Für jeden Kreditnehmer ist dies eine schöne Nachricht: Banken dürfen ihren Kunden das Führen des Darlehenskontos nicht zusätzlich in Rechnung stellen. Immer wieder muss der Bundesgerichtshof die Kreditinstitute daran erinnern, dass sie keine beliebigen Entgelte erfinden dürfen. Dieses Verhalten der Geldhäuser ist ziemlich dreist.
Die Begründung der obersten Zivilrichter lautet: Der Aufwand für die Führung des Kreditkontos nutzt vor allem den Geldinstituten selbst. Deren Leistung liegt hingegen darin, Geld zu verleihen. Dafür bezahlen Häuslebauer oder Konsumenten auf Pump aber ohnehin Monat für Monat ihren verabredeten Zins.
Auch wer nicht zur Fraktion der notorischen Bankenhasser gehört, muss sich über die Chuzpe wundern, mit der Geldinstitute immer wieder neue Gebühren erfinden – die dann von den Gerichten wieder gekippt werden. Das aktuelle Urteil ist auch keine Erfindung des neuen Senatsvorsitzenden Ulrich Wiechers, der mit seinem Entscheid gegen die Zinswetten der Deutschen Bank aufhorchen ließ. Vielmehr folgt es einer Linie, die schon dessen Vor-Vorgänger Herbert Schimansky verfochten hat. So warnte er in den Jahren 2001 und 2003 nachdrücklich vor “eindeutig rechtswidrigen Praktiken”, mit denen die Finanzinstitute versuchten, unliebsame Urteile des Bundesgerichtshofs zu umgehen. “In aller Regel unwirksam”, nannte er diese Tricksereien. Und auch der (zu Unrecht) als bankenfreundlich gescholtene Gerd Nobbe hat anschließend daran festgehalten.
Und auch untere Gerichte halten sich immer wieder an die Karlsruher Vorgaben. So hat das Landgericht Frankfurt erst im April der Deutschen Bank verboten, Geld für die unaufgeforderte Zusendung von Kontoauszügen zu verlangen (Az.: 2-25 O 260/10).
Zwar hat nicht jeder Richterspruch des Karlsruher Bankensenats zur Gebührenpolitik des Kreditgewerbes überzeugt: Wenn etwa ein klammer Kunde einen besonderen Bearbeitungsaufwand verursacht, sollten Geldinstitute nicht gezwungen werden, die dadurch verursachten Kosten auf alle Kontoinhaber oder Kreditnehmer umzulegen. Juristen sollten öfter mal ökonomisch denken, befand auch der Wirtschaftsrechtler Georg Bitter von der Universität Mannheim schon vor vier Jahren in seiner Antrittsvorlesung. Und zerpflückte manches Judikat als “sehr rechtsdogmatisch und verfehlt”. In einer längeren Kette von Urteilen haben die Bundesrichter nämlich seit 1991 etliche Gebühren für unzulässig erklärt, die viele Geldinstitute neben der normalen Kontoführungsgebühr kassiert hatten. Die Palette reichte von der Löschungsbewilligung für einen Hypothekenkredit über Ein- und Auszahlungen am Bankschalter, eine Strafgebühr für eine größere Zahl von Kontobewegungen, die Änderung von Freistellungsaufträgen, die Nichtausführung ungedeckter Überweisungsaufträge, die Bearbeitung von Kontopfändungen und die Übertragung eines Wertpapierdepots (F.A.Z. vom 20.6.2007).
Doch der neue Entscheid des Elften Zivilsenats ist goldrichtig, weil er der Transparenz und Redlichkeit dient.
Ich kann Ihnen nur...
Ich kann Ihnen nur ausdrücklich zustimmen. Ich kann mich noch gut erinnern, wie ich von meiner Sparkasse vor vielen Jahren einen kopierten 100 DM Schein bekam, nur um zu unterstreichen, wieviel ich bei dieser Sparkasse im Vergleich zu anderen Banken jedes Jahr an Kontogebühren spare.
Doch drei Jahre später wollte sich dort niemand mehr an dieses “Geschenk” erinnern. Im Gegenteil, mehr und mehr Gebühren wurden eingeführt. Mittlerweile zahle ich eine monatliche Pauschale, ein Extra für das Ausdrucken von Kontoauszügen am Geldautomaten usw. Ein Vergleich zu den Gesamtkosten bei einer anderen Bank ist fast unmöglich.
<p>in Ergänzung Ihrer obigen...
in Ergänzung Ihrer obigen Ausführungen letztendlich nicht zu vergessen, dass sich an den Kontoführungsgebühren nichts zugunsten der Kunden geändert hat, auch wenn diese zunehmend auf eine persönliche Betreuung durch die Bankangestellten verzichten müssen und auf die aufgestellten Automaten verwiesen werden, ihre Überweisungen und sonstigen laufenden Bankangelegenheiten selber auszuführen.
Auch Raiffeisenbanken, die ihrem Credo entsprechend den Menschen in den Vordergrund stellen, machen hierbei keine Ausnahme.
Die fadenscheinigen Begründungen, wie etwa, dass es sich bei den Kosten um sogen. Bereitstellungs,- Wartungs,- und Instandhaltungskosten handele, die auch Personalkosten seinen, führt beim Kunden zunehmend zu Verdruss, zu Verunsicherung und immer größerem Misstrauen den Banken gegenüber–und das zu Recht!
Das Tranparenzgebot ist da von Nutzen, wenngleich nicht immer nutzbar.
Besten Dank für Ihr Engagement.
Helga Meck, stud. iur. Uni Mannheim