Bierkästen stapeln und alkoholische Getränke einsortieren ist gewiss keine besonders schöne Beschäftigung. Doch verwundert es schon, dass ein muslimischer Arbeitnehmer sie vor dem obersten deutschen Arbeitsgericht nun sogar zur Glaubensfrage erhoben hat. Seine Religion verbiete ihm jeden Umgang mit Alkohol, sagt er. Das Bundesarbeitsgericht hatte für diese erstaunliche Begründung so erstaunliches Verständnis, dass es den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht verwies. Es soll nun klären, ob der Mann nicht woanders eingesetzt werden kann.
Dass die Richter sensibel mit der verfassungsrechtlich geschützten Religionsfreiheit umgehen, versteht sich von selbst. Doch ist auch die Vertragsfreiheit ein hohes Gut in einer freiheitlichen Ordnung. Dieses Gut scheint am Bundesarbeitsgericht nicht in hohem Kurs zu stehen. Nicht zum ersten Mal urteilen die Erfurter Richter einäugig. Religionsfreiheit darf nicht dazu führen, dass sich Mitarbeiter auf Kosten ihres Arbeitgebers – und ihrer Kollegen – ihren Wunscharbeitsplatz im Unternehmen aussuchen dürfen. Solche Urteile erhöhen die Risiken der Arbeitgeber und schaden damit auch dem Ziel einer diskriminierungsfreien Einstellungspraxis