Das letzte Wort

Das letzte Wort

Die Welt ist voller Paragraphen und Aktenzeichen. Hendrik Wieduwilt und Corinna Budras blicken auf Urteile und Ereignisse im Wirtschaftsrecht.

Gerichtsverhandlungen bleiben (in der Regel) öffentlich

Gerichtsreporter können aufatmen – und ihre Leser auch: Darüber, was in einer öffentlichen Verhandlung gesagt wird, darf die Presse auch weiterhin berichten. Das hat der Bundesgerichtshof im Fall des Wetteransagers Jörg Kachelmann entschieden.

Gerichtsreporter können aufatmen – und ihre Leser auch: Darüber, was in einer öffentlichen Verhandlung gesagt wird, darf die Presse auch weiterhin berichten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Oberlandesgericht Köln hatte dies noch anders beurteilt – und dem Wetteransager Jörg Kachelmann Recht in seiner Klage gegen den Springer-Verlag gegeben.

Auch die Strafjustiz zerrt keineswegs alle pikanten Details ans Licht der Öffentlichkeit. So können in Strafverfahren gegen Jugendliche sowie in Prozessen wegen eines Sexualdelikts die Zuschauer durchaus ausgeschlossen werden. Wo die Richter dies aber nicht für nötig halten, müssen Journalisten auch darüber berichten können. Die Kontrolle durch die Bürger ist schließlich der Grund dafür, dass Strafprozesse heutzutage öffentlich sein müssen und niemand hinter verschlossenen Türen abgeurteilt werden darf. Das Gerichtsverfassungsgesetz sieht dies so vor, und Verstöße dagegen sind nach der Strafprozessordnung sogar ein Revisionsgrund.

Das Kölner Oberlandesgericht hatte dagegen eine „Öffentlichkeit zweiter Klasse“ erfunden: Wer leibhaftig im Gerichtssaal saß, konnte demnach zwar Details über die Sexualpraktiken des angeklagten Wettermoderators erfahren (am Ende wurde er rechtskräftig freigesprochen). Doch eine Berichterstattung darüber hielten die Richter aus der Domstadt für eine Verletzung der Privatsphäre.

Gut, dass sie mit dieser frei erfundenen Einschränkung eines Grundprinzips im Strafprozess beim Bundesgerichtshof nicht durchkamen. Einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung könnten sich sonst unkalkulierbare Klagen von „Promi-Anwälten“ anschließen. Und die Leser, Zuschauer und Zuhörer der Berichte müssten befürchten, nie wirklich zu erfahren, aufgrund welcher Tatsachen und Äußerungen Strafrichter ihr Urteil gefällt haben. Unzulässig war dem Karlsruher Entscheid der obersten Presserichter zufolge lediglich, dass damals ein Internetportal aus Vernehmungen Kachelmanns zitiert hatte, noch bevor sie in der Hauptverhandlung auch förmlich verlesen wurden.