Das letzte Wort

Das letzte Wort

Die Welt ist voller Paragraphen und Aktenzeichen. Hendrik Wieduwilt und Corinna Budras blicken auf Urteile und Ereignisse im Wirtschaftsrecht.

Nachher ist unfair

Wenn das Jahr vorbei und der Steuerbescheid verschickt ist, kann der Bundestag nicht nachträglich die Spielregeln ändern. Dieses eherne Prinzip - genannt Rückwirkungsverbot - hat das Bundesverfassungsgericht jetzt bekräftigt.

Wenn jemand die Spielregeln ändert, nachdem er verloren hat, ist das unfair. Das gilt im Rechtsstaat auch für den Bundestag – vor allem im Straf-, aber auch im Steuerrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat nun ein Hintertürchen verschlossen, mit dem die Volksvertreter sich um dieses Verbot herummogeln wollten. Die Karlsruher Robenträger stellten klar: Die Abgeordneten können sich auch nicht hinter der Begründung verstecken, sie hätten das Gesetz ja gar nicht umkrempeln, sondern es nur klarstellen wollen.

Der konkrete Fall, um den es in diesem Rechtsstreit ging, war ziemlich unbedeutend. (Auch wenn ein SPD-Parlamentarier anschließend per Presseerklärung eine Protestnote verschickte – es ging um Steuern auf Anteile an Investmentfonds, die eine Bank in ihrem Handelsbestand hielt.) Der Karlsruher Entscheid hingegen ist so grundlegend, dass Verfassungsrichter Johannes Masing seinen eigenen Kollegen in einem Sondervotum eine “tiefgreifende Wende” in der Rechtsprechung zur Rückwirkung vorwirft.

Richtig ist sein Hinweis, dass der Gesetzgeber nie alle Zweifelsfragen und Steuertricks vorhersehen kann. Und natürlich darf das Parlament Vorschriften neu fassen, wenn die Gerichte sie so auslegen, wie es dies nicht beabsichtigt hat. Der demokratisch gewählte Souverän – die Erste Gewalt – steht schließlich über der Justiz. Doch eine Korrektur kann es dann nur für die Zukunft geben. Nachträglich darf die Politik hingegen nicht mehr sagen: “Da hat die Justiz uns falsch verstanden – wir haben das anders gemeint.” So viel Vertrauensschutz hat der Bürger verdient.

Allerdings: So einfach, wie man nach dem Richterspruch glauben könnte, ist die Rechtslage auch weiterhin nicht. Verboten ist nämlich nur die “echte Rückwirkung” (der andere der beiden Senate – der Zweite – nennt das seit einiger Zeit lieber: “Rückbewirkung von Rechtsfolgen”). Daneben gibt es nach Karlsruher Lesart auch eine “unechte” (in der Terminologie der anderen acht Richterkollegen:  “tatbestandliche Rückanknüpfung”).

Und die war sowieso immer erlaubt. Was der Grund dafür ist, dass nicht nur Behörden, die einen Etat ausschöpfen wollen, sondern auch Bundestagsabgeordnete gelegentlich vom berühmten Dezemberfieber ergriffen werden. Ändern sie nämlich ein Steuergesetz noch kurz vor Jahresende, dürfen die Finanzämter die neuen Regeln noch nachträglich für das ganze – verstrichene – Jahr anwenden.