Das letzte Wort

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Die Welt ist voller Paragraphen und Aktenzeichen. Hendrik Wieduwilt und Corinna Budras blicken auf Urteile und Ereignisse im Wirtschaftsrecht.

Abmahnwelle rollt auf private Nutzer zu

Illegale Downloads im Internet sind keine Bagatellen, findet der Bundesgerichtshof. Deshalb müssen künftig Internet-Provider wie die Deutsche Telekom alle...

Illegale Downloads im Internet sind keine Bagatellen, findet der Bundesgerichtshof. Deshalb müssen künftig Internet-Provider wie die Deutsche Telekom alle Namen und Adressen von Nutzern herausgeben, die unbefugt Musikstücke auf Online-Tauschbörsen stellen – egal, ob diese damit Geld verdienen oder nicht. Die Rechteinhaber, meist Plattenfirmen oder Musikvertriebsunternehmen, kommen damit wesentlich leichter als bisher an die Daten heran, um ihre Schadensersatzforderungen durchzusetzen.

    Schon im vergangenen Jahr meldete der Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V Eco, dass deutsche Internet-Provider jeden Monat die Benutzerdaten zu 300 000 Internetverbindungen an die Rechteinhaber-Industrie gäben, nachdem diese entsprechende Gerichtsbeschlüsse erwirkt habe. Diese Zahl dürfte nun drastisch ansteigen, wie Eco-Vorstand Oliver Süme vermutet. Denn künftig müssen private Nutzer schon dann damit rechnen, aufzufliegen, wenn sie solche Tauschbörsen ein einziges Mal genutzt haben.

    Die Grundsatzentscheidung von vergangenem Freitag (F.A.Z. vom 11. August) stößt im Internet auf deutliche Kritik. “Das Gericht gibt damit auch Menschen zum Abschuss durch die Abmahnindustrie frei, die Tauschbörsen nur minimal genutzt haben”, kritisiert etwa der Düsseldorfer Rechtsanwalt Udo Vetter in seinem “law blog”. Eco-Vorstand Süme appelliert an die Rechteinhaber, erst einmal einen Warnhinweis an die Nutzer zu versenden und die neue Entscheidung nicht für noch mehr teure Abmahnungen zu nutzen.

    Das Geschäftsmodell einiger Anwaltskanzleien, in Serienschreiben selbst für einen privaten Tausch weniger Dateien vierstellige Beträge in Rechnung zu stellen, hatte zuletzt für eine breite Empörung gesorgt. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) plant nun, diese Abmahngebühren zu deckeln. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt sich nach Vetters Meinung eindeutig gegen das Urheberrechtsgesetz, das in Paragraph 101 regelt, in welchen Fällen Rechteinhaber von Providern Namen und Adressen von Nutzern herausgeben dürfen. Bisher galt, dass Tauschbörsennutzer nur dann eine Weitergabe ihrer Daten fürchten müssen, wenn sie “gewerbsmäßig” handeln.

    Die Gerichte nahmen das allerdings schon an, wenn ein aktuelles Musikstück oder ein neuer Film getauscht wurde. Doch “außerhalb der kommerziellen Verwertungsphase”, also nach Ablauf von sechs Monaten, lehnten sie die Anfrage der Rechteinhaber meist ab. Auch das Oberlandesgericht Köln hatte das Auskunftsersuchen des Rechteinhabers noch mit dem Hinweis zurückgewiesen, der betroffene Nutzer habe das Musikstück schließlich nicht zu gewerblichen Zwecken ins Internet gestellt.

    Doch ob gewerblich oder nicht – darauf soll es nun künftig gar nicht mehr ankommen, wie der BGH zum Titel “Bitte hör’ nicht auf zu träumen” des Sängers Xavier Naidoo entschieden hat. Sonst wäre der Rechteinhaber in diesen Situationen faktisch schutzlos gestellt, argumentierten die Richter. Ein Antrag auf Auskunft sei “unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet”.

    Auch der Fachanwalt für IT-Recht Thomas Stadler stellt in seinem Blog “Internet-Law” fest, dass die Auslegung des BGH jedenfalls nicht der Gesetzesbegründung entspreche. Er kritisiert jedoch “handwerkliche Mängel der Gesetzgebung”, die den obersten deutschen Zivilrichtern eine solche Auslegung überhaupt ermöglichten. Die große Koalition hätte 2008 die Vorschrift so fassen müssen, dass die Voraussetzung des gewerblichen Handelns auch eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut hervorgehe (Az.: I ZB80/11).