Das letzte Wort

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Die Welt ist voller Paragraphen und Aktenzeichen. Hendrik Wieduwilt und Corinna Budras blicken auf Urteile und Ereignisse im Wirtschaftsrecht.

Mächtige Gewerkschaften – außerhalb der Kirche

| 5 Lesermeinungen

Das Streikrecht gibt Gewerkschaften Macht - solange sie es nutzen dürfen. Das hängt jedoch davon ab, wo sie ihre Forderungen durchsetzen wollen, wie das Bundesarbeitsgericht nun in einem Grundsatzurteil feststellte.

Die Kirche mag einer der größten Arbeitgeber in Deutschland sein – ein normaler Arbeitgeber ist sie deshalb noch lange nicht. Dies hat nun auch das Bundesarbeitsgericht den Glaubensgemeinschaften in einem Grundsatzurteil attestiert. In einer Übergangszeit darf die Gewerkschaft Verdi zu Streik aufrufen, so lange, bis die Kirchen ihren “Dritten Weg” einer paritätisch besetzten Kommission nachgebessert und den Gewerkschaften ein Mitspracherecht bei Verhandlungen über die Arbeitsbedingungen gegeben haben. Sobald dies geschehen ist, können die Kirchen wieder zu ihrer bisherigen Praxis zurückkehren und Arbeitskämpfe ausschließen.

    In ihrem Urteil beschrieben die Erfurter Bundesrichter die Konsequenzen von Arbeitskämpfen mit ungewöhnlich drastischen Worten: Ein Arbeitskampf zur Erzwingung eines Tarifvertrages führe zur Auflösung der Dienstgemeinschaft, verkündete der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in einer Pressemitteilung. “Er beeinträchtigt in schwerwiegender Weise das diakonische Wirken und beschädigt die Glaubwürdigkeit der Kirche”, fanden die Bundesrichter. Dabei bemisst sich die Beeinträchtigung ihrer Ansicht nach nicht nach objektiven Maßstäben, sondern daran, was die Kirchen als solche empfinden, oder wie es das Bundesarbeitsgericht beschreibt: nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften. Dabei machen die Erfurter Richter keinen Unterschied zwischen “verkündungsnahen” und “verkündungsfernen” Berufen, wie es etwa das Landesarbeitsgericht Hamm in einer Vorentscheidung getan hatte. Damit wollte es dem Umstand Rechnung tragen, dass die Kirchen nicht nur Pfarrer beschäftigen, sondern in kirchlichen Einrichtungen auch Ärzte, Krankenschwestern, Sozialpädagogen, Reinigungspersonal oder Köche arbeiten.

    Kern der Auseinandersetzung ist die Abwägung zwischen zwei Grundrechten: das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, garantiert in Artikel 4 und Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit so traditionsreichen Regelungen wie der Weimarer Reichsverfassung auf der einen Seite und Artikel 9 des Grundgesetzes auf der anderen Seite, aus dem das Streikrecht der Gewerkschaften abgeleitet ist. Das ist – normalerweise – ein gewichtiges Pfund, mit dem die Arbeitnehmerorganisationen wuchern können. Schließlich stellte das Bundesarbeitsgericht einst selbst fest, dass Tarifverhandlungen ohne Streikrecht nichts anderes seien als “kollektives Betteln”.

    Für wie gewichtig das Bundesarbeitsgericht die Sonderrolle der Kirchen erachtet, wird besonders im Vergleich zur Stellung des Streikrechts bei privaten Unternehmen deutlich. In diesem Bereich genießt es eine herausragende Stellung, um den Gewerkschaften zu einer Kampfparität gegenüber den Arbeitgebern – und manche meinen: darüber hinaus – zu verhelfen. Auch dort kommt es zu einer Abwägung mit den Grundrechten, etwa dem Schutz des Eigentums in Artikel 14 des Grundgesetzes oder auch der allgemeinen Handlungsfreiheit in Artikel 2 des Grundgesetzes. Zu unangekündigten Blitzaktionen in einem Supermarkt stellte der Erste Senat zwar fest, dass es sich um einen Eingriff in den “eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers” handele, geschützt durch Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Allerdings sahen die Erfurter Bundesrichter diesen Eingriff aus Gründen des Arbeitskampfes als gerechtfertigt an.

