Wer wegen eines Wohnungsmangels seine Miete mindert, sollte dabei nicht überziehen. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt. Was wenig bekannt ist: Schreitet der Vermieter nicht rechtzeitig zur Reparatur, kann der Mieter zusätzlich einen (weiteren) Teil der Miete zurückhalten. Die obersten Zivilrichter machten dieses Zurückbehaltungsrecht nun aber von zwei Voraussetzungen abhängig.
Erstens darf es nur so lange ausgeübt werden, wie es seinen Zweck erfüllen kann – nämlich Druck auf den Immobilieneigner auszuüben, damit er einen Handwerker in Marsch setzt. Und zweitens muss die Höhe des einbehaltenen Geldbetrags in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Mangels stehen. Im Streitfall hatte ein Amtsrichter einem Mieter erlaubt, wegen Schimmelbefalls jahrelang die Zahlungen um 20 Prozent zu mindern und obendrein fast den ganzen Rest zurückzuhalten.
Es ist vernünftig, dass die Bundesrichter jetzt dieses Fehlurteil gekippt haben. Rechtlos ist ein Mieter dennoch nicht: Schließlich kann er seinen Vermieter auf Beseitigung des Schadens verklagen und ihn damit zur Erfüllung seiner Vertragspflichten zwingen.
Was ist ein Mangel und wer hat ihn verursacht?
Gerade bei Schimmel stellt sich die Frage wer ihn verursacht hat. Mieter nutzen häufig die Tatsache, dass sich Schimmel an Wänden gebildet hat als Grund zur Mietinderung, doch oft haben die Mieter diesen selbst verursacht, beispielsweise durch mangelnde Lüftung. Trocknen der Wäsche in Wohnräumen. Schimmel der sich hinter Schränken bildet und Schimmel an den Innenseiten der Aussenwände gerade im Übergangsbereich Wand/Decke sind meist durch mangelnde Lüftung verursacht. Hier ist der Vermieter dann doppelt bestraft, wenn er nicht beweisen kann, dass der Mieter den Schimmel verursacht hat. Sind Baumängel wie eindringende Feuchtigkeit oder eine Kältebrücke der Grund, hat der Vermieter neben den Kosten für die Beseitigung des Schimmels auch eine Mietminderung hinzunehmen.