natürlich im Detail. Wie eine solche Statistik beschaffen sein muss, und unter welchen Bedingungen sie in einem Diskriminierungsprozess berücksichtigt werden muss, dazu schweigt sich das Bundesarbeitsgericht noch aus. Da kann man nur hoffen, dass die schriftlichen Entscheidungsgründe die nötige Klärung bringen – das allerdings wohl erst in einigen Monaten.            


1 Lesermeinung

  1. Das bei Abfassung dieser...
    Das bei Abfassung dieser Stellungnahme von Frau Budras zu Recht noch vermisste Urteil liegt nun vor und ist unter dem Aktenzeichen 8 AZR 1012/08 auf der Website des Bundesarbeitsgerichts veröffentlicht. Als Prozessbevollmächtigter der Klägerin hätte ich bevorzugt, wenn mit einer Veröffentlichung zugewartet worden wäre, bis über die Rechtsbehelfe hinsichtlich der fehlenden Urteilsbegründung in Bezug auf meine erfolgreiche Anschlussrevision (Mobbing) gewartet worden wäre.
    Doch unabhängig davon: Das Landesarbeitsgericht soll jetzt laut BAG mehr Details zu den bereits vorhandenen statistischen Daten (z.B. vorhandene Bewerber bei früheren Personalentscheidungen) erheben. Das wird sicher nicht an der Klägerin scheitern, die beim Beklagten Personalverantwortung trägt. Sollte der Arbeitgeber allerdings versuchen, die Einführung dieser Daten in das Verfahren unter Hinweis auf Arbeitnehmer-Verschwiegenheitsverpflichtungen zu unterbinden, würde sich die allgemeine Frage nach dem Umfang eines Auskunftsrechts von betroffenen Arbeitnehmerinnen stellen. Und auch, ob ein Arbeitgeber, der solche Auskünfte verweigert bzw. die Offenbarung bereits vorhandenen Wissen als Vertragsverletzung wertet, eine vorsätzliche Beweisvereitelung begeht und allein schon deshalb den Prozess verlieren muss. Summa summarum: Dieses Verfahren bleibt auch bei demnächstiger Fortsetzung vor dem Landesarbeitsgericht weiter spannend.

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