Das letzte Wort

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Die Welt ist voller Paragraphen und Aktenzeichen. Hendrik Wieduwilt und Corinna Budras blicken auf Urteile und Ereignisse im Wirtschaftsrecht.

Der Arbeitskampf wird zum Faustkampf

| 2 Lesermeinungen

Arbeitskämpfe entwickeln sich immer mehr zu einem ungeregelten Krieg zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften. Nun hat das Bundesverfassungsgericht die Schleusen noch weiter geöffnet: Die Arbeitnehmervertreter dürfen beliebige Außenstehende dazu auffordern, mit einem "Flashmob" einen Betrieb stillzulegen.

Arbeitskämpfe entwickeln sich immer mehr zu einem ungeregelten Krieg zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften – und das oft zu Lasten zahlloser Kunden. Kürzlich erst legten Piloten drei Tage lang fast den gesamten Flugverkehr lahm und verursachten einen immensen volkswirtschaftlichen Schaden. Einen gehörigen Anteil an dieser Entwicklung hat das Bundesarbeitsgericht: Hatte es Arbeitsniederlegungen früher streng am Maßstab der Verhältnismäßigkeit gemessen, ist mittlerweile fast alles erlaubt – etwa Solidaritätsstreiks von branchenfremden Arbeitnehmern.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht auch noch ein Urteil der obersten Arbeitsrichter gebilligt, wonach bei “Flashmobs” sogar Betriebsfremde aktiv in einen Ausstand eingespannt werden dürfen. Die gezielte Blockade von Supermarktkassen durch eine Menschenmeute könnte man aber ebenso gut für strafbare Erpressung halten.

Schuld an dieser Entwicklung hat aber auch der Gesetzgeber, der sich nicht traut, Regeln für Tarifauseinandersetzungen aufzustellen. Denkbar wäre es zum Beispiel, zunächst einen Schlichtungsversuch vorzuschreiben. Setzt der Bundestag nicht endlich Grenzen, droht – zumal wegen der Vermehrung der Spartengewerkschaften – in künftigen Tarifauseinandersetzungen der nackte Faustkampf.


2 Lesermeinungen

  1. Wolfgang.Hoefft sagt:

    Ist es nicht paradox, Verbotenem (dem Arbeitskampf) "Grenzen ziehen" zu wollen?
    Natürlich bereitet der Arbeitskampf Ungemach. Aber nicht etwa, weil er erlaubt wäre.

    Er ist gesetzlich verboten. Verbotenes ist auf einen Spielraum null begrenzt. Auf weniger läßt sich Verbotenes nicht begrenzen.

    Was vom Gesetz mit Strafe bedroht ist, ist gesetzlich verboten, und damit gesetzlich maximal begrenzt.

    Das gilt auch für den Streik als Erpressung, § 253 Abs. 4 StGB, vgl. RGSt 21, 114. Ein Recht auf das, was das Gesetz verbietet, ist rechtlich nicht denkbar. Damit ist festgestellt, daß es – aller Recht beugenden Schwärmerei für eine funktionsfähige Tarifautonomie zum Trotz – ein Streikrecht nicht gibt.

    Das Verbotene wird auch nicht dadurch zu etwas Rechtmäßigem, daß man dem verbotenen Tun das Wort “Recht” anhängt – wie im Fall des sog. “Streikrechts” geschehen.

    Das Verbotene wird auch nicht dadurch zu Erlaubtem, daß das Verbot über längere Zeit vielfach nicht beachtet wird.

    Otto Rudolf Kissel, vom 01.01.1981 – 31.01.1994 Vorsitzender des für das Tarifrecht zuständigen Ersten Senats und Präsident des Bundesarbeitsgerichts, berührt in seiner Monographie „Arbeitskampfrecht“ (2002) in § 34 unter Randnummer 21 den strafrechtlichen Aspekt des Arbeitskampfrituals, indem er den Druckmitteleinsatz im Arbeitskampf um Entgelttarifverträge unter den Straftatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) subsumiert:

    „Wesensmerkmal des Arbeitskampfes ist die Ausübung von Druck auf den Gegner, um bei diesem ein bestimmtes Verhandlungsergebnis zu erreichen, zu dem dieser auf freiwilliger Basis nicht bereit ist. Dieser Druck wird bewirkt durch diejenigen Schäden, die dem Kampfgegner dadurch entstehen, dass er die vorenthaltene Arbeitskraft nicht unter Fortführung des Betriebs wirtschaftlich nutzen kann, dass er an der Weiterführung des Betriebs gehindert wird und ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile zugefügt werden, so lange, bis er nachgibt, einlenkt, bei der Aussperrung durch den mit der Nichtentgegennahme der vereinbarten Arbeitsleistung verbundenen Lohnverlust. Damit drängt sich zunächst der Gedanke auf an die Straftatbestände von Nötigung und Erpressung (§§ 240,253 StGB), die es unter Strafe stellen, wenn mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel ein anderer zu einer Handlung genötigt wird (§ 240 StGB) und dadurch dem Vermögen des Genötigten Nachteil zufügt, um sich zu Unrecht zu bereichern § 253 StGB).“

    Dies Gesetz gilt – auch gegen den Willen der Gerichte – so lange, bis es der Gesetzgeber aufhebt. Daß der Gesetzgeber § 253 StGB, die Strafbewehrung zweier Grundrechte, nämlich des Art. 2 Abs. 1 GG und des Art. 14 GG, aufhebt, ist allerdings solange nicht zu erwarten, als es zu keiner Grundgesetzänderung kommt, die diese Grundrechte aufhebt.

