Das letzte Wort

Weltfremde Gutmenschen in Richterrobe

Menschen sollen hierzulande auch dann in Würde leben können, wenn sie ohne eigene Schuld kein Arbeit haben. Das gebietet schon das Grundgesetz – und dass da mehr dazu gehört als Schutz vorm Verhungern und Erfrieren, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach festgestellt. Die Karlsruher Richter haben damit (über den Umweg einer anderen Berechnungsweise) höhere Sozialleistungen für Arbeitslose erzwungen. Und ebenso für Asylbewerber (obwohl dies einen zusätzlichen Anreiz für Wirtschaftsflüchtlinge darstellt).

Das Landessozialgericht von Nordrhein-Westfalen hat das offenbar zum Ansporn genommen, die Pflichtzuwendungen des Gemeinwesens für Antragsteller noch stärker auszuweiten. Nach Ansicht der Richter in Essen gehört nämlich zu den Ansprüchen eines Leistungsempfängers sogar eine jährliche Reise nach Indonesien von mindestens drei Wochen Dauer. Der Grund: Dort lebe der Sohn des Mannes. Mit ihm sei die Mutter ohne Zustimmung des Vaters in das asiatische Land gezogen. Das Jobcenter muss ihm nun regelmäßig Flug, Verpflegung, Transfer, Reise und Unterkunft finanzieren.

Den Landesrichtern war das so wichtig, dass sie dies sogar in einer Eilentscheidung verfügten. Bemerkenswert ist, dass die Robenträger nicht nur mit den Rechten des Mannes argumentieren, sondern auch mit denen des zehnjährigen Kindes. Denn für dessen Entwicklung sei “die Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers” eine wichtige Stütze. Das gelte “namentlich in Anbetracht des bevorstehenden Geburtstags und vor dem Hintergrund, dass der Sohn in einer fremden Kultur lebt”. Weil die Urteilsfinder die Arbeitsagenturen offenbar für knauserig halten, sorgten sie auch gleich dafür, dass das Füllhorn nicht zu knapp ausgeschüttet wird. “Jedenfalls im Jahresintervall” seien die Mittel zur Ausübung des Umgangsrechts zur Verfügung zu stellen, halten sie vorsorglich fest. Und: Eine kürzere Reisedauer als drei Wochen könne einer erfolgreichen Wahrnehmung des Familiengrundrechts entgegenstehen (Az.: L 7 AS 2392/13 B ER).

Sozialrichter haben sich auch schon mehrfach kreativ gezeigt, was die Bewilligung von Hartz-IV-Leistungen an Zuzüglinge aus Bulgarien und Rumänien angeht – selbst an solche, die dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen wollen oder können. Und dies, obwohl der Bundestag im Sozialgesetzbuch ausdrücklich das Gegenteil verankert hat. Doch wenn Richter selbst unterster Instanzen sich auf ihre persönliche Auslegung des Europarechts berufen, können sie sich über deutsche Gesetze (und sogar die deutsche Verfassung) beliebig hinwegsetzen.

Wenn der Rechts- zum Richterstaat wird, liegt etwas im Argen.

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