Das letzte Wort

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Die Welt ist voller Paragraphen und Aktenzeichen. Hendrik Wieduwilt und Corinna Budras blicken auf Urteile und Ereignisse im Wirtschaftsrecht.

Einfach nur geprüft

| 5 Lesermeinungen

Gut für Internetkäufer, schlecht für Verkäufer: Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung nun klargestellt, dass Verbraucher bei einem Internetkauf eine Ware ohne Risiko prüfen können - selbst wenn der Wert der Ware dadurch gemindert wird.

Gut für Internetkäufer, schlecht für Verkäufer: Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung nun klargestellt, dass Verbraucher bei einem Internetkauf eine Ware ohne Risiko prüfen können – selbst wenn der Wert der Ware dadurch gemindert wird.    

Im Streitfall ging es nicht etwa um die berühmten ausgelatschten Schuhe, sondern um ein waschechtes Wasserbett zum Preis von 1265 Euro. Beim Kauf hatte das Unternehmen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Wasserbett an Wert verliere, wenn die Matratze mit Wasser gefüllt werde, weil das Bett dann nicht mehr als neuwertig zu veräußern sei. Doch der Kunde tat genau das: Er baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend widerrief er den Vertrag. Der Verkäufer weigerte sich zunächst, ihm nach der Abholung des Möbelstücks den vollen Kaufpreis zurückzuerstatten, sondern überwies nur 258 Euro mit dem Argument, das Bett sei nun nicht mehr verkäuflich. Lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 Euro sei wieder verwertbar.

Das ließen die Karlsruher Bundesrichter jedoch nicht gelten, schließlich müsse der Kunde die Möglichkeit haben, die Ware auch zu prüfen – und das gehe bei einem Wasserbett nun einmal nicht anders, als es mit Wasser zu befüllen. Schließlich sei Sinn und Zweck der europäischen Fernabsatzrichtlinie und der entsprechenden deutschen Regelung, dass der Kunde die Ware ausprobieren könne, weil er sie vor Abschluss des Vertrages nicht gesehen habe. „Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt”, betonte der Senat.


5 Lesermeinungen

  1. Harry sagt:

    Beim Wasserbett gibt es meiner...
    Beim Wasserbett gibt es meiner Meinung nach nichts zu deuteln: Das muß befüllt und beschlafen werden, um es ausprobieren zu können. Ganz so, wie man es auch im Laden machen würde. Denn darum geht es ja beim FernAbsG; die Ware soll genau so ausprobiert werden können, wie man es im Laden gemacht hätte. Einen Pullover anziehen, einen Tennisschläger (zumindest) anfassen können und ein Wasserbett eben mit Wasser füllen und Probeliegen. Daher ein vollkommen korrektes Urteil.

  2. Jens sagt:

    Das man Ware bei nicht...
    Das man Ware bei nicht gefallen zurückschicken kann, ist das a und o beim Online-Einkauf. Das Problem muss einfach auf Seiten des Verkäufers berücksichtigt und von Beginn an in die Produktpreiskalkulation eingebracht werden. Wenn Online-Shops dies nicht tun, machen sie halt einen Fehler. Diesen haben übrigens auch große Marken wie Zalando und co. gemacht, die einfach auf den immensen Versand-Kostenblöcken der Rücksendungen sitzen bleiben und unterm Strich dadurch massive Verluste einfahren. In meinen Augen hebt dieses Käuferverhalten fast schon den Online-Preisvorteil (keine Ladenlokalkosten etc.) komplett auf. Da muss man sich nicht wundern, wenn am Ende des Tages der Online-Shop das momentane Preisniveau einfach nicht mehr halten kann. Somit zur Zeit noch gut für den Verbraucher, aber auf Dauer nicht tragbar für die Shopbetreiber.

  3. Günter sagt:

    Eigentlich ist es schon eine...
    Eigentlich ist es schon eine gute Sache, dass man Waren, die einem nicht gefallen, zurückschicken darf. Ich kann aber auch die Argumentation des Wasserbetten Verkäufers verstehen.
    Solange die Ware noch nicht benutzt oder beschädigt ist, kann man problemlos zurückschicken. Wer aber eine Fotokamera drei Wochen zum Bilder machen im Urlaub benutzt, um sie dann zurückzuschicken (mit dem Plan für den nächsten Urlaub sich ein neueres Modell für drei Wochen zu holen) ist einfach ein Schmarotzer.

  4. Jan Dwornig sagt:

    <p>In der Schweiz boomt der...
    In der Schweiz boomt der Internethandel mit Lebensmitteln, in Deutschland läuft das Geschäft mehr als schleppend. Die neue Entscheidung dürfte ein erneutes Hemnis darstellen. Darf der Verbraucher den Wein nunmehr zurücksenden, wenn er doch nicht so gut mit dem französischen Ziegenkäse harmoniert, wie er sich dies bei der Bestellung vorgestellt hatte?

  5. Viktor sagt:

    <p>Warum regen sich eigentlich...
    Warum regen sich eigentlich alle über dieses Urteil so auf? Alles darf hemmungslos getestet werden – nur nicht Wasserbetten? Wo ist denn da bitte die Logik liebe Händler?
    Wenn die online verkaufen, dann müssen sie sich ans Gesetz halten, fertig. Ein zurückgesandter Laptop kann ja auch nicht mehr als neu verkauft werden, liegt aber in der gleichen Preisklasse. Dass man eine Wassermatratze im Nachhinein nicht mehr verkaufen kann ist bullshit. Sie lässt sich noch wunderbar als zweite Ware oder Rücklaufartikel verkaufen.

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