Noch deutlicher wird die besondere Stellung des Streikrechts in einer Entscheidung zu Sympathiestreiks: Dabei müssen Unternehmen Arbeitskämpfe selbst dann dulden, wenn sie gar nicht Ziel des Ausstandes sind – und deshalb auch nicht durch Zugeständnisse einen Ausstand abwenden können. Erst wenn diese Unterstützung unverhältnismäßig ist, kann sie untersagt werden. So hat das Arbeitsgericht Frankfurt den Fluglotsen verboten, ihren Kollegen auf dem Vorfeld beizuspringen, weil dies die Dimensionen des Streiks zu stark verschoben hätte.

    Selbst in den Bereichen der Daseinsvorsorge – mit mitunter großen Auswirkungen auf die Bevölkerung – setzt üblicherweise nur die Verhältnismäßigkeit dem Streikrecht Grenzen. Arbeitskämpfe in Krankenhäusern, bei der Bahn, der Müllabfuhr sind von Artikel 9 des Grundgesetzes geschützt, solange eine Notversorgung sicherstellt, dass die Bevölkerung keinen Schaden nehmen kann.


5 Lesermeinungen

  1. […] gegen ein umstrittenes Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eingelegt, das die bisherige Sonderrolle der Kirchen im Streikrecht bestätigt hat. Darin legten die Bundesrichter fest, dass die Kirchen Gewerkschaften wie Verdi […]

  2. Don Aldduck sagt:

    @ Marc B.: Immer...
    @ Marc B.: Immer vorausgesetzt, die Sache landet beim EGMR. Danach sieht es aber nicht aus. Hier hatten die Kirchen nämlich gegen die Zulassung von Streiks geklagt und nach dem Tenor verloren. Nach den Ausführungen von Frau Budras ist es aber unwahrscheinlich, dass diese Rechtsmittel einlegen, da das Streikrecht wieder entfällt, wenn die Gewerkschaften ordnungsgemäß beteiligt werden. Die Gewerrkschaften können kein Rechtsmittel einlegen, weil sie gewonnen haben.

  3. Marc B. sagt:

    Das wird aber spätestens der...
    Das wird aber spätestens der EGMR anders sehen. Den interessiert nämlich die WRV und damit auch Art. 140 überhaupt nicht, sondern er orientiert sich ausschließlich an der EMRK.

