Wer wegen eines Wohnungsmangels seine Miete mindert, sollte dabei nicht überziehen. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt. Was wenig bekannt ist: Schreitet der Vermieter nicht rechtzeitig zur Reparatur, kann der Mieter zusätzlich einen (weiteren) Teil der Miete zurückhalten. Die obersten Zivilrichter machten dieses Zurückbehaltungsrecht nun aber von zwei Voraussetzungen abhängig.
Erstens darf es nur so lange ausgeübt werden, wie es seinen Zweck erfüllen kann – nämlich Druck auf den Immobilieneigner auszuüben, damit er einen Handwerker in Marsch setzt. Und zweitens muss die Höhe des einbehaltenen Geldbetrags in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Mangels stehen. Im Streitfall hatte ein Amtsrichter einem Mieter erlaubt, wegen Schimmelbefalls jahrelang die Zahlungen um 20 Prozent zu mindern und obendrein fast den ganzen Rest zurückzuhalten.
Es ist vernünftig, dass die Bundesrichter jetzt dieses Fehlurteil gekippt haben. Rechtlos ist ein Mieter dennoch nicht: Schließlich kann er seinen Vermieter auf Beseitigung des Schadens verklagen und ihn damit zur Erfüllung seiner Vertragspflichten zwingen.