Das letzte Wort

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Die Welt ist voller Paragraphen und Aktenzeichen. Hendrik Wieduwilt und Corinna Budras blicken auf Urteile und Ereignisse im Wirtschaftsrecht.

Virenschleudern im Büro

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Auf den ersten Blick dürfte bei Arbeitnehmern diese Meldung für Schrecken sorgen: Das Bundesarbeitsgericht lässt Arbeitgebern freie Hand bei der Entscheidung, ob sie von ihren Mitarbeitern schon am ersten, zweiten oder - wie bisher üblich - erst am dritten Tag der Krankheit ein Attest verlangen möchten. Doch dafür gibt es keinen Grund.

Auf den ersten Blick dürfte bei Arbeitnehmern diese Meldung für Schrecken sorgen: Das Bundesarbeitsgericht lässt Arbeitgebern freie Hand bei der Entscheidung, ob sie von ihren Mitarbeitern schon am ersten, zweiten oder – wie bisher üblich – erst am dritten Tag der Krankheit ein Attest verlangen möchten. Für das Vorziehen der Krankschreiben bedarf es keiner besonderen Rechtfertigung, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. “Insbesondere ist nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht”, stellte der Fünfte Senat des Erfurter Bundesgerichts klar. 

     Zur Erinnerung: In Paragraph 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes wird die Regel aufgestellt, dass Arbeitnehmer dem Vorgesetzten “unverzüglich” – und damit schon am ersten Tag – Bescheid geben müssen, wenn sie erkrankt sind. Außerdem müssen sie mitteilen, wie lange die Arbeitsunfähigkeit ungefähr dauert. Spätestens nach drei Tagen müssen sie zum Arzt gehen und sich krankschreiben lassen. In vielen Unternehmen wird das auch so praktiziert, allerdings sieht die Regelung ebenfalls vor, dass der Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung schon früher verlangen kann. Bisher war umstritten, ob es für eine solche Ausnahme einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Dies ist nach Auffassung der Bundesrichter nicht der Fall.

Viele fürchten, nun schon bei jeder Erkältung stundenlang beim Arzt sitzen zu müssen, obwohl ihnen ein Tag Bettruhe viel besser helfen würde. Doch für Empörung gibt es keinen Grund: Es ist das gute Recht von Unternehmen, dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter nicht allzu leichtfertig blaumachen, nur weil ein Anruf in der Personalabteilung mit einer vorgeschobenen Unpässlichkeit genügt. Außerdem steht nicht zu befürchten, dass Arbeitgeber nun flächendeckend von ihrer höchstrichterlich bestätigten Freiheit Gebrauch machen. Zu groß ist der Verwaltungsaufwand, jede kurze Abwesenheit mit einem offiziellen Vorgang zu belegen. Zudem wird so mancher Arbeitgeber in diesen Tagen wieder daran erinnert, was eine viel größere Gefahr für Arbeitsalltag sein kann: schniefende Kollegen, die als wandelnde Virenschleuder durch die Gänge laufen, anstatt sich ordentlich auszukurieren. Das mag stets gut gemeint sein – hilfreich ist es oft aber nicht. 


2 Lesermeinungen

  1. Es verhält sich mit der...
    Es verhält sich mit der Krankmeldung wie mit vielen anderen Alltagssituationen im Arbeitsverhältnis: Ist das Arbeitsklima gut und es herrscht grundsätzlich ein respektvoller Umgang miteinander, ist vieles kein Problem. Ist die Beziehung gestört, bietet praktisch jeder Aspekt des Arbeitsverhältnisses Raum für Misstrauen oder Schikanen. Wer sich den Sachverhalt des Urteils und die Entscheidung Vorinstanz näher anschaut, findet das bestätigt. Für den Vorgesetzten bestand ein gewisser Anlass, an der Krankmeldung zu zweifeln, die Arbeitnehmerin sah einen nachvollziehbaren Grund, sich schikaniert zu fühlen. Möglicherweise war der zugrunde liegende Konflikt eher eine Machtfrage. Das Bundesarbeitsgericht hat beide Parteien auf den Gesetzeswortlaut verwiesen und sieht keinen Anlass, diesen in Frage zu stellen. Was bleibt ist der Eindruck, dass der Klägerin mit einer gütlichen Einigung – für solche Fälle ist ja die Arbeitnehmervertretung da – besser gedient gewesen wäre als mit einem Prozess durch drei Instanzen.

  2. Die Stärke des deutschen...
    Die Stärke des deutschen Rechts ist die Flexibilität, die in dieser Regelung zum Ausdruck kommt. Arbeitgeber werden so lange nicht nach einem Attest fragen, wie sie ihren Mitarbeitern vertrauen. Dieses Vertrauen zahlen die Arbeitnehmer in Deutschland mit im europäischen Vergleich niedrigen Fehlzeiten zurück. Und das, obwohl sie im Durchschnitt beispielsweise fast sechs Wochen pro Jahr mehr arbeiten als ihre französischen Nachbarn (https://www.faz.net/themenarchiv/wirtschaft/arbeitsmarkt-und-hartz-iv/eu-vergleich-deutsche-arbeiten-sechs-wochen-mehr-als-franzosen-11603477.html). Gut, dass das Bundesarbeitsgericht – so wie alle Vorinstanzstanzen auch – diese flexible, vertrauensbasierte Handhabung bestätigt hat.

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