  4. Am Schluß des Beitrags heißt...
    Am Schluß des Beitrags heißt es: “Arbeitskämpfe … sind von Artikel 9 des Grundgesetzes geschützt, … ” Wirklich?
    Der Text des Art. 9 GG sagt das so, daß jedenfalls die hier in Rede stehenden Arbeitskämpfe von dem Eingriffsschutz nicht erfaßt werden.
    Der Eingriffsschutz des Art. 9 GG für Arbeitskämpfe betrifft nicht den Arbeitskampf im Sinne des DGB und des BAG.
    Der Eingriffsschutz des Art. 9 GG ist explizit beschränkt auf Eingriffe durch Notstandsmaßnahmen; Eingriffe nach der StPO zur Verfolgung von Straftaten sowie Eingriffe nach dem öffentlichen Vereinsrecht zur Auflösung von kriminellen Vereinigungen (§§ 3 und 16 VereinsG) gehören nicht dazu.
    Vor staatlichen Eingriffen gegen den Streik, der den Straftatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) erfüllt (vgl. RGSt 21, 114), schützt Art. 9 GG nicht.
    Der Legalitätsgrundsatz, nach dem die Strafverfolgung bei Verdacht eines Amtsdelikts, ohne Ermessensspielraum eingreifen MUSS, wird durch die Verfassung nicht eingeschränkt, insbesondere nicht zugunsten von kriminellen Vereinigungen, die ohnehin nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten sind!
    Stellte doch Verfassungsrechtler Prof. Hermann von Mangoldt (1895 – 1953) zu Art. 9 Abs. 3 GG im Hinblick auf Art. 9 Abs. 2 GG und ein etwaiges Streikrecht in “Das Bonner Grundgesetz”, 1953, Anm. 4 zu Art. 9, dem damals führenden Grundgesetz-Kommentar, fest:
    “Daß der Verfassunggeber auch Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit gegen die Strafgesetze verstoßen, durch die Bestimmung [gemeint ist Art. 9 Abs. 3 GG] schützen wollte, kann nicht angenommen werden. Wie schon oben in Anm. 2 vermerkt, wird daher davon auszugehen sein, daß die Schranken des Abs. 2 auch für Abs. 3 gelten.”
    Wie Art. 9 GG in seinem Absatz 2 unmißverständlich anordnet, genießen Vereinigungen (das GG vermeidet den Begriff „Koalition“) nur innerhalb der Grenzen der Strafgesetze und der Verfassung den Schutz des Rechts. Außerhalb dieser Grenzen läßt das Recht eine Vereinigung/Koalition nicht zu. Die Kriminalität „koalitionsmäßigen Betätigung“ schließt ein Existenzrecht der Koalition aus.

  5. Der Eingriffsschutz des Art. 9...
    Der Eingriffsschutz des Art. 9 GG für Arbeitskämpfe betrifft NICHT den Arbeitskampf im Sinne des DGB und des BAG.
    Der Eingriffsschutz des Art. 9 GG ist explizit beschränkt auf Eingriffe durch Notstandsmaßnahmen; Eingriffe nach der StPO zur Verfolgung von Straftaten sowie Eingriffe nach dem öffentlichen Vereinsrecht zur Auflösung von kriminellen Vereinigungen (§§ 3 und 16 VereinsG) gehören nicht dazu.
    Vor staatlichen Eingriffen gegen den Streik, der den Straftatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) erfüllt (vgl. RGSt 21, 114), schützt Art. 9 GG nicht.
    Der Legalitätsgrundsatz, nach dem die Strafverfolgung bei Verdacht eines Amtsdelikts, ohne Ermessensspielraum eingreifen MUSS, wird durch die Verfassung nicht eingeschränkt, insbesondere nicht zugunsten von kriminellen Vereinigungen, die ohnehin nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten sind!
    Stellte doch Verfassungsrechtler Prof. Hermann von Mangoldt (1895 – 1953) zu Art. 9 Abs. 3 GG im Hinblick auf Art. 9 Abs. 2 GG und ein etwaiges Streikrecht in “Das Bonner Grundgesetz”, 1953, Anm. 4 zu Art. 9, dem damals führenden Grundgesetz-Kommentar, fest:
    “Daß der Verfassunggeber auch Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit gegen die Strafgesetze verstoßen, durch die Bestimmung [gemeint ist Art. 9 Abs. 3 GG] schützen wollte, kann nicht angenommen werden. Wie schon oben in Anm. 2 vermerkt, wird daher davon auszugehen sein, daß die Schranken des Abs. 2 auch für Abs. 3 gelten.”
    Wie Art. 9 GG in seinem Absatz 2 unmißverständlich anordnet, genießen Vereinigungen (das GG vermeidet den Begriff „Koalition“) nur innerhalb der Grenzen der Strafgesetze und der Verfassung den Schutz des Rechts. Außerhalb dieser Grenzen läßt das Recht eine Vereinigung/Koalition nicht zu. Die Kriminalität „koalitionsmäßigen Betätigung“ schließt ein Existenzrecht der Koalition aus.

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