Das letzte Wort

Nägel mit Köpfen: Zeitarbeitsfirma muss zahlen

Während das Arbeitsgericht Berlin noch über höhere Löhne für Leiharbeiter grübelt, macht das Arbeitsgericht Krefeld offensichtlich Nägel mit Köpfen. Am Dienstag haben die Richter in Nordrhein-Westfalen einer Leiharbeiterin die stattliche Summe von 13.200 Euro an Nachzahlungen zugesprochen. Die 39 Jahre alte Frau war immerhin 15 Jahre bei einer Leiharbeitsfirma angestellt und wurde als ungelernte Kraft an verschiedene Firmen ausgeliehen.

Bis Mai 2008 soll sie pro Stunde 6,66 Euro bekommen haben und erst danach einen Euro pro Stunde mehr. Die fest angestellte Belegschaft der Firmen brachte es dagegen auf Stundenlöhne zwischen 8,50 und 10,34 Euro. Das verstoße gegen das seit 2003 im Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz verankerte „Equal-Pay”-Gebot, also das Recht auf gleiche Bezahlung für vergleichbare Arbeit, argumentierte die Frau. So sah es nach Angaben der Deutschen Presse-Agentur auch das Gericht und sprach der Frau die Nachzahlung rückwirkend für vier Jahre zu (Az.: Arb G KR AZ: 4 Ca 3074/10).

Die Zeitarbeitsfirma hatte die Forderungen als unbegründet zurückgewiesen und betont, dass sie mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) einen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Das fand offensichtlich vor Gericht kein Gehör, schließlich hat das Bundesarbeitsgericht im Dezember der CGZP die Fähigkeit abgesprochen, Tarifverträge abzuschließen. In dem konkreten Fall hatte der Arbeitsvertrag der Leiharbeitnehmerin auf diesen Tarifvertrag auch gar nicht verwiesen, die Frau hatte das stets abgelehnt – jetzt allerdings berief sie sich auf die fehlerhafte CGZP-Kollektivvereinbarung.

Erst vergangene Woche hat das Arbeitsgericht Berlin zu ähnlichen Verfahren verhandelt, aber seine Entscheidung auf den 1. Juni 2011 vertagt. Dort hatte die Zeitarbeitsbranche mit Masseninsolvenzen und Kündigungen im großen Stil gedroht, sollten die Arbeitsrichter den klagenden Zeitarbeitnehmern Nachzahlungen für die vergangenen vier Jahre gewähren. Das Arbeitsgericht Krefeld hat sich davon offensichtlich nicht schrecken lassen. Nun wird man sehen, ob weitere Arbeitsgerichte dem Beispiel folgen.

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