    Das allerdings wird es, solange unser Staat besteht, nicht geben.

    Angesichts dieser den Streik und die Gewerkschaften ablehnenden Ordnung (letztere sind nach dem unzweideutigen Willen des Verfassungsgebers “verboten”, Art. 9 Abs. 2 GG) unseres Rechts ist der Vorwurf an den Gesetzgeber, Schuld an Ausuferungen des “Streikrechts” zu sein, verfehlt. Besser als ihn zu verbieten, hätte der Gesetzgeber den Streik nicht regeln können.

    Ein gerüttelt Maß an Schuld an den Auswüchsen des Arbeitskampfunwesens trifft vielmehr die Justiz, die den Arbeitskampf durch Recht beugendes Absehen von Strafverfolgung in der öffentlichen Meinung de facto hat solonfähig werden lassen. Denn kaum jemand kann sich vorstellen, daß etwas, was die Staatsanwaltschaft nie verfolgt, strafbares Unrecht sein kann.

    Und Schuld trifft die Rechtsbeugung des BAG und des BVerfG, die nicht nur den Arbeitsvertragsbruch des Arbeitskampfes vom Makel der Rechtswidrigkeit befreien sondern sogar den Streik als “Streikgrundrecht” mit der Dignität eines Verfassungsgrundrechts veredeln wollen (BVerfGE 84, 212).

    Ungeachtet der zu einem “Streikrecht” tendierenden Rechtsprechung der letzten 59 Jahre deckt das geschriebene Recht noch immer, was der Große Senat des BAG am 28.01.1954 – GS 1/54 – über die rechtliche Bewertung des Streiks ausgeführt hat:

    „Nach der herrschenden Meinung wird die Hauptpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag, die Arbeitsverpflichtung, widerrechtlich und schuldhaft durch Nichtleistung verletzt, wenn der Arbeitnehmer, ohne fristgerecht zu kündigen, sich am Streik beteiligt. Die Widerrechtlichkeit werde weder durch Artikel 9 GG noch durch die Bestimmungen der Verfassungen einzelner Länder über das Streikrecht, noch durch Verbandsbeschlüsse der Gewerkschaften noch durch einen Vorrang des Kollektivrechts ausgeschlossen. Die Betätigung der Arbeitskampffreiheit habe sich innerhalb der allgemeinen Schranken der Rechtsordnung zu halten, die nicht nur durch die Gesetze, sondern auch durch die vertraglichen Bindungen gezogen würden. Die Kampfbeteiligung des einzelnen Arbeitnehmers sei somit Vertragsbruch, der den Arbeitgeber zur fristlosen Entlassung der Arbeitnehmer wegen (rechtswidriger, schuldhafter) beharrlicher Arbeitsverweigerung berechtige (vgl. besonders. §§ 123 Ziff. 3 GewO, 72 Ziffer 2 HGB und 626 BGB). Außerdem seien die streikenden Arbeitnehmer gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflichtet.
    So … (es folgen Rechtsprechungs- und Literaturhinweise)“

    Würde der Staat in seiner Justiz in den angesprochenen Bereichen rechtsstaatliche Verhältnisse herstellen, nämlich Straftaten verfolgen und kriminelle Vereinigungen auflösen, gäbe es nicht die Arbeitskämpfe und nicht das Problem, daß diese sich “immer mehr zu einem ungeregelten Krieg zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften entwickeln”.

    Die rechtlichen Instrumente, deren es bedarf, um das zu verhindern bzw. zu beenden, muß der Gesetzgeber nicht erst schaffen; er hat sie längst geschaffen.

    Der Staat – Justiz und Bundesordnungsbehörde BMi – muß nur dazu überzugehen, seine Möglichkeiten zu nutzen.

  2. TomKura sagt:

    Bürger treten in Konsumstreik, Arbeitgeber fordern Konsumzwang vom Gesetzgeber!
    Der Anteil der Unternehmens- und Vermögenseinkommen am Nettonationaleinkommen wird immer größer, während der Anteil der Arbeitnehmereinkommen sinkt. Für hungrige Arbeiter wird der Anteil am Kuchen kleiner, obwohl der Kuchen jedes Jahr größer wird. Während Tafeln übrig gebliebene Krümel an die Verlierer des Wettbewerbs verteilen…

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